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Entscheidung 14 Os 102/01×

Entscheidung 14 Os 102/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os102/01 (14Os103/01)

Entscheidungsdatum

23.10.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Oktober 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Albel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Antonia R***** wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127, 131, erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 27. April 2001, GZ 10 römisch fünf r 755/01-8, sowie ihre Beschwerde gegen den Beschluss nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, (Paragraph 498, Absatz 3, vorletzter Satz) StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung (wegen des Ausspruches über die Strafe) und die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Antonia R***** des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127, 131, erster Fall StGB schuldig erkannt.

Darnach hat sie am 2. Feber 2001 in Graz Gewahrsamsträgern der B*****-Filiale L***** nicht näher bekannte Artikel in einem 25.000 S nicht übersteigenden Wert dadurch, dass sie diese in der Innentasche ihrer Jacke verbarg und an der Kassa nicht zur Bezahlung vorwies, mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen, wobei sie von der Verkäuferin Nicole Z*****, die sie anhalten und zur Rückkehr in das Geschäft auffordern wollte, beim Diebstahl auf frischer Tat betreten, Gewalt gegen die Genannte anwendete, indem sie in ihr Mopedauto stieg und davonfahren wollte, mit beiden Händen gegen die geöffnete Autotüre stieß, an der sich Nicole Z***** festhielt, sodass diese einen Stoß gegen die Brust versetzt erhielt und einige Schritte zurücktaumelte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen von der Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider stellt der Umstand, dass das Schöffengericht als Objekt des Diebstahls lediglich "nicht näher bestimmte Artikel" aus der B*****-Filiale feststellte, keinen Begründungsmangel dar. Mit diesem Einwand wird mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) auch kein Rechtsirrtum (Ziffer 9, Litera a,) prozessordnungsgemäß geltend gemacht. Ein solcher liegt im Übrigen auch nicht vor (Paragraph 290, StPO), weil sich im Zusammenhang mit den Ausführungen in den Urteilsgründen eindeutig ergibt, dass es sich bei den gegenständlichen Waren aus der B*****-Filiale um Wertträger handelte, die im speziellen Fall nach den Urteilsannahmen ihrer Art nach sogar dem höheren Preisniveau angehörten (US 7 f).

Mit dem Beschwerdevorbringen, die Alarmauslösung beim Verlassen des Geschäftslokales durch die Angeklagte stelle keine ausreichende Begründung dar, wird kein Begründungsmangel geltend gemacht, sondern unzulässigerweise lediglich die Beweiwürdigung bekämpft.

Einer beweiswürdigenden Erörterung der Angaben der Zeugin S*****, wonach wöchentlich mindestens einmal im Geschäft ein ungerechtfertigter Alarm ausgelöst werde, bedurfte es mangels Erheblichkeit für den gegenständlichen Fall nicht.

Dadurch, dass die Tatrichter die Beobachtung der Zeugin Z*****, wonach die Angeklagte Waren in ihre Jacke steckte, - erkennbar in Verbindung mit den sonstigen Beweisergebnissen - dahin werteten, dass die Angeklagte die Sachen ohne Bezahlung wegnehmen wollte, verstießen sie nicht gegen Denkgesetze oder Lebenserfahrung; die diesbezüglichen Beschwerdeeinwände erschöpfen sich abermals in unzulässiger Anfechtung der Beweiswürdigung.

Nach Prüfung der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) anhand der Akten ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen, die die Richter vor allem auf die ihnen glaubwürdig erschienenen Angaben der Zeuginnen Nicole Z***** und Renate S***** über ihre Beobachtungen stützten.

Indem der Beschwerdeführer unter der Ziffer 9, Litera a, die Konstatierung vermisst, wonach eine "Sache" weggenommen worden sei, orientiert er sich nicht am Urteilssachverhalt, in welchem die Wegnahme von Verkaufsartikeln durch die Angeklagte aus dem Drogeriegeschäft festgestellt wird; es fehlt daher an einer prozessordnungsgemäßen Ausführung der Rechtsrüge.

Das Gleiche gilt für die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), der festgestellte Sachverhalt wäre dem Tatbestand der Entwendung nach Paragraph 141, StGB zu unterstellen gewesen. Denn es fehlt an der deutlichen und bestimmten Bezeichnung (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO), inwiefern eine solche Subsumtion in Betracht gezogen werden könnte, nachdem sie im Paragraph 141, StGB in den Fällen des Paragraph 131, StGB ausdrücklich ausgeschlossen wird.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). In gleicher Weise war mit der im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld zu verfahren.

Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde in nichtöffentlicher Sitzung folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe und die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung ist im Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E63801 14D01021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0140OS00102.01.1023.000

Dokumentnummer

JJT_20011023_OGH0002_0140OS00102_0100000_000