Die dagegen von der Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die dagegen von der Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider stellt der Umstand, dass das Schöffengericht als Objekt des Diebstahls lediglich "nicht näher bestimmte Artikel" aus der B*****-Filiale feststellte, keinen Begründungsmangel dar. Mit diesem Einwand wird mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung (§ 285a Z 2 StPO) auch kein Rechtsirrtum (Z 9 lit a) prozessordnungsgemäß geltend gemacht. Ein solcher liegt im Übrigen auch nicht vor (§ 290 StPO), weil sich im Zusammenhang mit den Ausführungen in den Urteilsgründen eindeutig ergibt, dass es sich bei den gegenständlichen Waren aus der B*****-Filiale um Wertträger handelte, die im speziellen Fall nach den Urteilsannahmen ihrer Art nach sogar dem höheren Preisniveau angehörten (US 7 f).Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider stellt der Umstand, dass das Schöffengericht als Objekt des Diebstahls lediglich "nicht näher bestimmte Artikel" aus der B*****-Filiale feststellte, keinen Begründungsmangel dar. Mit diesem Einwand wird mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) auch kein Rechtsirrtum (Ziffer 9, Litera a,) prozessordnungsgemäß geltend gemacht. Ein solcher liegt im Übrigen auch nicht vor (Paragraph 290, StPO), weil sich im Zusammenhang mit den Ausführungen in den Urteilsgründen eindeutig ergibt, dass es sich bei den gegenständlichen Waren aus der B*****-Filiale um Wertträger handelte, die im speziellen Fall nach den Urteilsannahmen ihrer Art nach sogar dem höheren Preisniveau angehörten (US 7 f).
Mit dem Beschwerdevorbringen, die Alarmauslösung beim Verlassen des Geschäftslokales durch die Angeklagte stelle keine ausreichende Begründung dar, wird kein Begründungsmangel geltend gemacht, sondern unzulässigerweise lediglich die Beweiwürdigung bekämpft.
Einer beweiswürdigenden Erörterung der Angaben der Zeugin S*****, wonach wöchentlich mindestens einmal im Geschäft ein ungerechtfertigter Alarm ausgelöst werde, bedurfte es mangels Erheblichkeit für den gegenständlichen Fall nicht.
Dadurch, dass die Tatrichter die Beobachtung der Zeugin Z*****, wonach die Angeklagte Waren in ihre Jacke steckte, - erkennbar in Verbindung mit den sonstigen Beweisergebnissen - dahin werteten, dass die Angeklagte die Sachen ohne Bezahlung wegnehmen wollte, verstießen sie nicht gegen Denkgesetze oder Lebenserfahrung; die diesbezüglichen Beschwerdeeinwände erschöpfen sich abermals in unzulässiger Anfechtung der Beweiswürdigung.
Nach Prüfung der Tatsachenrüge (Z 5a) anhand der Akten ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen, die die Richter vor allem auf die ihnen glaubwürdig erschienenen Angaben der Zeuginnen Nicole Z***** und Renate S***** über ihre Beobachtungen stützten.Nach Prüfung der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) anhand der Akten ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen, die die Richter vor allem auf die ihnen glaubwürdig erschienenen Angaben der Zeuginnen Nicole Z***** und Renate S***** über ihre Beobachtungen stützten.
Indem der Beschwerdeführer unter der Z 9 lit a die Konstatierung vermisst, wonach eine "Sache" weggenommen worden sei, orientiert er sich nicht am Urteilssachverhalt, in welchem die Wegnahme von Verkaufsartikeln durch die Angeklagte aus dem Drogeriegeschäft festgestellt wird; es fehlt daher an einer prozessordnungsgemäßen Ausführung der Rechtsrüge.Indem der Beschwerdeführer unter der Ziffer 9, Litera a, die Konstatierung vermisst, wonach eine "Sache" weggenommen worden sei, orientiert er sich nicht am Urteilssachverhalt, in welchem die Wegnahme von Verkaufsartikeln durch die Angeklagte aus dem Drogeriegeschäft festgestellt wird; es fehlt daher an einer prozessordnungsgemäßen Ausführung der Rechtsrüge.
Das Gleiche gilt für die Subsumtionsrüge (Z 10), der festgestellte Sachverhalt wäre dem Tatbestand der Entwendung nach § 141 StGB zu unterstellen gewesen. Denn es fehlt an der deutlichen und bestimmten Bezeichnung (§ 285a Z 2 StPO), inwiefern eine solche Subsumtion in Betracht gezogen werden könnte, nachdem sie im § 141 StGB in den Fällen des § 131 StGB ausdrücklich ausgeschlossen wird.Das Gleiche gilt für die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), der festgestellte Sachverhalt wäre dem Tatbestand der Entwendung nach Paragraph 141, StGB zu unterstellen gewesen. Denn es fehlt an der deutlichen und bestimmten Bezeichnung (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO), inwiefern eine solche Subsumtion in Betracht gezogen werden könnte, nachdem sie im Paragraph 141, StGB in den Fällen des Paragraph 131, StGB ausdrücklich ausgeschlossen wird.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). In gleicher Weise war mit der im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld zu verfahren.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). In gleicher Weise war mit der im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld zu verfahren.
Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde in nichtöffentlicher Sitzung folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe und die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde in nichtöffentlicher Sitzung folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe und die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung ist im § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist im Paragraph 390 a, StPO begründet.