Die von den Angeklagten gegen dieses Urteil (gemeinsam ausgeführten), aus § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a, 9 lit a und 10 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden sind im Recht.Die von den Angeklagten gegen dieses Urteil (gemeinsam ausgeführten), aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 5 a, 9, Litera a und 10 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden sind im Recht.
Den Verfahrensrügen (Z 4) zuwider konnte der Antrag auf "Einholung eines ergänzenden Gutachtens zur betraglichen Bewertung der von der W***** GmbH im Erdgeschoss des Objektes *****straße 16 genutzten Büroräumlichkeiten im Ausmaß von ca 70 bis 80 m2 unter weiterer Berücksichtigung der Tatsache, dass diese Räumlichkeiten auch von der W***** GmbH mitgenutzt wurden" (S 223/II), ohne Schmälerung von Verteidigungsrechten abgewiesen werden, weil für die Frage nach einer Wertminderung der Liegenschaft infolge des Abschlusses von wirtschaftlich ungünstigen Bestandverträgen unerheblich ist, ob der Bestandnehmer nur einen Teil des gemieteten Objektes tatsächlich benützt (in diesem Sinn schon US 11 und 13). Aus diesem Grund versagen auch alle Einwände der Mängelrügen (Z 5), die sich auf eine allfällige Teilnutzung der Bestandobjekte beziehen. Der Antrag auf Einholung eines Gutachtens "zur Beurteilung der Frage, dass die gegenständlichen Mietverhältnisse jederzeit aufkündbar gewesen wären, insbesondere der Mietvertrag mit Sabine W***** aufgrund der Offenkundigkeit des zu geringen Mietzinses anfechtbar gewesen wäre und sohin beide Mietverhältnisse nicht dem MRG unterliegen" (S 233/II), zielte nur auf die Klärung einer nicht der Beweisaufnahme unterliegenden Rechtsfrage ab (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 343).Den Verfahrensrügen (Ziffer 4,) zuwider konnte der Antrag auf "Einholung eines ergänzenden Gutachtens zur betraglichen Bewertung der von der W***** GmbH im Erdgeschoss des Objektes *****straße 16 genutzten Büroräumlichkeiten im Ausmaß von ca 70 bis 80 m2 unter weiterer Berücksichtigung der Tatsache, dass diese Räumlichkeiten auch von der W***** GmbH mitgenutzt wurden" (S 223/II), ohne Schmälerung von Verteidigungsrechten abgewiesen werden, weil für die Frage nach einer Wertminderung der Liegenschaft infolge des Abschlusses von wirtschaftlich ungünstigen Bestandverträgen unerheblich ist, ob der Bestandnehmer nur einen Teil des gemieteten Objektes tatsächlich benützt (in diesem Sinn schon US 11 und 13). Aus diesem Grund versagen auch alle Einwände der Mängelrügen (Ziffer 5,), die sich auf eine allfällige Teilnutzung der Bestandobjekte beziehen. Der Antrag auf Einholung eines Gutachtens "zur Beurteilung der Frage, dass die gegenständlichen Mietverhältnisse jederzeit aufkündbar gewesen wären, insbesondere der Mietvertrag mit Sabine W***** aufgrund der Offenkundigkeit des zu geringen Mietzinses anfechtbar gewesen wäre und sohin beide Mietverhältnisse nicht dem MRG unterliegen" (S 233/II), zielte nur auf die Klärung einer nicht der Beweisaufnahme unterliegenden Rechtsfrage ab (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 343).
Nominell aus Z 5, der Sache nach aus Z 10 des § 281 Abs 1 StPO machen die Angeklagten jedoch zu Recht geltend, dass den getroffenen Feststellungen nicht zu entnehmen ist, ob durch das festgestellte Verhalten die Befriedigung eines Gläubigers vereitelt oder geschmälert wurde.Nominell aus Ziffer 5,, der Sache nach aus Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO machen die Angeklagten jedoch zu Recht geltend, dass den getroffenen Feststellungen nicht zu entnehmen ist, ob durch das festgestellte Verhalten die Befriedigung eines Gläubigers vereitelt oder geschmälert wurde.
Das Verbrechen der betrügerischen Krida ist vollendet, sobald feststeht, dass ein Gläubiger infolge eines wirklich oder scheinbar Vermögen verringernden Verhaltens des Schuldners oder eines Beteiligten (§ 12, § 14 Abs 1 StGB) eine Forderung nur zum Teil oder gar nicht beglichen erhält. Die Tathandlung muss eine Ursache dafür sein, dass zumindest ein Gläubiger effektiv einen Befriedigungsausfall erleidet. Bevor eine solche Auswirkung sicher ist, kann Vollendung des Verbrechens nicht angenommen werden (RZ 2002/20; Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 156 Rz 19). An dieser Rechtslage gehen die Urteilserwägungen, mit denen ein Kausalzusammenhang zwischen tatbestandmäßigem Verhalten und dem nur bei einem Befriedigungsausfall gegebenen Deliktserfolg als unbedeutend behandelt und aus dem Vorliegen einer (durch Abschluss wirtschaftlich ungünstiger Bestandverträge bewirkten) Vermögensverringerung ohne weiteres abgeleitet wird, dass dadurch zumindest ein Gläubiger "benachteiligt worden" ist (US 14), vorbei. Da demzufolge zur rechtlichen Beurteilung hinreichende Feststellungen darüber, ob der Abschluss der Bestandverträge Ursache für den effektiven Befriedigungsausfall zumindest eines Gläubigers war, auch bei Beachtung der erwähnten - mehrdeutigen - Strafzumessungserwägung nicht vorliegen, erweisen sich die Urteilsaufhebung und die Anordnung der Verfahrenserneuerung als unumgänglich. Demnach erübrigt sich die Erörterung des weiteren Beschwerdevorbringens.Das Verbrechen der betrügerischen Krida ist vollendet, sobald feststeht, dass ein Gläubiger infolge eines wirklich oder scheinbar Vermögen verringernden Verhaltens des Schuldners oder eines Beteiligten (Paragraph 12,, Paragraph 14, Absatz eins, StGB) eine Forderung nur zum Teil oder gar nicht beglichen erhält. Die Tathandlung muss eine Ursache dafür sein, dass zumindest ein Gläubiger effektiv einen Befriedigungsausfall erleidet. Bevor eine solche Auswirkung sicher ist, kann Vollendung des Verbrechens nicht angenommen werden (RZ 2002/20; Kirchbacher/Presslauer in WK2 Paragraph 156, Rz 19). An dieser Rechtslage gehen die Urteilserwägungen, mit denen ein Kausalzusammenhang zwischen tatbestandmäßigem Verhalten und dem nur bei einem Befriedigungsausfall gegebenen Deliktserfolg als unbedeutend behandelt und aus dem Vorliegen einer (durch Abschluss wirtschaftlich ungünstiger Bestandverträge bewirkten) Vermögensverringerung ohne weiteres abgeleitet wird, dass dadurch zumindest ein Gläubiger "benachteiligt worden" ist (US 14), vorbei. Da demzufolge zur rechtlichen Beurteilung hinreichende Feststellungen darüber, ob der Abschluss der Bestandverträge Ursache für den effektiven Befriedigungsausfall zumindest eines Gläubigers war, auch bei Beachtung der erwähnten - mehrdeutigen - Strafzumessungserwägung nicht vorliegen, erweisen sich die Urteilsaufhebung und die Anordnung der Verfahrenserneuerung als unumgänglich. Demnach erübrigt sich die Erörterung des weiteren Beschwerdevorbringens.
Mit ihren Berufungen waren die Angeklagten auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.