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Entscheidung 14 Os 102/04×

Entscheidung 14 Os 102/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os102/04

Entscheidungsdatum

14.09.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. September 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Sengstschmid als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johann Georg H***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraph 146, 147, Absatz 3, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 21. April 2004, GZ 22 Hv 121/03y-42, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann Georg H***** des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB (1.) und des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach Paragraph 293, Absatz 2, StGB (2.) schuldig erkannt.

Demnach hat er

1. in Schwendau mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Roberta Dorothea N***** durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch Auftreten als zahlungsfähiger und -williger Darlehensnehmer, zu Handlungen, nämlich der Zuzählung folgender Darlehen, verleitet, welche diese an ihrem Vermögen schädigten, wobei der Schaden 40.000 Euro übersteigt, und zwar

  1. Litera a
    am 7. November 2000 von 50.870,98 Euro (700.000 S) und
  2. Litera b
    am 1. Dezember 2000 von 6.135,50 Euro (12.000 DM);
                  2.              am 5. September 2002 in Innsbruck im Verfahren AZ 10 Cg 105/02k des Landesgerichtes Innsbruck ein falsches Beweismittel gebraucht, indem er eine Vereinbarung zwischen ihm und Dr. Gert G***** über die Überlassung der Hälfte des behördlich jährlich festgesetzten Abschusses einer Jagd für einen Pauschalbetrag von 300.000 S (21.801,85 Euro) vorlegte, nachdem er in der Verhandlung bei seiner Parteienvernehmung ausdrücklich und wahrheitswidrig angeführt hatte, er habe von Dr. G***** die 300.000 S erhalten.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a und 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Der Beschwerdeführer vermag insgesamt keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen (Ziffer 5 a,).

Entgegen dem Beschwerdevorbringen, das mit über 1,000.000 S belastete Hälfteeigentum des Angeklagten an einer Liegenschaft in Schwendau hätte ihn in die Lage versetzt, die in Rede stehenden Darlehen rechtzeitig zurückzuzahlen, konnten die Tatrichter ihre Konstatierungen zur Rückzahlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers zu den Tatzeitpunkten logisch und empirisch einwandfrei auf die eine "offensichtlich prekäre finanzielle Situation und mangelnde Zahlungsmoral" des Angeklagten ausweisenden Gendarmerieerhebungen (ON 8), insbesondere aber auf seine eigene Verantwortung in der Hauptverhandlung am 26. November 2003 stützen, denen zufolge er "kein Geld hatte und verschuldet war" (S 7/II), damals kein Geld, kein Vermögen, aber Schulden hatte (S 15/II) und zur Rückzahlung nicht in der Lage war (S 17/II; US 11).

Im Übrigen übersieht der Angeklagte, dass ihm auch mangelnde Rückzahlungswilligkeit der tataktuellen Darlehen zur Last liegt. Dafür spricht vor allem der Umstand, dass er sowohl als Beklagter im Verfahren AZ 10 Cg 105/02k des Landesgerichtes Innsbruck als auch bei seinen Ersteinvernahmen im gegenständlichen Verfahren vor der Gendarmerie vergleiche ON 6) bestritt, die Beträge zugezählt erhalten zu haben (US 10).

Indem sich der Beschwerdeführer gleichfalls unter Hinweis auf seine leugnende Verantwortung und den Zweifelsgrundsatz gegen die den Schuldspruch zu 2. tragenden Feststellungen wendet, genügt ihm entgegenzuhalten, dass sich die Tatrichter mit den widersprüchlichen Angaben Dris. G***** eingehend auseinandersetzten (US 12 f) und mit denkrichtiger Begründung darlegten, warum sie von einer inhaltlichen Unrichtigkeit der im Zivilverfahren vorgelegten Bestätigung über den Erhalt von 300.000 S ausgingen.

Die sich "vorsichtshalber gegen die Annahme von Täuschungs- und Bereicherungsabsicht" wendende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) übergeht mit dem lapidaren Hinweis auf den vorgeblichen Verkehrswert der Liegenschaft in Schwendau von 290.000 Euro und mit der Behauptung, der Angeklagte habe die Absicht gehabt, eine Wohnung zu verkaufen und den Erlös zur Schuldentilgung zu verwenden, prozessordnungswidrig die Urteilskonstatierungen, er habe der Geschädigten unter Vortäuschung, ein wohlhabender und finanzkräftiger Mann zu sein, das Geld in "Bereicherungsabsicht" herausgelockt und es dabei zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass Roberta Dorothea N***** mit dem dem Schuldspruch zugrundeliegenden Betrag an ihrem Vermögen geschädigt werde (US 7).

Hinsichtlich des Schuldspruches 2. mangelt es der Rechtsrüge an der deutlichen und bestimmten Bezeichnung des Nichtigkeitsgrundes. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO, woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung der Anklagebehörde folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E74553 14Os102.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0140OS00102.04.0914.000

Dokumentnummer

JJT_20040914_OGH0002_0140OS00102_0400000_000