Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5a und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a und 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Der Beschwerdeführer vermag insgesamt keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen (Z 5a).Der Beschwerdeführer vermag insgesamt keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen (Ziffer 5 a,).
Entgegen dem Beschwerdevorbringen, das mit über 1,000.000 S belastete Hälfteeigentum des Angeklagten an einer Liegenschaft in Schwendau hätte ihn in die Lage versetzt, die in Rede stehenden Darlehen rechtzeitig zurückzuzahlen, konnten die Tatrichter ihre Konstatierungen zur Rückzahlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers zu den Tatzeitpunkten logisch und empirisch einwandfrei auf die eine "offensichtlich prekäre finanzielle Situation und mangelnde Zahlungsmoral" des Angeklagten ausweisenden Gendarmerieerhebungen (ON 8), insbesondere aber auf seine eigene Verantwortung in der Hauptverhandlung am 26. November 2003 stützen, denen zufolge er "kein Geld hatte und verschuldet war" (S 7/II), damals kein Geld, kein Vermögen, aber Schulden hatte (S 15/II) und zur Rückzahlung nicht in der Lage war (S 17/II; US 11).
Im Übrigen übersieht der Angeklagte, dass ihm auch mangelnde Rückzahlungswilligkeit der tataktuellen Darlehen zur Last liegt. Dafür spricht vor allem der Umstand, dass er sowohl als Beklagter im Verfahren AZ 10 Cg 105/02k des Landesgerichtes Innsbruck als auch bei seinen Ersteinvernahmen im gegenständlichen Verfahren vor der Gendarmerie (vgl ON 6) bestritt, die Beträge zugezählt erhalten zu haben (US 10).Im Übrigen übersieht der Angeklagte, dass ihm auch mangelnde Rückzahlungswilligkeit der tataktuellen Darlehen zur Last liegt. Dafür spricht vor allem der Umstand, dass er sowohl als Beklagter im Verfahren AZ 10 Cg 105/02k des Landesgerichtes Innsbruck als auch bei seinen Ersteinvernahmen im gegenständlichen Verfahren vor der Gendarmerie vergleiche ON 6) bestritt, die Beträge zugezählt erhalten zu haben (US 10).
Indem sich der Beschwerdeführer gleichfalls unter Hinweis auf seine leugnende Verantwortung und den Zweifelsgrundsatz gegen die den Schuldspruch zu 2. tragenden Feststellungen wendet, genügt ihm entgegenzuhalten, dass sich die Tatrichter mit den widersprüchlichen Angaben Dris. G***** eingehend auseinandersetzten (US 12 f) und mit denkrichtiger Begründung darlegten, warum sie von einer inhaltlichen Unrichtigkeit der im Zivilverfahren vorgelegten Bestätigung über den Erhalt von 300.000 S ausgingen.
Die sich "vorsichtshalber gegen die Annahme von Täuschungs- und Bereicherungsabsicht" wendende Rechtsrüge (Z 9 lit a) übergeht mit dem lapidaren Hinweis auf den vorgeblichen Verkehrswert der Liegenschaft in Schwendau von 290.000 Euro und mit der Behauptung, der Angeklagte habe die Absicht gehabt, eine Wohnung zu verkaufen und den Erlös zur Schuldentilgung zu verwenden, prozessordnungswidrig die Urteilskonstatierungen, er habe der Geschädigten unter Vortäuschung, ein wohlhabender und finanzkräftiger Mann zu sein, das Geld in "Bereicherungsabsicht" herausgelockt und es dabei zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass Roberta Dorothea N***** mit dem dem Schuldspruch zugrundeliegenden Betrag an ihrem Vermögen geschädigt werde (US 7).Die sich "vorsichtshalber gegen die Annahme von Täuschungs- und Bereicherungsabsicht" wendende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) übergeht mit dem lapidaren Hinweis auf den vorgeblichen Verkehrswert der Liegenschaft in Schwendau von 290.000 Euro und mit der Behauptung, der Angeklagte habe die Absicht gehabt, eine Wohnung zu verkaufen und den Erlös zur Schuldentilgung zu verwenden, prozessordnungswidrig die Urteilskonstatierungen, er habe der Geschädigten unter Vortäuschung, ein wohlhabender und finanzkräftiger Mann zu sein, das Geld in "Bereicherungsabsicht" herausgelockt und es dabei zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass Roberta Dorothea N***** mit dem dem Schuldspruch zugrundeliegenden Betrag an ihrem Vermögen geschädigt werde (US 7).
Hinsichtlich des Schuldspruches 2. mangelt es der Rechtsrüge an der deutlichen und bestimmten Bezeichnung des Nichtigkeitsgrundes. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO, woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung der Anklagebehörde folgt (§ 285i StPO).Hinsichtlich des Schuldspruches 2. mangelt es der Rechtsrüge an der deutlichen und bestimmten Bezeichnung des Nichtigkeitsgrundes. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO, woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung der Anklagebehörde folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.