Die dagegen vom Angeklagten aus § 345 Abs 1 Z 8 und 10a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.Die dagegen vom Angeklagten aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8 und 10 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.
Die - ersichtlich unterbliebene Belehrung über die nach § 87 StGB maßgebliche innere Tatseite bereits zur Hauptfrage nach Mord reklamierende - Instruktionsrüge (Z 8) entbehrt mit dem Einwand, „dass sich die Rechtsbelehrung nicht schon bei der Belehrung zu den Hauptfragen mit den für die Beurteilung der Tat im Hinblick auf die absichtliche schwere Körperverletzung, somit auf die wesentlichen Tatbestandsmerkmale des Vorsatzes des Angeklagten im Hinblick auf diese Tat, keinesfalls mit dem Vorsatz eine Tötungshandlung zu begehen, auseinandersetzte", und der Mutmaßung, den Geschworenen sei die Möglichkeit genommen worden, „klar zwischen den Tatbestandsmerkmalen dieser Gesetzesstellen zu unterscheiden und das Wesen des in der Eventualfrage enthaltenen für den Angeklagten günstigeren Tatbestand" zu erfassen, einer prozessordnungskonformen Ausführung.Die - ersichtlich unterbliebene Belehrung über die nach Paragraph 87, StGB maßgebliche innere Tatseite bereits zur Hauptfrage nach Mord reklamierende - Instruktionsrüge (Ziffer 8,) entbehrt mit dem Einwand, „dass sich die Rechtsbelehrung nicht schon bei der Belehrung zu den Hauptfragen mit den für die Beurteilung der Tat im Hinblick auf die absichtliche schwere Körperverletzung, somit auf die wesentlichen Tatbestandsmerkmale des Vorsatzes des Angeklagten im Hinblick auf diese Tat, keinesfalls mit dem Vorsatz eine Tötungshandlung zu begehen, auseinandersetzte", und der Mutmaßung, den Geschworenen sei die Möglichkeit genommen worden, „klar zwischen den Tatbestandsmerkmalen dieser Gesetzesstellen zu unterscheiden und das Wesen des in der Eventualfrage enthaltenen für den Angeklagten günstigeren Tatbestand" zu erfassen, einer prozessordnungskonformen Ausführung.
Denn sie macht nicht deutlich, inwiefern die gegenständliche Instruktion, die für jede Frage gesondert eine Darlegung der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung, auf die die Haupt- und Eventualfragen gerichtet sind, sowie eine Auslegung der in den einzelnen Fragen vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes enthält und solcherart der Vorschrift des § 321 Abs 1 StPO entspricht, Urteilsnichtigkeit nach der Z 8 des § 345 Abs 1 StPO bewirken oder im Sinne der weiteren Behauptung geeignet sein könnte, „die Geschworenen bei Beantwortung der an sie gestellten Fragen auf einen falschen Weg zu weisen".Denn sie macht nicht deutlich, inwiefern die gegenständliche Instruktion, die für jede Frage gesondert eine Darlegung der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung, auf die die Haupt- und Eventualfragen gerichtet sind, sowie eine Auslegung der in den einzelnen Fragen vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes enthält und solcherart der Vorschrift des Paragraph 321, Absatz eins, StPO entspricht, Urteilsnichtigkeit nach der Ziffer 8, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO bewirken oder im Sinne der weiteren Behauptung geeignet sein könnte, „die Geschworenen bei Beantwortung der an sie gestellten Fragen auf einen falschen Weg zu weisen".
In der Tatsachenrüge (Z 10a) wird vorgebracht, die Verletzungen der Opfer würden nicht „unmittelbar auf eine Mordabsicht hinweisen", bei Manuela B***** sei „nur eine leichte Verletzung diagnostiziert" worden, es liege „keinerlei Mordmotiv vor" und „allein die Tatsache, dass mit der Eisenstange auch ein Mensch getötet werden kann", rechtfertige „noch keinesfalls den Wahrspruch der Geschworenen". Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch festgestellten entscheidenden Tatsachen werden dadurch nicht geweckt, sondern bloß nach Art einer unzulässigen Schuldberufung die freie Beweiswürdigung der Geschworenen bekämpft, die durch die in den Hauptfragen nach versuchtem Mord inkludierten objektiven Annahmen zum Tatgeschehen (das nach dem Gutachten des gerichtsmedizinischen Sachverständigen bei Pascal Dominik K***** zu lebensbedrohlichen Verletzungen und schweren Dauerfolgen führte; S 455 iVm S 51/II), den Tötungsvorsatz erschließen und die auf absichtliche schwere Körperverletzung lautende Verantwortung des Angeklagten (S 395 und 463/II) ablehnen konnten.In der Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) wird vorgebracht, die Verletzungen der Opfer würden nicht „unmittelbar auf eine Mordabsicht hinweisen", bei Manuela B***** sei „nur eine leichte Verletzung diagnostiziert" worden, es liege „keinerlei Mordmotiv vor" und „allein die Tatsache, dass mit der Eisenstange auch ein Mensch getötet werden kann", rechtfertige „noch keinesfalls den Wahrspruch der Geschworenen". Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch festgestellten entscheidenden Tatsachen werden dadurch nicht geweckt, sondern bloß nach Art einer unzulässigen Schuldberufung die freie Beweiswürdigung der Geschworenen bekämpft, die durch die in den Hauptfragen nach versuchtem Mord inkludierten objektiven Annahmen zum Tatgeschehen (das nach dem Gutachten des gerichtsmedizinischen Sachverständigen bei Pascal Dominik K***** zu lebensbedrohlichen Verletzungen und schweren Dauerfolgen führte; S 455 in Verbindung mit S 51/II), den Tötungsvorsatz erschließen und die auf absichtliche schwere Körperverletzung lautende Verantwortung des Angeklagten (S 395 und 463/II) ablehnen konnten.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 285i, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.