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Entscheidung 14 Os 102/08v×

Entscheidung 14 Os 102/08v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os102/08v

Entscheidungsdatum

05.08.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. August 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon.-Prof. Dr. Schroll und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Falmbigl als Schriftführer in der Strafsache gegen Faton M***** wegen beim Versuch nach Paragraph 15, StGB verbliebener Verbrechen des Mordes nach Paragraph 75, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 3. April 2008, GZ 423 Hv 5/07y-78, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Faton M***** zweier beim Versuch nach Paragraph 15, StGB verbliebener Verbrechen des Mordes nach Paragraph 75, StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 8. April 2007 in Wien Nachgenannte vorsätzlich zu töten versucht und zwar

1. Pascal Dominik K*****, indem er ihm mit einer Eisenstange zahlreiche Schläge gegen den Kopf versetzte;

2. Manuela B*****, indem er ihr mit einer Eisenstange mehrere Schläge gegen den Kopf und Oberkörper versetzte.

Die Geschworenen haben die jeweils anklagekonform nach versuchtem Mord gestellten Hauptfragen (A und B) einstimmig bejaht und ließen demnach folgerichtig Eventualfragen nach Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB

(1) und nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB (2) unbeantwortet.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8 und 10 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.

Die - ersichtlich unterbliebene Belehrung über die nach Paragraph 87, StGB maßgebliche innere Tatseite bereits zur Hauptfrage nach Mord reklamierende - Instruktionsrüge (Ziffer 8,) entbehrt mit dem Einwand, „dass sich die Rechtsbelehrung nicht schon bei der Belehrung zu den Hauptfragen mit den für die Beurteilung der Tat im Hinblick auf die absichtliche schwere Körperverletzung, somit auf die wesentlichen Tatbestandsmerkmale des Vorsatzes des Angeklagten im Hinblick auf diese Tat, keinesfalls mit dem Vorsatz eine Tötungshandlung zu begehen, auseinandersetzte", und der Mutmaßung, den Geschworenen sei die Möglichkeit genommen worden, „klar zwischen den Tatbestandsmerkmalen dieser Gesetzesstellen zu unterscheiden und das Wesen des in der Eventualfrage enthaltenen für den Angeklagten günstigeren Tatbestand" zu erfassen, einer prozessordnungskonformen Ausführung.

Denn sie macht nicht deutlich, inwiefern die gegenständliche Instruktion, die für jede Frage gesondert eine Darlegung der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung, auf die die Haupt- und Eventualfragen gerichtet sind, sowie eine Auslegung der in den einzelnen Fragen vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes enthält und solcherart der Vorschrift des Paragraph 321, Absatz eins, StPO entspricht, Urteilsnichtigkeit nach der Ziffer 8, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO bewirken oder im Sinne der weiteren Behauptung geeignet sein könnte, „die Geschworenen bei Beantwortung der an sie gestellten Fragen auf einen falschen Weg zu weisen".

In der Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) wird vorgebracht, die Verletzungen der Opfer würden nicht „unmittelbar auf eine Mordabsicht hinweisen", bei Manuela B***** sei „nur eine leichte Verletzung diagnostiziert" worden, es liege „keinerlei Mordmotiv vor" und „allein die Tatsache, dass mit der Eisenstange auch ein Mensch getötet werden kann", rechtfertige „noch keinesfalls den Wahrspruch der Geschworenen". Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch festgestellten entscheidenden Tatsachen werden dadurch nicht geweckt, sondern bloß nach Art einer unzulässigen Schuldberufung die freie Beweiswürdigung der Geschworenen bekämpft, die durch die in den Hauptfragen nach versuchtem Mord inkludierten objektiven Annahmen zum Tatgeschehen (das nach dem Gutachten des gerichtsmedizinischen Sachverständigen bei Pascal Dominik K***** zu lebensbedrohlichen Verletzungen und schweren Dauerfolgen führte; S 455 in Verbindung mit S 51/II), den Tötungsvorsatz erschließen und die auf absichtliche schwere Körperverletzung lautende Verantwortung des Angeklagten (S 395 und 463/II) ablehnen konnten.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E88206 14Os102.08v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0140OS00102.08V.0805.000

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2008

Dokumentnummer

JJT_20080805_OGH0002_0140OS00102_08V0000_000