Gründe:
Mit - in gekürzter Form ausgefertigtem - Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. Februar 2008, GZ 95 Hv 163/07x-11, wurde Marcus Michael Christopher N*****, geboren am 5. Dezember 1973, des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, die gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit - in gekürzter Form ausgefertigtem - Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. Februar 2008, GZ 95 Hv 163/07x-11, wurde Marcus Michael Christopher N*****, geboren am 5. Dezember 1973, des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, die gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Markus Raimund N*****, geboren am 3. Dezember 1973, wurde mit - ebenfalls gekürzt ausgefertigtem - Urteil desselben Gerichts vom 28. Mai 2010, GZ 13 Hv 59/10d-16, unter anderem der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 erster Fall StGB und der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4, 15 StGB schuldig erkannt.Markus Raimund N*****, geboren am 3. Dezember 1973, wurde mit - ebenfalls gekürzt ausgefertigtem - Urteil desselben Gerichts vom 28. Mai 2010, GZ 13 Hv 59/10d-16, unter anderem der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 269, Absatz eins, erster Fall StGB und der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 4, 15, StGB schuldig erkannt.
Gemeinsam mit diesem Urteil wurde der eingangs bezeichnete Beschluss gefasst, mit welchem „gemäß § 53 Abs 3 StGB“ vom Widerruf „der zu AZ 95 Hv 163/07x bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe“ unter Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre abgesehen wurde.Gemeinsam mit diesem Urteil wurde der eingangs bezeichnete Beschluss gefasst, mit welchem „gemäß Paragraph 53, Absatz 3, StGB“ vom Widerruf „der zu AZ 95 Hv 163/07x bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe“ unter Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre abgesehen wurde.