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Entscheidung 14 Os 102/22i×

Entscheidung 14 Os 102/22i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os102/22i

Entscheidungsdatum

25.10.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Oktober 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Kornauth in der Strafsache gegen * B* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 22. Juni 2022, GZ 11 Hv 4/22k-62, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * B* des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

[2]                  Danach hat er am 8. August 2021 in M* * D* mit Gewalt, indem er sie wiederholt packte, auf eine Couch und ein Bett drückte, ihr die Hose auszog, sie wiederholt würgte und ihre Füße auseinander drückte, zur Duldung des Beischlafs oder diesem gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen genötigt oder zu nötigen versucht, indem er zunächst erfolglos seinen Penis in ihren Mund zu stecken trachtete und in weiterer Folge mehrere Finger und dann seinen Penis in ihre Vagina einführte und den Geschlechtsverkehr ohne Verwendung eines Kondoms bis zum Samenerguss vollzog.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen aus den Gründen der Ziffer 5 a und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

[4] Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) kritisiert die vom Erstgericht unterlassene Beischaffung der Akten zu einem von der Staatsanwaltschaft eingestellten Verfahren betreffend einen vom Opfer gegen dessen Stiefvater (früher) erhobenen Vorwurf des „sexuellen Übergriffs“. Sie unterlässt dabei jedoch den erforderlichen Hinweis, wodurch der Beschwerdeführer an darauf abzielender Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert gewesen sei (RIS-Justiz RS0115823). Vorgebrachte fehlende Kenntnis des Aktenzeichens oder der für jenes Ermittlungsverfahren zuständigen Staatsanwaltschaft erfüllt diese Anfechtungsvoraussetzung nicht, weil dies (im Fall einer Antragstellung) ohne Schwierigkeiten (über die Verfahrensautomation Justiz [VJ]) hätte ermittelt werden können.

[5] Entgegen der Sanktionsrüge (Ziffer 11, zweiter Fall) bedeutet es keine offenbar unrichtige Beurteilung einer für die Strafbemessung maßgebenden entscheidenden Tatsache (Ziffer 11, zweiter Fall), dass das Erstgericht das Unterbleiben der Verwendung eines Kondoms vergleiche 14 Os 6/14k) ebenso wie das Ejakulieren in der Vagina des Opfers im Rahmen allgemeiner Strafbemessungserwägungen (Paragraph 32, Absatz 3, StGB) zum Nachteil des Beschwerdeführers berücksichtigte, weil durch dieses rücksichtslose Verhalten – wie die Tatrichter zutreffend ausführten – die Gefahr einer Schwangerschaft und der Ansteckung mit einer sexuell übertragbaren Krankheit für das Opfer vergrößert wurde (US 13).

[6] Die Anregung einer Anwendung außerordentlicher Strafmilderung nach Paragraph 41, StGB stellt bloß ein Berufungsvorbringen dar (RIS-Justiz RS0091303).

[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

[8] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

[9] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E136547

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0140OS00102.22I.1025.000

Im RIS seit

18.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2022

Dokumentnummer

JJT_20221025_OGH0002_0140OS00102_22I0000_000