[3] Die dagegen aus den Gründen der Z 5a und 11 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht. [3] Die dagegen aus den Gründen der Ziffer 5 a und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
[4] Die Tatsachenrüge (Z 5a) kritisiert die vom Erstgericht unterlassene Beischaffung der Akten zu einem von der Staatsanwaltschaft eingestellten Verfahren betreffend einen vom Opfer gegen dessen Stiefvater (früher) erhobenen Vorwurf des „sexuellen Übergriffs“. Sie unterlässt dabei jedoch den erforderlichen Hinweis, wodurch der Beschwerdeführer an darauf abzielender Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert gewesen sei (RIS-Justiz RS0115823). Vorgebrachte fehlende Kenntnis des Aktenzeichens oder der für jenes Ermittlungsverfahren zuständigen Staatsanwaltschaft erfüllt diese Anfechtungsvoraussetzung nicht, weil dies (im Fall einer Antragstellung) ohne Schwierigkeiten (über die Verfahrensautomation Justiz [VJ]) hätte ermittelt werden können. [4] Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) kritisiert die vom Erstgericht unterlassene Beischaffung der Akten zu einem von der Staatsanwaltschaft eingestellten Verfahren betreffend einen vom Opfer gegen dessen Stiefvater (früher) erhobenen Vorwurf des „sexuellen Übergriffs“. Sie unterlässt dabei jedoch den erforderlichen Hinweis, wodurch der Beschwerdeführer an darauf abzielender Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert gewesen sei (RIS-Justiz RS0115823). Vorgebrachte fehlende Kenntnis des Aktenzeichens oder der für jenes Ermittlungsverfahren zuständigen Staatsanwaltschaft erfüllt diese Anfechtungsvoraussetzung nicht, weil dies (im Fall einer Antragstellung) ohne Schwierigkeiten (über die Verfahrensautomation Justiz [VJ]) hätte ermittelt werden können.
[5] Entgegen der Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) bedeutet es keine offenbar unrichtige Beurteilung einer für die Strafbemessung maßgebenden entscheidenden Tatsache (Z 11 zweiter Fall), dass das Erstgericht das Unterbleiben der Verwendung eines Kondoms (vgl 14 Os 6/14k) ebenso wie das Ejakulieren in der Vagina des Opfers im Rahmen allgemeiner Strafbemessungserwägungen (§ 32 Abs 3 StGB) zum Nachteil des Beschwerdeführers berücksichtigte, weil durch dieses rücksichtslose Verhalten – wie die Tatrichter zutreffend ausführten – die Gefahr einer Schwangerschaft und der Ansteckung mit einer sexuell übertragbaren Krankheit für das Opfer vergrößert wurde (US 13). [5] Entgegen der Sanktionsrüge (Ziffer 11, zweiter Fall) bedeutet es keine offenbar unrichtige Beurteilung einer für die Strafbemessung maßgebenden entscheidenden Tatsache (Ziffer 11, zweiter Fall), dass das Erstgericht das Unterbleiben der Verwendung eines Kondoms vergleiche 14 Os 6/14k) ebenso wie das Ejakulieren in der Vagina des Opfers im Rahmen allgemeiner Strafbemessungserwägungen (Paragraph 32, Absatz 3, StGB) zum Nachteil des Beschwerdeführers berücksichtigte, weil durch dieses rücksichtslose Verhalten – wie die Tatrichter zutreffend ausführten – die Gefahr einer Schwangerschaft und der Ansteckung mit einer sexuell übertragbaren Krankheit für das Opfer vergrößert wurde (US 13).
[6] Die Anregung einer Anwendung außerordentlicher Strafmilderung nach § 41 StGB stellt bloß ein Berufungsvorbringen dar (RIS-Justiz RS0091303). [6] Die Anregung einer Anwendung außerordentlicher Strafmilderung nach Paragraph 41, StGB stellt bloß ein Berufungsvorbringen dar (RIS-Justiz RS0091303).
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). [7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[8] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO). [8] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
[9] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [9] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.