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Entscheidung 14 Os 102/23s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Amtsdelikte/Korruption

Geschäftszahl

14Os102/23s

Entscheidungsdatum

28.11.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. November 2023 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Sekljic in der Strafsache gegen * B* wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraphen 15, 12, zweiter Fall, 302 Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Schöffengericht vom 27. Juli 2023, GZ 24 Hv 2/23s-50.5, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * B* des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraphen 15, 12, zweiter Fall, 302 Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 29. Juni 2022 in K* mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, nämlich den Staat an seinem Recht auf Verfolgung der in Paragraph 20, Absatz eins und 2 StVG niedergelegten Vollzugszwecke sowie „auf Einhaltung des in Paragraph 30, Absatz eins, StVG verankerten Geschäftsverbots zwischen Häftlingen und Vollzugsbeamten“ vergleiche aber RIS-Justiz RS0096270 [T12, T14]), den Justizwachebeamten * S*, sohin einen Beamten, durch die Aufforderung, er möge „leiwand“ sein und ihm gegen Bezahlung „etwas besorgen“, wissentlich (US 3) dazu zu bestimmen versucht, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch „wissentlich“ zu missbrauchen, dass er ihm verbotene Gegenstände (Paragraph 33, Absatz eins, StVG) überlässt (US 3), wobei es beim Versuch blieb, weil der Justizwachebeamte der Aufforderung nicht nachkam.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

[4] Die Ableitung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite betreffend die intendierte Übergabe von verbotenen Gegenständen durch den Justizwachebeamten aus dem „objektiven Geschehensablauf“ (dem konkreten Wortlaut der Äußerungen in Zusammenschau mit der Reaktion auf die ablehnende Haltung des Justizwachebeamten [US 4 f]) ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0116882). Dass der Beschwerdeführer die Ausführungen des Erstgerichts für nicht überzeugend hält, stellt den behaupteten Nichtigkeitsgrund (Ziffer 5, vierter Fall) nicht her (RIS-Justiz RS0116732 [T6]).

[5] Mit der unter Hinweis auf die leugnende Verantwortung des Angeklagten vorgebrachten Kritik, aus dem Wortlaut der Aufforderung an den Justizwachebeamten könne nicht auf deren (nach den Sachverhaltsannahmen des Erstgerichts) im Verlangen um Übergabe verbotener Gegenstände gelegenen Sinn und Bedeutungsgehalt geschlossen werden (US 3), bekämpft die Beschwerde bloß die Beweiswürdigung des Erstgerichts vergleiche aber RIS-Justiz RS0114524). Im Übrigen übergeht sie die Gesamtheit der Erwägungen der Tatrichter, die auch das Nachtatverhalten des Angeklagten berücksichtigt haben (US 5; vergleiche aber RIS-Justiz RS0119370).

[6] Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) das Fehlen von Feststellungen zu (offenkundig gemeint) Sinn und Bedeutungsgehalt der inkriminierten Äußerung des Angeklagten moniert, nimmt sie nicht Maß am geschilderten Urteilssachverhalt vergleiche aber RIS-Justiz RS0099810).

[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

[8] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E140074

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0140OS00102.23S.1128.000

Im RIS seit

21.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2023

Dokumentnummer

JJT_20231128_OGH0002_0140OS00102_23S0000_000