[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
[4] Die Ableitung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite betreffend die intendierte Übergabe von verbotenen Gegenständen durch den Justizwachebeamten aus dem „objektiven Geschehensablauf“ (dem konkreten Wortlaut der Äußerungen in Zusammenschau mit der Reaktion auf die ablehnende Haltung des Justizwachebeamten [US 4 f]) ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0116882). Dass der Beschwerdeführer die Ausführungen des Erstgerichts für nicht überzeugend hält, stellt den behaupteten Nichtigkeitsgrund (Z 5 vierter Fall) nicht her (RIS-Justiz RS0116732 [T6]). [4] Die Ableitung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite betreffend die intendierte Übergabe von verbotenen Gegenständen durch den Justizwachebeamten aus dem „objektiven Geschehensablauf“ (dem konkreten Wortlaut der Äußerungen in Zusammenschau mit der Reaktion auf die ablehnende Haltung des Justizwachebeamten [US 4 f]) ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0116882). Dass der Beschwerdeführer die Ausführungen des Erstgerichts für nicht überzeugend hält, stellt den behaupteten Nichtigkeitsgrund (Ziffer 5, vierter Fall) nicht her (RIS-Justiz RS0116732 [T6]).
[5] Mit der unter Hinweis auf die leugnende Verantwortung des Angeklagten vorgebrachten Kritik, aus dem Wortlaut der Aufforderung an den Justizwachebeamten könne nicht auf deren (nach den Sachverhaltsannahmen des Erstgerichts) im Verlangen um Übergabe verbotener Gegenstände gelegenen Sinn und Bedeutungsgehalt geschlossen werden (US 3), bekämpft die Beschwerde bloß die Beweiswürdigung des Erstgerichts (vgl aber RIS-Justiz RS0114524). Im Übrigen übergeht sie die Gesamtheit der Erwägungen der Tatrichter, die auch das Nachtatverhalten des Angeklagten berücksichtigt haben (US 5; vgl aber RIS-Justiz RS0119370). [5] Mit der unter Hinweis auf die leugnende Verantwortung des Angeklagten vorgebrachten Kritik, aus dem Wortlaut der Aufforderung an den Justizwachebeamten könne nicht auf deren (nach den Sachverhaltsannahmen des Erstgerichts) im Verlangen um Übergabe verbotener Gegenstände gelegenen Sinn und Bedeutungsgehalt geschlossen werden (US 3), bekämpft die Beschwerde bloß die Beweiswürdigung des Erstgerichts vergleiche aber RIS-Justiz RS0114524). Im Übrigen übergeht sie die Gesamtheit der Erwägungen der Tatrichter, die auch das Nachtatverhalten des Angeklagten berücksichtigt haben (US 5; vergleiche aber RIS-Justiz RS0119370).
[6] Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) das Fehlen von Feststellungen zu (offenkundig gemeint) Sinn und Bedeutungsgehalt der inkriminierten Äußerung des Angeklagten moniert, nimmt sie nicht Maß am geschilderten Urteilssachverhalt (vgl aber RIS-Justiz RS0099810). [6] Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) das Fehlen von Feststellungen zu (offenkundig gemeint) Sinn und Bedeutungsgehalt der inkriminierten Äußerung des Angeklagten moniert, nimmt sie nicht Maß am geschilderten Urteilssachverhalt vergleiche aber RIS-Justiz RS0099810).
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO). [7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[8] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. [8] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.