Den Schuldspruch ficht der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z 3, 5, 5 a, 9 lit a und 9 lit b und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an. Den Strafausspruch bekämpfen er und die Staatsanwaltschaft mit Berufung; der Angeklagte hat außerdem gegen den Widerrufsbeschluß Beschwerde erhoben.Den Schuldspruch ficht der Angeklagte mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 5, 5, a, 9 Litera a und 9 Litera b und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an. Den Strafausspruch bekämpfen er und die Staatsanwaltschaft mit Berufung; der Angeklagte hat außerdem gegen den Widerrufsbeschluß Beschwerde erhoben.
Der Verfahrensrüge (Z 3) ist zwar zuzugeben, daß durch die Unterlassung der erforderlichen Wiederholung einer Beeidigung der beiden Jugendschöffen gegen die Bestimmung des § 240 a StPO verstoßen wurde. Allerdings ist unzweifelhaft erkennbar, daß diese Formverletzung nach Lage des Falles auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligten Einfluß üben konnte (§ 281 Abs 3 StPO), weil - nach einem vom Obersten Gerichtshof gemäß § 285 f StPO eingeholten aufklärenden Bericht der Vorsitzenden - beide Schöffen vor Beginn der Hauptverhandlung am 13.April 1994 an den von ihnen am 21. April 1993 abgelegten - wenngleich rechtsirrtümlich - noch als wirksam bezeichneten Eid erinnert worden sind, sie selbst vom aufrechten Bestand ihrer eidlichen Verpflichtung überzeugt waren und ihnen überdies durch die Beeidigung der Ersatzschöffin der Inhalt der Eidesformel neuerlich vollständig zu Bewußtsein gebracht worden ist (vgl 13 Os 64/87).Der Verfahrensrüge (Ziffer 3,) ist zwar zuzugeben, daß durch die Unterlassung der erforderlichen Wiederholung einer Beeidigung der beiden Jugendschöffen gegen die Bestimmung des Paragraph 240, a StPO verstoßen wurde. Allerdings ist unzweifelhaft erkennbar, daß diese Formverletzung nach Lage des Falles auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligten Einfluß üben konnte (Paragraph 281, Absatz 3, StPO), weil - nach einem vom Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 285, f StPO eingeholten aufklärenden Bericht der Vorsitzenden - beide Schöffen vor Beginn der Hauptverhandlung am 13.April 1994 an den von ihnen am 21. April 1993 abgelegten - wenngleich rechtsirrtümlich - noch als wirksam bezeichneten Eid erinnert worden sind, sie selbst vom aufrechten Bestand ihrer eidlichen Verpflichtung überzeugt waren und ihnen überdies durch die Beeidigung der Ersatzschöffin der Inhalt der Eidesformel neuerlich vollständig zu Bewußtsein gebracht worden ist vergleiche 13 Os 64/87).
Der Erörterung der Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist voranzustellen, daß die Strafprozeßordnung nicht vorschreibt, an welcher Stelle des Urteiles die entscheidungswesentlichen Tatsachen anzuführen sind, weshalb Feststellungen auch im Rahmen der Beweiswürdigung getroffen werden können.Der Erörterung der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist voranzustellen, daß die Strafprozeßordnung nicht vorschreibt, an welcher Stelle des Urteiles die entscheidungswesentlichen Tatsachen anzuführen sind, weshalb Feststellungen auch im Rahmen der Beweiswürdigung getroffen werden können.
Der gegen die tatsächlichen Ausführungen zur subjektiven Tatseite des Mordes und Mordversuchs (A und B) gerichtete Einwand, es sei in sich widersprüchlich (der Sache nach Z 5) sowohl "direkter" als auch "indirekter" Tötungsvorsatz angenommen worden, ist - abgesehen von der begrifflichen Unschärfe dieser Vorsatzbezeichnungen (vgl Leukauf-Steininger Komm3 § 5 RN 24) - schon deshalb nicht berechtigt, weil sich die Feststellung der Absicht des Angeklagten auf die Erzwingung der Freigabe des Fluchtweges, die des bedingten Vorsatzes hingegen auf die Tötung bezieht (S 513, 515/V), womit nicht nur kein Gegensatz, sondern die typische Konstellation eines Eventualvorsatzes dargestellt wird.Der gegen die tatsächlichen Ausführungen zur subjektiven Tatseite des Mordes und Mordversuchs (A und B) gerichtete Einwand, es sei in sich widersprüchlich (der Sache nach Ziffer 5,) sowohl "direkter" als auch "indirekter" Tötungsvorsatz angenommen worden, ist - abgesehen von der begrifflichen Unschärfe dieser Vorsatzbezeichnungen vergleiche Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 5, RN 24) - schon deshalb nicht berechtigt, weil sich die Feststellung der Absicht des Angeklagten auf die Erzwingung der Freigabe des Fluchtweges, die des bedingten Vorsatzes hingegen auf die Tötung bezieht (S 513, 515/V), womit nicht nur kein Gegensatz, sondern die typische Konstellation eines Eventualvorsatzes dargestellt wird.
Mit dem weiteren Einwand, das Erstgericht hätte keine Feststellungen über die "Gellerwirkung" der Schüsse getroffen, setzt sich der Beschwerdeführer über die Konstatierung des Tötungsvorsatzes (S 515/V) und zudem über die detaillierte Beschreibung der Flugbahn der die beiden Opfer treffenden Geschoße (S 505 und 507/V) hinweg. Er verfehlt somit die gesetzmäßige Darstellung des geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes (Z 9 lit a), vermag damit aber auch keinen formellen Begründungsmangel (Z 5) aufzuzeigen.Mit dem weiteren Einwand, das Erstgericht hätte keine Feststellungen über die "Gellerwirkung" der Schüsse getroffen, setzt sich der Beschwerdeführer über die Konstatierung des Tötungsvorsatzes (S 515/V) und zudem über die detaillierte Beschreibung der Flugbahn der die beiden Opfer treffenden Geschoße (S 505 und 507/V) hinweg. Er verfehlt somit die gesetzmäßige Darstellung des geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes (Ziffer 9, Litera a,), vermag damit aber auch keinen formellen Begründungsmangel (Ziffer 5,) aufzuzeigen.
Die gegen die Annahme des Tötungsvorsatzes (A, B) vorgebrachten erheblichen Bedenken (Z 5 a) vermag der Oberste Gerichtshof nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens nicht zu teilen.Die gegen die Annahme des Tötungsvorsatzes (A, B) vorgebrachten erheblichen Bedenken (Ziffer 5, a) vermag der Oberste Gerichtshof nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens nicht zu teilen.
Mit der Behauptung, das verbrecherische Komplott (F) sei nicht über das Vorbereitungstadium hinausgediehen, weil nach den Vorstellungen der Täter vor der endgültigen Fassung des Tatentschlusses noch Waffen besorgt werden sollten, übersieht der Beschwerdeführer, daß nach rechtem Verständnis der diesbezüglichen Urteilsfeststellungen der Angeklagte und Robert P***** bereits in voller Tatbereitschaft zusammengetreten und zur Tat ernstlich entschlossen waren (verbis: "beschlossen" und "vereinbarten" - S 497/V), und daß die Besorgung der Waffen schon der konsequenten Vorbereitung des Raubes selbst dienen sollte.
Sein gegen diesen Schuldspruch zielender, tätige Reue (§ 277 Abs 2 StGB) reklamierender weiterer Einwand (Z 9 lit b) aber läßt unberücksichtigt, daß als Grund des Unterbleibens des verabredeten Raubüberfalls die Erkenntnis bereits eingeleiteter Fahndungsmaßnahmen nach Robert P***** festgestellt ist (S 499/V).Sein gegen diesen Schuldspruch zielender, tätige Reue (Paragraph 277, Absatz 2, StGB) reklamierender weiterer Einwand (Ziffer 9, Litera b,) aber läßt unberücksichtigt, daß als Grund des Unterbleibens des verabredeten Raubüberfalls die Erkenntnis bereits eingeleiteter Fahndungsmaßnahmen nach Robert P***** festgestellt ist (S 499/V).
Die Feststellung des Bereicherungsvorsatzes beim Diebstahl vom 6. November 1993 zum Nachteil des Johann H***** (G/I/7) ergibt sich deutlich genug aus dem Urteilsspruch in Verbindung mit den Entscheidungsgründen (S 483, 503/V).
Es trifft auch nicht zu, daß das Erstgericht keine Feststellung "im Sinne des § 10 JGG 1961" (gemeint: zum Alter der problematischen Reife nach § 4 Abs 2 Z 1 JGG 1988) getroffen habe (Z 9 lit b). Die Ausführungen im Urteil, wonach der Angeklagte in den Tatzeitpunkten diskretions- und dispositionsfähig bzw "für seine Taten voll verantwortlich" war (S 493, 509/V), sind eindeutig als eigenständige Konstatierungen des Gerichtes zu erkennen und - einem weiteren Einwand (Z 5) zuwider - mit den Gutachten der Sachverständigen Dr.P***** und Dr.Q***** auch zureichend begründet worden (S 509/V).Es trifft auch nicht zu, daß das Erstgericht keine Feststellung "im Sinne des Paragraph 10, JGG 1961" (gemeint: zum Alter der problematischen Reife nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, JGG 1988) getroffen habe (Ziffer 9, Litera b,). Die Ausführungen im Urteil, wonach der Angeklagte in den Tatzeitpunkten diskretions- und dispositionsfähig bzw "für seine Taten voll verantwortlich" war (S 493, 509/V), sind eindeutig als eigenständige Konstatierungen des Gerichtes zu erkennen und - einem weiteren Einwand (Ziffer 5,) zuwider - mit den Gutachten der Sachverständigen Dr.P***** und Dr.Q***** auch zureichend begründet worden (S 509/V).
Die Subsumtionsrüge (Z 10) zum Faktum C/1 schließlich, mit welcher der Angeklagte die Beurteilung der Tat als Nötigung anstrebt, läßt den festgestellten Tätervorsatz außer acht, das Kraftfahrzeug in seinen Gewahrsam zu bringen, um es wie ein Eigentümer für unbestimmte Zeit zu behalten und zu gebrauchen (S 511/V).Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) zum Faktum C/1 schließlich, mit welcher der Angeklagte die Beurteilung der Tat als Nötigung anstrebt, läßt den festgestellten Tätervorsatz außer acht, das Kraftfahrzeug in seinen Gewahrsam zu bringen, um es wie ein Eigentümer für unbestimmte Zeit zu behalten und zu gebrauchen (S 511/V).
Somit war die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als teils offenbar unbegründet, teils nicht gesetzmäßig ausgeführt sofort zurückzuweisen (§ 285 d StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).Somit war die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als teils offenbar unbegründet, teils nicht gesetzmäßig ausgeführt sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285, i, 498 Absatz 3, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in Paragraph 390, a StPO begründet.