Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO, den Strafausspruch mit Berufung.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, den Strafausspruch mit Berufung.
Die Urteilsannahme, wonach der Angeklagte die Darlehen sobald als möglich, zumindest aber innerhalb von zwei Jahren zurückzahlen sollte (US 7), findet in den - vom Erstgericht in diesem Zusammenhang ausdrücklich herangezogenen (US 10) - Angaben der Geschädigten in der Hauptverhandlung vom 14.April 1994 (S 188, 189), welche diese auch im zweiten Rechtsgang uneingeschränkt aufrechterhielt (S 240), aktenmäßige Deckung, sodaß der Einwand aktenwidriger Begründung (Z 5) versagt.Die Urteilsannahme, wonach der Angeklagte die Darlehen sobald als möglich, zumindest aber innerhalb von zwei Jahren zurückzahlen sollte (US 7), findet in den - vom Erstgericht in diesem Zusammenhang ausdrücklich herangezogenen (US 10) - Angaben der Geschädigten in der Hauptverhandlung vom 14.April 1994 (S 188, 189), welche diese auch im zweiten Rechtsgang uneingeschränkt aufrechterhielt (S 240), aktenmäßige Deckung, sodaß der Einwand aktenwidriger Begründung (Ziffer 5,) versagt.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider stellen die Erwägungen der Tatrichter, die Darlehensgeberin habe zwar von der schlechten finanziellen Situation des Beschwerdeführers gewußt, jedoch seinen Behauptungen Glauben geschenkt, er brauche das Geld für die Abwicklung verschiedener Geschäfte, während es tatsächlich der Befriedigung seiner Spielleidenschaft diente (US 5 f, 10 und 11), mit der dem Angeklagten angelasteten Vortäuschung seiner Zahlungsfähigkeit (US 8) nicht im Widerspruch.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider stellen die Erwägungen der Tatrichter, die Darlehensgeberin habe zwar von der schlechten finanziellen Situation des Beschwerdeführers gewußt, jedoch seinen Behauptungen Glauben geschenkt, er brauche das Geld für die Abwicklung verschiedener Geschäfte, während es tatsächlich der Befriedigung seiner Spielleidenschaft diente (US 5 f, 10 und 11), mit der dem Angeklagten angelasteten Vortäuschung seiner Zahlungsfähigkeit (US 8) nicht im Widerspruch.
Aus den - zur Interpretation des Urteilsspruches heranzuziehenden - Urteilsgründen ergibt sich ferner eindeutig, daß der Beschwerdeführer nicht nur die Bürgschaftsübernahme (Punkt 1), sondern auch die beiden Darlehen (Punkte 2 und 3) unter Vorgabe geschäftlicher Aktivitäten und Verschweigung des wahren Verwendungszweckes erschlichen hat (US 6), sodaß der aus dem - insoweit unvollständigen - Urteilsspruch abgeleitete Widerspruch gleichfalls nicht gegeben ist.
Entgegen dem - teilweise mit den Argumenten der Mängelrüge übereinstimmenden - Vorbringen zur Tatsachenrüge (Z 5 a) ergeben sich nach Prüfung des Beschwerdevorbringens anhand der Akten auch keine (erheblichen) Bedenken gegen die den Schuldspruch tragenden Konstatierungen.Entgegen dem - teilweise mit den Argumenten der Mängelrüge übereinstimmenden - Vorbringen zur Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) ergeben sich nach Prüfung des Beschwerdevorbringens anhand der Akten auch keine (erheblichen) Bedenken gegen die den Schuldspruch tragenden Konstatierungen.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) entbehrt zur Gänze einer gesetzmäßigen Darstellung, weil sie einerseits mit den darin aufgestellten Behauptungen, die Darlehen seien noch nicht fällig, es sei für die wirtschaftlichen Interessen der Darlehensgeberin unerheblich, ob mit den Darlehen alte Geschäfts- oder Spielschulden abgedeckt würden, andererseits mit Argumenten gegen die Beweiswürdigung ignoriert, daß dem Angeklagten nach dem - im gegebenen Zusammenhang bindenden - Urteilssachverhalt angelastet wird, daß er unter Vortäuschung seiner Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit die betrügerisch erlangten und zumindest seit Mai 1991 auch fälligen Darlehen nicht zur Abdeckung von Schulden - welcher Art immer -, sondern zur Befriedigung seiner Spielleidenschaft verwendete (US 7 und 8).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) entbehrt zur Gänze einer gesetzmäßigen Darstellung, weil sie einerseits mit den darin aufgestellten Behauptungen, die Darlehen seien noch nicht fällig, es sei für die wirtschaftlichen Interessen der Darlehensgeberin unerheblich, ob mit den Darlehen alte Geschäfts- oder Spielschulden abgedeckt würden, andererseits mit Argumenten gegen die Beweiswürdigung ignoriert, daß dem Angeklagten nach dem - im gegebenen Zusammenhang bindenden - Urteilssachverhalt angelastet wird, daß er unter Vortäuschung seiner Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit die betrügerisch erlangten und zumindest seit Mai 1991 auch fälligen Darlehen nicht zur Abdeckung von Schulden - welcher Art immer -, sondern zur Befriedigung seiner Spielleidenschaft verwendete (US 7 und 8).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils als offenbar unbegründet (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO) sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils als offenbar unbegründet (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO) sofort zurückzuweisen.
Über die Berufung wird demnach das Oberlandesgericht Graz zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die Berufung wird demnach das Oberlandesgericht Graz zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.