Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alex F***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alex F***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3, 148, zweiter Fall und 15 StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er in Wr. Neustadt gemeinsam mit Helmut W***** als Mittäter mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Verfügungsberechtigte der G***** Bank GesmbH durch Vorspiegelung der Rückzahlungsfähigkeit und Rückzahlungswilligkeit der Kreditnehmer, sohin durch Täuschung über Tatsachen, zu Handlungen verleitet bzw zu verleiten versucht, welche die Bank am Vermögen schädigten bzw schädigen sollten, wobei sie zur Täuschung jeweils eine von Helmut W***** hergestellte, inhaltlich unrichtige Arbeitsbestätigung der Firma D***** & Co KEG, sohin ein falsches Beweismittel benutzten, und zwar:
(I) am 2. Feber 1999 im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Kreditnehmer Markus E***** zur Auszahlung eines Darlehens verleitet (Schaden 250.000 S);(römisch eins) am 2. Feber 1999 im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Kreditnehmer Markus E***** zur Auszahlung eines Darlehens verleitet (Schaden 250.000 S);
(II) am 16. Feber 1999 zur Auszahlung von Darlehen zu verleiten versucht, und zwar(römisch zwei) am 16. Feber 1999 zur Auszahlung von Darlehen zu verleiten versucht, und zwar
(1) im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit der abgesondert verfolgten Kreditnehmerin Jasmin F***** (beabsichtigter Schaden 200.000 S);
(2) im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Kreditnehmer Marcellus F***** (beabsichtigter Schaden 250.000 S).
Die vom Angeklagten Alex F***** dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und (nominell) Z 9 lit c StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten Alex F***** dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und (nominell) Ziffer 9, Litera c, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
In der Mängelrüge (Z 5) stellt der Beschwerdeführer zunächst den Bereicherungsvorsatz in Frage, bekämpft aber dabei unzulässigerweise lediglich die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes, ohne formelle Begründungsmängel des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu behaupten.In der Mängelrüge (Ziffer 5,) stellt der Beschwerdeführer zunächst den Bereicherungsvorsatz in Frage, bekämpft aber dabei unzulässigerweise lediglich die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes, ohne formelle Begründungsmängel des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu behaupten.
Als offenbar unzureichende Urteilsbegründung moniert er, daß die Tatrichter die festgestellte Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, auf den "lebensnahen Erfahrungswert" gestützt hätten, "daß die Täuschungshandlung den Schädigungsvorsatz indiziert" (US 8). Demzuwider führte das Schöffengericht lediglich den Schädigungsvorsatz zudem mit dem Hauptargument, daß von den Tätern zahlungsunfähige Kreditnehmer vorgeschoben wurden (US 8), auf die Täuschungshandlungen (US 8) zurück. Es setzte sich dabei auch mit der von der Beschwerde relevierten angeblichen "Rücklage" des Mitangeklagten Helmut W***** auseinander (US 8). Die vom Erstgericht vorgenommene Ableitung der gewerbsmäßigen Absicht aus der planmäßigen Vorgangsweise bei der gegenständlichen Geldbeschaffungsaktion aber entspricht den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung und ist daher formal einwandfrei.