Die dagegen von Francis C***** und Calin G***** aus Z 5, (richtig:) 9 lit a, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen, gemeinsam ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden gehen fehl.Die dagegen von Francis C***** und Calin G***** aus Ziffer 5,, (richtig:) 9 Litera a,, 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen, gemeinsam ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden gehen fehl.
Soweit die Mängelrüge (Z 5) unter Bezugnahme auf die Urteilsannahme der Gewerbsmäßigkeit (§ 130 StGB) Feststellungen zur Höhe des rumänischen Durchschnittseinkommens vermisst, verfehlt sie die prozessordnungskonforme Darstellung des der Sache nach herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (Z 10), weil sie weder aus dem Gesetz ableitet, weshalb die geforderten Konstatierungen subsumtionsrelevant seien, noch Verfahrensergebnisse aufzeigt, die Anlass zu derartigen Feststellungen geben.Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5,) unter Bezugnahme auf die Urteilsannahme der Gewerbsmäßigkeit (Paragraph 130, StGB) Feststellungen zur Höhe des rumänischen Durchschnittseinkommens vermisst, verfehlt sie die prozessordnungskonforme Darstellung des der Sache nach herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (Ziffer 10,), weil sie weder aus dem Gesetz ableitet, weshalb die geforderten Konstatierungen subsumtionsrelevant seien, noch Verfahrensergebnisse aufzeigt, die Anlass zu derartigen Feststellungen geben.
Entgegen der Beschwerde ist die Feststellung, sämtliche - zuvor namentlich genannte - Angeklagte hatten „jeweils“ die Absicht, „sich“ durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 6), keineswegs undeutlich (Z 5 erster Fall).Entgegen der Beschwerde ist die Feststellung, sämtliche - zuvor namentlich genannte - Angeklagte hatten „jeweils“ die Absicht, „sich“ durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 6), keineswegs undeutlich (Ziffer 5, erster Fall).
Der Einwand, bezüglich der Beitragshandlung des Chauffierens zum Tatort bestehe zu Calin G***** ein Widerspruch (Z 5 dritter Fall) zwischen dem Referat der entscheidenden Tatsachen im Urteilstenor (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) und den Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO), entfernt sich von der Aktenlage (US 3, 8). Hinzu kommt, dass beiden Beschwerdeführern mehrere Beitragshandlungen angelastet werden, womit sich das angesprochene Beschwerdevorbringen nicht auf schuld- oder subsumtionsrelevante Umstände bezieht.Der Einwand, bezüglich der Beitragshandlung des Chauffierens zum Tatort bestehe zu Calin G***** ein Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) zwischen dem Referat der entscheidenden Tatsachen im Urteilstenor (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) und den Entscheidungsgründen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO), entfernt sich von der Aktenlage (US 3, 8). Hinzu kommt, dass beiden Beschwerdeführern mehrere Beitragshandlungen angelastet werden, womit sich das angesprochene Beschwerdevorbringen nicht auf schuld- oder subsumtionsrelevante Umstände bezieht.
Die Behauptung der Rechtsrüge (Z 9 lit a), das Erstgericht treffe keine hinreichenden Feststellungen zu den Tathandlungen der Beschwerdeführer, orientiert sich nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (US 6 bis 9) und entzieht sich solcherart einer meritorischen Erledigung.Die Behauptung der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), das Erstgericht treffe keine hinreichenden Feststellungen zu den Tathandlungen der Beschwerdeführer, orientiert sich nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (US 6 bis 9) und entzieht sich solcherart einer meritorischen Erledigung.
Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass sowohl das konstatierte Chauffieren zu (US 6, 8) und von (US 8, 9) den Tatorten als auch das als bestärkend festgestellte, vorweg mit den unmittelbaren Tätern vereinbarte (US 6) Bereithalten zum Abtransport der Beute und zu allfälligem Mitwirken bei der unmittelbaren Tatausführung (US 9) die vorgenommene Subsumtion jedenfalls tragen.
Die vermisste Begründung (der Sache nach Z 5 vierter Fall) für die Konstatierungen zum Tatbeitrag der Beschwerdeführer findet sich auf den US 10 bis 14.Die vermisste Begründung (der Sache nach Ziffer 5, vierter Fall) für die Konstatierungen zum Tatbeitrag der Beschwerdeführer findet sich auf den US 10 bis 14.
Mit dem Einwand der Subsumtionsrüge (Z 10), das Erstgericht treffe keine ausreichenden Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit, orientiert sich die Beschwerde einmal mehr nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe.Mit dem Einwand der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), das Erstgericht treffe keine ausreichenden Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit, orientiert sich die Beschwerde einmal mehr nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe.
Im Übrigen bringt die - von der Rüge übergangene - Urteilsannahme, die Beschwerdeführer haben in der Absicht gehandelt, durch wiederkehrende Einbrüche „zumindest fortlaufend ihr vorhandenes Einkommen aufzubessern bzw sich fortlaufend ein Zusatzeinkommen zu verschaffen“ (US 17), bei gebotener Gesamtbetrachtung aus der Sicht des Obersten Gerichtshofs den Willen der Tatrichter, auch das erforderliche zeitliche Element festzustellen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19), hinreichend zum Ausdruck.Im Übrigen bringt die - von der Rüge übergangene - Urteilsannahme, die Beschwerdeführer haben in der Absicht gehandelt, durch wiederkehrende Einbrüche „zumindest fortlaufend ihr vorhandenes Einkommen aufzubessern bzw sich fortlaufend ein Zusatzeinkommen zu verschaffen“ (US 17), bei gebotener Gesamtbetrachtung aus der Sicht des Obersten Gerichtshofs den Willen der Tatrichter, auch das erforderliche zeitliche Element festzustellen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 19), hinreichend zum Ausdruck.
Der Sanktionsrüge (Z 11) zuwider verstößt die aggravierende Wertung mehrfacher Qualifikation (US 18) nicht gegen das Doppelverwertungsverbot (Z 11 zweiter Fall), weil die Qualifikationsnorm des § 128 Abs 1 Z 4 StGB hier nicht die Strafdrohung bestimmt.Der Sanktionsrüge (Ziffer 11,) zuwider verstößt die aggravierende Wertung mehrfacher Qualifikation (US 18) nicht gegen das Doppelverwertungsverbot (Ziffer 11, zweiter Fall), weil die Qualifikationsnorm des Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB hier nicht die Strafdrohung bestimmt.
Mit dem Einwand, die bei der im Versuchsstadium gebliebenen Tat intendierte Beute könne nicht erschwerend gewertet werden, wird kein Nichtigkeitsgrund angesprochen.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.