Der Mängelrüge (Z 5) zuwider betrifft der Umstand, ob die Zeugin Waltraud M***** im am 10.Dezember 1996 erstatteten Vermögensverzeichnis allenfalls Aktiva verschwieg, ebensowenig eine für das vorliegende Verfahren entscheidende Tatsache wie jener, ob auch der Gerichtsvollzieher W*****, der den Vollzugsort zweimal versperrt angetroffen hatte (6 E 434/96 des Bezirksgerichtes Knittelfeld), unkorrekt vorgegangen war (US 8 f).Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider betrifft der Umstand, ob die Zeugin Waltraud M***** im am 10.Dezember 1996 erstatteten Vermögensverzeichnis allenfalls Aktiva verschwieg, ebensowenig eine für das vorliegende Verfahren entscheidende Tatsache wie jener, ob auch der Gerichtsvollzieher W*****, der den Vollzugsort zweimal versperrt angetroffen hatte (6 E 434/96 des Bezirksgerichtes Knittelfeld), unkorrekt vorgegangen war (US 8 f).
Erörterungen in Ansehung der Sperrfrist des § 252i EO waren entbehrlich, hatte doch der Angeklagte nach den logisch und empirisch einwandfrei auf die Angaben der Zeugin Waltraud M***** gegründeten Urteilsausführungen bereits seit Anfang Jänner 1995 Kenntnis von für einen erfolgversprechenden Vollzugsversuch tauglichen Gegenständen, nämlich dem in der Garage befindlichen Schmucksteinlager und dem von ihm in der Folge zu einer Urlaubsfahrt verwendeten Wohnmobil (US 12), aber dennoch - wie von ihm selbst eingeräumt (S 121) - mehrfach Berichte verfaßt, daß pfändbare Gegenstände nicht vorhanden seien.Erörterungen in Ansehung der Sperrfrist des Paragraph 252 i, EO waren entbehrlich, hatte doch der Angeklagte nach den logisch und empirisch einwandfrei auf die Angaben der Zeugin Waltraud M***** gegründeten Urteilsausführungen bereits seit Anfang Jänner 1995 Kenntnis von für einen erfolgversprechenden Vollzugsversuch tauglichen Gegenständen, nämlich dem in der Garage befindlichen Schmucksteinlager und dem von ihm in der Folge zu einer Urlaubsfahrt verwendeten Wohnmobil (US 12), aber dennoch - wie von ihm selbst eingeräumt (S 121) - mehrfach Berichte verfaßt, daß pfändbare Gegenstände nicht vorhanden seien.
Bei diesem Wissen um die Eigentumsverhältnisse am Wohnmobil erübrigten sich aber auch Erörterungen über dessen Abstellplatz.
Den Zeitraum, in dem der Angeklagte für den Vollzugsrayon zuständig war, konnten die Tatrichter auf den Bericht des Vorstehers des Bezirksgerichtes Knittelfeld vom 30.Juli 1997 (S 7) und die Angaben des Nichtigkeitswerbers in der Hauptverhandlung (S 113) gründen.
Insoweit nun erstmals in der Mängelrüge und nominell unter Anrufung der Z 10 die "Ausscheidung" einzelner Zeiträume aus dem Schuldspruch angestrebt wird, genügt es zu erwidern, daß die konkreten Tatzeitpunkte - bei sonst fallbezogen hinreichender Individualisierung - keine entscheidende Tatsache betreffen (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 18, 26).Insoweit nun erstmals in der Mängelrüge und nominell unter Anrufung der Ziffer 10, die "Ausscheidung" einzelner Zeiträume aus dem Schuldspruch angestrebt wird, genügt es zu erwidern, daß die konkreten Tatzeitpunkte - bei sonst fallbezogen hinreichender Individualisierung - keine entscheidende Tatsache betreffen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 18, 26).
Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Z 5a).Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Ziffer 5 a,).
In der Wertung sowohl der Wiederholung der strafbaren Handlung als auch des langen Deliktszeitraumes als erschwerend kann - dem Vorbringen in der Berufung zuwider (inhaltlich Z 11) - kein Verstoß gegen das in § 32 Abs 2 erster Satz StGB umschriebene Doppelverwertungsverbot erblickt werden (Mayerhofer/Rieder StGB4 § 33 E 6a).In der Wertung sowohl der Wiederholung der strafbaren Handlung als auch des langen Deliktszeitraumes als erschwerend kann - dem Vorbringen in der Berufung zuwider (inhaltlich Ziffer 11,) - kein Verstoß gegen das in Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB umschriebene Doppelverwertungsverbot erblickt werden (Mayerhofer/Rieder StGB4 Paragraph 33, E 6a).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.