Der gegen diesen Schuldspruch aus den Gründen der Z 4, 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der gegen diesen Schuldspruch aus den Gründen der Ziffer 4, 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider konnte die Vernehmung eines informierten Vertreters der A***** Salzburg, die vom Staatsanwalt zum Beweis dafür beantragt wurde, "dass die vom Angeklagten vorgebrachten Verantwortungen nicht den Tatsachen entsprechen", ohne Verletzung von Verteidigungsrechten (Z 4) unterbleiben, weil sich der Verteidiger diesem Antrag "zum Beweis des Gegenteils" anschloß, womit er - gleich dem öffentlichen Ankläger - die prozessordnungsgemäße Bezeichnung der unter Beweis zu stellenden entscheidenden Tatsachen unterließ und das erst in der Beschwerde bezeichnete Beweisziel, "dass bei Beginn der Auftragsabwicklung beim Bauvorhaben A***** Salzburg aufgrund der damaligen Gesetzgebung im Umsatzsteuerrecht Teilrechnungen ohne Ausweisung der Mehrwertsteuer gelegt werden konnten", schon wegen des Neuerungsverbotes im Nichtigkeitsverfahren unbeachtlich ist.Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider konnte die Vernehmung eines informierten Vertreters der A***** Salzburg, die vom Staatsanwalt zum Beweis dafür beantragt wurde, "dass die vom Angeklagten vorgebrachten Verantwortungen nicht den Tatsachen entsprechen", ohne Verletzung von Verteidigungsrechten (Ziffer 4,) unterbleiben, weil sich der Verteidiger diesem Antrag "zum Beweis des Gegenteils" anschloß, womit er - gleich dem öffentlichen Ankläger - die prozessordnungsgemäße Bezeichnung der unter Beweis zu stellenden entscheidenden Tatsachen unterließ und das erst in der Beschwerde bezeichnete Beweisziel, "dass bei Beginn der Auftragsabwicklung beim Bauvorhaben A***** Salzburg aufgrund der damaligen Gesetzgebung im Umsatzsteuerrecht Teilrechnungen ohne Ausweisung der Mehrwertsteuer gelegt werden konnten", schon wegen des Neuerungsverbotes im Nichtigkeitsverfahren unbeachtlich ist.
Gleiches gilt für die Verweigerung der Einvernahme des Zeugen Dr. Josef R*****, dessen Aussage laut Beschwerde klären sollte, warum die halbfertigen Arbeiten (für die A***** Salzburg) im Jahr 1995 nicht mehr aufgeschienen sind. Denn die Beschwerde hält neuerlich prozessordnungswidrig nicht an dem im Beweisantrag bezeichneten Thema fest, das den Schuldspruch nicht betrifft (S 347).
Soweit sich die Beschwerde gegen die Ablehnung der Einvernahme des Zeugen Mag. Erich S***** zum Beweis, "dass im Jahr 1996 fakturierte Leistungen erst aufgrund einer in diesem Jahr vorgenommenen Naturmaßaufnahme in Rechnung gestellt werden konnten und somit die Fakturierung oder neuerliche Schlussrechnung aus dem Frühjahr 1996 keine verspätete Rechnungslegung im Sinn des Umsatzsteuergesetzes darstellt" (S 348), kommt ihr abermals keine Berechtigung zu. Denn die bei der Antragstellung thematisierte Entstehung der Steuerschuld hängt nach § 19 Umsatzsteuergesetz nicht von in der Begründung des Beweisantrages bezeichneten Modalitäten, sondern vom davon unberührten Zeitpunkt der Ausführung der Leistung ab. Auf das erst im Rechtsmittel zusätzliche genannte (nicht näher präzisierte) Beweisziel, wonach dem Angeklagten "kein Verkürzungsvorsatz beim Bauvorhaben Altenheim P***** nachgewiesen werden kann", ist im Nichtigkeitsverfahren keine Rücksicht zu nehmen (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 41).Soweit sich die Beschwerde gegen die Ablehnung der Einvernahme des Zeugen Mag. Erich S***** zum Beweis, "dass im Jahr 1996 fakturierte Leistungen erst aufgrund einer in diesem Jahr vorgenommenen Naturmaßaufnahme in Rechnung gestellt werden konnten und somit die Fakturierung oder neuerliche Schlussrechnung aus dem Frühjahr 1996 keine verspätete Rechnungslegung im Sinn des Umsatzsteuergesetzes darstellt" (S 348), kommt ihr abermals keine Berechtigung zu. Denn die bei der Antragstellung thematisierte Entstehung der Steuerschuld hängt nach Paragraph 19, Umsatzsteuergesetz nicht von in der Begründung des Beweisantrages bezeichneten Modalitäten, sondern vom davon unberührten Zeitpunkt der Ausführung der Leistung ab. Auf das erst im Rechtsmittel zusätzliche genannte (nicht näher präzisierte) Beweisziel, wonach dem Angeklagten "kein Verkürzungsvorsatz beim Bauvorhaben Altenheim P***** nachgewiesen werden kann", ist im Nichtigkeitsverfahren keine Rücksicht zu nehmen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 41).
Mit dem - ohne Bezugnahme auf Beweisergebnisse - rein spekulativ erhobenen Einwand (Z 5), wonach es denkbar wäre, dass sich der Hinterziehungsvorsatz bloß auf eine zu niedrige oder gar nur auf eine verspätete Abgabenfestsetzung erstreckt haben könnte, wird ebenso wie mit der (nominell unter Z 4 erhobenen) Behauptung, dass in Ansehung der Umsatzdifferenz beim Projekt Altenheim P***** "keinesfalls von einem Verkürzungsvorsatz auszugehen" sei, weil nur 150.000 S im Prozessweg einbringlich waren, von vornherein kein Begründungsmangel aufgezeigt.Mit dem - ohne Bezugnahme auf Beweisergebnisse - rein spekulativ erhobenen Einwand (Ziffer 5,), wonach es denkbar wäre, dass sich der Hinterziehungsvorsatz bloß auf eine zu niedrige oder gar nur auf eine verspätete Abgabenfestsetzung erstreckt haben könnte, wird ebenso wie mit der (nominell unter Ziffer 4, erhobenen) Behauptung, dass in Ansehung der Umsatzdifferenz beim Projekt Altenheim P***** "keinesfalls von einem Verkürzungsvorsatz auszugehen" sei, weil nur 150.000 S im Prozessweg einbringlich waren, von vornherein kein Begründungsmangel aufgezeigt.
Ferner ist aus der Gesamtheit der Urteilsgründe unzweifelhaft erkennbar, dass das Schöffengericht bei Ermittlung des strafbestimmenden Wertbetrages aus der Abrechnung der Baustelle Altenheim P***** ohnedies von einer Umsatzerhöhung von 458.592 S ausging und die im ersten Absatz der US 4 aufscheinende "Umsatzsteuererhöhung" einen Schreibfehler darstellt, weshalb die darauf aufbauende Tatsachenrüge (Z 5a) gleichfalls fehl geht.Ferner ist aus der Gesamtheit der Urteilsgründe unzweifelhaft erkennbar, dass das Schöffengericht bei Ermittlung des strafbestimmenden Wertbetrages aus der Abrechnung der Baustelle Altenheim P***** ohnedies von einer Umsatzerhöhung von 458.592 S ausging und die im ersten Absatz der US 4 aufscheinende "Umsatzsteuererhöhung" einen Schreibfehler darstellt, weshalb die darauf aufbauende Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) gleichfalls fehl geht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.