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Entscheidung 14 Os 103/99×

Entscheidung 14 Os 103/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os103/99 (14Os104/99)

Entscheidungsdatum

30.11.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. November 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Zehetner, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Mezera als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz L***** wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins und Absatz 2, Litera a, FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 8. April 1999, GZ 7 römisch fünf r 951/97-33, sowie über seine Beschwerde (Paragraph 494 a, Absatz 4, StPO), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz L***** der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins und Absatz 2, Litera a, FinStrG schuldig erkannt.

Darnach hat er in Eberschwang

1. im Jahr 1995 als Inhaber der Tischlerei L***** vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs-, Anzeige- und Wahrheitspflicht, indem er bereits erbrachte Leistungen nicht rechtzeitig abrechnete, eine Verkürzung der Umsatzsteuer in der Höhe von "ca" 1,690.000 S und der Einkommensteuer in der Höhe von 1,580.928 S bewirkt und

2. im Juli, August und Oktober 1997 als für die steuerlichen Belange verantwortlicher Geschäftsführer der Franz L***** GmbH & Co KG vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem Paragraph 21, des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen für die in Rede stehenden Zeiträume eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in der Gesamthöhe von 313.169 S bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß gehalten.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Schuldspruch aus den Gründen der Ziffer 4, 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider konnte die Vernehmung eines informierten Vertreters der A***** Salzburg, die vom Staatsanwalt zum Beweis dafür beantragt wurde, "dass die vom Angeklagten vorgebrachten Verantwortungen nicht den Tatsachen entsprechen", ohne Verletzung von Verteidigungsrechten (Ziffer 4,) unterbleiben, weil sich der Verteidiger diesem Antrag "zum Beweis des Gegenteils" anschloß, womit er - gleich dem öffentlichen Ankläger - die prozessordnungsgemäße Bezeichnung der unter Beweis zu stellenden entscheidenden Tatsachen unterließ und das erst in der Beschwerde bezeichnete Beweisziel, "dass bei Beginn der Auftragsabwicklung beim Bauvorhaben A***** Salzburg aufgrund der damaligen Gesetzgebung im Umsatzsteuerrecht Teilrechnungen ohne Ausweisung der Mehrwertsteuer gelegt werden konnten", schon wegen des Neuerungsverbotes im Nichtigkeitsverfahren unbeachtlich ist.

Gleiches gilt für die Verweigerung der Einvernahme des Zeugen Dr. Josef R*****, dessen Aussage laut Beschwerde klären sollte, warum die halbfertigen Arbeiten (für die A***** Salzburg) im Jahr 1995 nicht mehr aufgeschienen sind. Denn die Beschwerde hält neuerlich prozessordnungswidrig nicht an dem im Beweisantrag bezeichneten Thema fest, das den Schuldspruch nicht betrifft (S 347).

Soweit sich die Beschwerde gegen die Ablehnung der Einvernahme des Zeugen Mag. Erich S***** zum Beweis, "dass im Jahr 1996 fakturierte Leistungen erst aufgrund einer in diesem Jahr vorgenommenen Naturmaßaufnahme in Rechnung gestellt werden konnten und somit die Fakturierung oder neuerliche Schlussrechnung aus dem Frühjahr 1996 keine verspätete Rechnungslegung im Sinn des Umsatzsteuergesetzes darstellt" (S 348), kommt ihr abermals keine Berechtigung zu. Denn die bei der Antragstellung thematisierte Entstehung der Steuerschuld hängt nach Paragraph 19, Umsatzsteuergesetz nicht von in der Begründung des Beweisantrages bezeichneten Modalitäten, sondern vom davon unberührten Zeitpunkt der Ausführung der Leistung ab. Auf das erst im Rechtsmittel zusätzliche genannte (nicht näher präzisierte) Beweisziel, wonach dem Angeklagten "kein Verkürzungsvorsatz beim Bauvorhaben Altenheim P***** nachgewiesen werden kann", ist im Nichtigkeitsverfahren keine Rücksicht zu nehmen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 41).

Mit dem - ohne Bezugnahme auf Beweisergebnisse - rein spekulativ erhobenen Einwand (Ziffer 5,), wonach es denkbar wäre, dass sich der Hinterziehungsvorsatz bloß auf eine zu niedrige oder gar nur auf eine verspätete Abgabenfestsetzung erstreckt haben könnte, wird ebenso wie mit der (nominell unter Ziffer 4, erhobenen) Behauptung, dass in Ansehung der Umsatzdifferenz beim Projekt Altenheim P***** "keinesfalls von einem Verkürzungsvorsatz auszugehen" sei, weil nur 150.000 S im Prozessweg einbringlich waren, von vornherein kein Begründungsmangel aufgezeigt.

Ferner ist aus der Gesamtheit der Urteilsgründe unzweifelhaft erkennbar, dass das Schöffengericht bei Ermittlung des strafbestimmenden Wertbetrages aus der Abrechnung der Baustelle Altenheim P***** ohnedies von einer Umsatzerhöhung von 458.592 S ausging und die im ersten Absatz der US 4 aufscheinende "Umsatzsteuererhöhung" einen Schreibfehler darstellt, weshalb die darauf aufbauende Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) gleichfalls fehl geht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E56314 14D01039

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0140OS00103.99.1130.000

Dokumentnummer

JJT_19991130_OGH0002_0140OS00103_9900000_000