Gründe:
Mit Beschluss vom 19. Juli 2000, AZ 8 Bs 158/00, gab das Oberlandesgericht Linz einer Beschwerde des Gregor R***** gegen die von der Untersuchungsrichterin beschlossene Fortsetzung der (am 29. Juni 2000 verhängten) Untersuchungshaft keine Folge und setzte diese aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO fort.Mit Beschluss vom 19. Juli 2000, AZ 8 Bs 158/00, gab das Oberlandesgericht Linz einer Beschwerde des Gregor R***** gegen die von der Untersuchungsrichterin beschlossene Fortsetzung der (am 29. Juni 2000 verhängten) Untersuchungshaft keine Folge und setzte diese aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO fort.
Gegen den Beschuldigten richtet sich ersichtlich (vgl die unbeachtet gebliebene Vorschrift der §§ 179 Abs 4 Z 2, § 182 Abs 4 zweiter Satz StPO) der dringende Verdacht, er habeGegen den Beschuldigten richtet sich ersichtlich vergleiche die unbeachtet gebliebene Vorschrift der Paragraphen 179, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 182, Absatz 4, zweiter Satz StPO) der dringende Verdacht, er habe
I) am 20. August 1999 in L***** Julia L*****, indem er sie mit den Worten: "Wenn du nicht die Goschn hältst, bringe ich dich um!" anherrschte, auf ein Bett stieß, an Händen und Armen festhielt und niederdrückte, mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung des Beischlafes genötigt,römisch eins) am 20. August 1999 in L***** Julia L*****, indem er sie mit den Worten: "Wenn du nicht die Goschn hältst, bringe ich dich um!" anherrschte, auf ein Bett stieß, an Händen und Armen festhielt und niederdrückte, mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung des Beischlafes genötigt,
II) in L***** Nachgenannte durch gefährliche Drohung genötigt, nachstehende Handlungen in Hinsicht auf die zu I) genannte Tat zu unterlassen, nämlichrömisch zwei) in L***** Nachgenannte durch gefährliche Drohung genötigt, nachstehende Handlungen in Hinsicht auf die zu römisch eins) genannte Tat zu unterlassen, nämlich
1) Julia L***** Ende August 1999, indem er ihr in Aussicht stellte, sie sonst niederzuschlagen, eine Strafanzeige zu erstatten,
2) Robert B***** Ende Juni 2000 durch die Äußerung, er solle "keinen Scheiß erzählen", ansonsten er "ein gefundenes Fressen" für den Beschuldigten sei, er werde ihn umbringen, weitere Bemerkungen fallen zu lassen,
III) in A***** im Gastlokal "Seitenblicke" Manfred H***** am Körper verletzt, nämlichrömisch drei) in A***** im Gastlokal "Seitenblicke" Manfred H***** am Körper verletzt, nämlich
1) am 7. November 1999 durch einen Faustschlag, welcher einen Nasenbeinbruch und eine Wunde an der Nase hervorrief,
2) am 25. Juni 2000, indem er mit einer Mineralwasserflasche gegen dessen Kopf schlug, wodurch neuerlich das Nasenbein brach und Schnittwunden am Kopf und im Gesicht entstanden,
IV) Ende Juni 2000 in L***** Julia L***** durch die Aufforderung, "die Goschn zu halten", sie "komme so und so ins Heim", zu bestimmen versucht, als Zeugin bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache wegen der zu I) genannten Tat in Abänderung ihrer bisherigen Darstellung falsch auszusagenrömisch vier) Ende Juni 2000 in L***** Julia L***** durch die Aufforderung, "die Goschn zu halten", sie "komme so und so ins Heim", zu bestimmen versucht, als Zeugin bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache wegen der zu römisch eins) genannten Tat in Abänderung ihrer bisherigen Darstellung falsch auszusagen
und hiedurch
zu I) das Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB,zu römisch eins) das Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB,
zu II) die Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB,zu römisch zwei) die Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB,
zu III) die Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB undzu römisch drei) die Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und
zu IV) das Vergehen der versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage vor Gericht nach §§ 12 zweiter Fall, 15, 288 Abs 1 StGB begangen.zu römisch vier) das Vergehen der versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage vor Gericht nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 15, 288 Absatz eins, StGB begangen.
Der dagegen erhobenen Grundrechtsbeschwerde kommt Berechtigung nicht zu.