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Entscheidung 14 Os 104/00×

Entscheidung 14 Os 104/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os104/00

Entscheidungsdatum

29.08.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. August 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Krüger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gregor R***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 19 römisch fünf r 906/00 des Landesgerichtes Linz, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 19. Juli 2000, AZ 8 Bs 158/00 (= ON 23), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Gregor R***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Beschluss vom 19. Juli 2000, AZ 8 Bs 158/00, gab das Oberlandesgericht Linz einer Beschwerde des Gregor R***** gegen die von der Untersuchungsrichterin beschlossene Fortsetzung der (am 29. Juni 2000 verhängten) Untersuchungshaft keine Folge und setzte diese aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO fort.

Gegen den Beschuldigten richtet sich ersichtlich vergleiche die unbeachtet gebliebene Vorschrift der Paragraphen 179, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 182, Absatz 4, zweiter Satz StPO) der dringende Verdacht, er habe

römisch eins) am 20. August 1999 in L***** Julia L*****, indem er sie mit den Worten: "Wenn du nicht die Goschn hältst, bringe ich dich um!" anherrschte, auf ein Bett stieß, an Händen und Armen festhielt und niederdrückte, mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung des Beischlafes genötigt,

römisch zwei) in L***** Nachgenannte durch gefährliche Drohung genötigt, nachstehende Handlungen in Hinsicht auf die zu römisch eins) genannte Tat zu unterlassen, nämlich

1) Julia L***** Ende August 1999, indem er ihr in Aussicht stellte, sie sonst niederzuschlagen, eine Strafanzeige zu erstatten,

2) Robert B***** Ende Juni 2000 durch die Äußerung, er solle "keinen Scheiß erzählen", ansonsten er "ein gefundenes Fressen" für den Beschuldigten sei, er werde ihn umbringen, weitere Bemerkungen fallen zu lassen,

römisch drei) in A***** im Gastlokal "Seitenblicke" Manfred H***** am Körper verletzt, nämlich

1) am 7. November 1999 durch einen Faustschlag, welcher einen Nasenbeinbruch und eine Wunde an der Nase hervorrief,

2) am 25. Juni 2000, indem er mit einer Mineralwasserflasche gegen dessen Kopf schlug, wodurch neuerlich das Nasenbein brach und Schnittwunden am Kopf und im Gesicht entstanden,

römisch vier) Ende Juni 2000 in L***** Julia L***** durch die Aufforderung, "die Goschn zu halten", sie "komme so und so ins Heim", zu bestimmen versucht, als Zeugin bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache wegen der zu römisch eins) genannten Tat in Abänderung ihrer bisherigen Darstellung falsch auszusagen

und hiedurch

zu römisch eins) das Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB,

zu römisch zwei) die Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB,

zu römisch drei) die Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und

zu römisch vier) das Vergehen der versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage vor Gericht nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 15, 288 Absatz eins, StGB begangen.

Der dagegen erhobenen Grundrechtsbeschwerde kommt Berechtigung nicht zu.

Rechtliche Beurteilung

Indem sie mit einem - auch gegen das Neuerungsverbot verstoßenden vergleiche ON 47 und 48) - Verweis auf das Ergebnis der Vernehmung weiterer - nicht namentlich genannter - Zeugen (wonach sich Julia L***** nach der zu römisch eins) genannten Tat in einem Lokal zum Beschuldigten und dessen Freunden gesetzt und, auf den Vorfall angesprochen, gemeint habe, "dies sei super gewesen"), die im angefochtenen Beschluss eingehend erörterten Angaben L*****s vor Gericht, den in der Beschwerde als "keineswegs übermäßig groß und stattlich oder furchteinflößend" beschriebenen Körperbau des Beschuldigten und die (vom Oberlandesgericht vornehmlich aufgrund der Abwesenheit vom Tatgeschehen (römisch eins) als nicht entlastend eingestuften) Angaben der Mutter R***** nur die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin zu römisch eins) beweiswürdigend anzweifelt, zeigt sie keinen Begründungsmangel auf.

Die Behauptung, L***** habe ihn nicht des Bestimmungsversuchs zur falschen Beweisaussage (römisch vier) geziehen, ist aktenwidrig (S 291, Bd römisch eins). Das trotz dringenden Verdachtes zweier solcher Taten (III/1 und 2) pauschal "zum Faktum Körperverletzung nach Paragraph 83, StGB" erstattete Vorbringen schließlich erschöpft sich in substratlosem Leugnen, ohne Bezug zur Begründung der angefochtenen Entscheidung.

Ohne klar definiertes, vom Beschuldigten (nachvollziehbar) angestrebtes Ziel ginge die Weisung, "eine" Therapie zu beginnen, ins Leere; wie diejenige, den "Umgang mit seinen alten Freunden zu meiden" umgesetzt werden könnte, sagt die Beschwerde ebensowenig (Paragraph 180, Absatz eins, zweiter Satz StPO). Die weitere Einflussnahme des beigegebenen Bewährungshelfers ist vom Beschwerdeführer schließlich abgelehnt worden.

Anmerkung

E59065 14D01040

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0140OS00104..0829.000

Dokumentnummer

JJT_20000829_OGH0002_0140OS00104_0000000_000