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Entscheidung 14 Os 104/02×

Entscheidung 14 Os 104/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os104/02

Entscheidungsdatum

15.10.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Oktober 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Traar als Schriftführer, in der Strafsache gegen Alexander K***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG, über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 11. Juli 2002, GZ 37 Hv 58/02k-12, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alexander K***** des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, (zu ergänzen) vierter Fall SMG schuldig erkannt. Darnach hat er in Salzburg und anderen Orten den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge durch großteils entgeltliche Weitergabe an nachstehende Personen in Verkehr gesetzt, und zwar

an Hannes R*****

am 10. Juli 2001 20 Ecstasy-Tabletten,

Anfang August 2001 30 Ecstasy-Tabletten,

im Zeitraum von März bis September 2001 bei mehrfachen Übergaben

insgesamt ca. 70 Ecstasy-Tabletten;

Mitte September 2001 an Sabine "M." 16 Ecstasy-Tabletten;

an Claudia P*****

im August 2001 anlässlich zweier Übergaben zwei Ecstasy-Tabletten, am 28. September 2001 ein halbes Gramm Kokain;

im August 2001 an Claudia H***** 25 Ecstasy-Tabletten in wiederholten Übergaben;

im August 2001 anlässlich zweier Übergaben an Steve O***** insgesamt 600 Ecstasy-Tabletten;

an nicht näher bekannte Personen mit den Vornamen Kathi und Heidi in der Nacht vom 28. auf den 29. September 2001 eine geringe Menge Speed,

im Juli 2001 zwei Ecstasy-Tabletten,

im August 2001 an Heidi eine Ecstasy-Tablette;

in der Nacht vom 28. auf den 29. September 2001 an eine nicht näher bekannte Person mit dem Vornamen Alois drei Gramm Speed;

an eine nicht näher bekannte Person mit dem Vornamen Max im Sommer 2001 anlässlich zweier Übergaben insgesamt 17 Ecstasy-Tabletten;

im Zeitraum von März bis April 2001 bzw. noch zu einem unbekannten Zeitpunkt an Franz L***** insgesamt 11 Ecstasy-Tabletten;

im Mai 2001 an eine nicht näher bekannte Person mit dem Vornamen L***** acht Ecstasy-Tabletten;

im Zeitraum von Juni bis August 2001 wiederholt an eine nicht näher bekannte Person mit dem Vornamen Martina zehn Ecstasy-Tabletten;

im Sommer 2001 anlässlich zweier Übergaben an eine nicht näher bekannte Person mit dem Vornamen Tamara vier Ecstasy-Tabletten;

im Zeitraum von Mai bis August 2001 wiederholt an eine nicht näher bekannte Person mit dem Vornamen Bernd 20 Ecstasy-Tabletten;

im Juli 2001 an eine unbekannte Person ein Gramm Speed;

im August 2001 an eine nicht näher bekannte Person mit dem Vornamen Anita eine geringe Menge Magic-Mushrooms (psylozibinhältige Pilze).

Rechtliche Beurteilung

Der vom Angeklagten ausschließlich gegen Punkt 5 des Schuldspruchs und damit gegen die Annahme einer insgesamt großen Suchtgiftmenge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) aus den Gründen der Ziffer 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Nach Prüfung der Akten an Hand des Vorbringens zur Tatsachenrüge ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch Punkt 5 tragenden Tatsachenfeststellungen, hat das Schöffengericht doch die diesbezügliche Täterschaft des Angeklagten aus der Personsbeschreibung und Identifizierung durch den Abnehmer Steve O***** vor der Gendarmerie (S 117 und 205-209), sowie aus der Tatsache, dass der Genannte die Handynummer des Angeklagten in seinem Handy eingespeichert hatte, mängel- (Ziffer 5,) und bedenkenfrei (Ziffer 5 a,) abgeleitet und dabei auch die leugnende Verantwortung des Angeklagten und die damit korrespondierende Aussage des Zeugen O***** in der Hauptverhandlung berücksichtigt.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach jedoch Ziffer 10,) verfehlt den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozessordnungsgemäße Darstellung des materiellen Nichtigkeitsgrundes, indem sie das allein die große Suchtgiftmenge ausmachende Faktum 5 neuerlich bestreitet. Die Nichtigkeitsbeschwerde konnte daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückgewiesen werden (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die außerdem ergriffene Berufung (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E67430 14Os104.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0140OS00104.02.1015.000

Dokumentnummer

JJT_20021015_OGH0002_0140OS00104_0200000_000