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Entscheidung 14 Os 104/03×

Entscheidung 14 Os 104/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os104/03

Entscheidungsdatum

09.09.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. September 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer und Hon. Prof Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bauer als Schriftführer, in der Exekutionssache gegen Mag. Franz Josef G*****, AZ 9 E 38/02p des Bezirksgerichtes Korneuburg, über die als "Grundrechtsbeschwerde" bezeichnete Eingabe des Mag. Franz Josef G***** nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die als "Grundrechtsbeschwerde" bezeichnete Eingabe wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Gegen den zur Vertretung vor Ämtern und Behörden besachwalterten Mag. Franz Josef G***** wird zum AZ 9 E 38/02p des Bezirksgerichtes Korneuburg ein Zwangsversteigerungsverfahren geführt. In einer von ihm selbst verfassten und unterschriebenen, jedoch von keinem Verteidiger unterfertigten als "Grundrechtsbeschwerde" bezeichneten Eingabe (beim Obersten Gerichtshof am 23. Juli 2003 eingelangt) behauptet er unter Zitierung des Paragraph 2, GRBG vermeintlich unterlaufene Verfahrensfehler, insbesondere fehlende Zustellungen zweier Beschlussausfertigungen, wodurch seiner Ansicht nach "mehr als eine Freiheitsbeschränkung vorliegt".

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GRBG kann eine Grundrechtsbeschwerde ausschließlich wegen Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit erhoben werden, sofern die Grundrechtsverletzung durch eine Entscheidung oder Verfügung eines Strafgerichtes erfolgte. Die schon nach dem Vorbringen sowohl mangels einer tatsächlichen Beschränkung der persönlichen Freiheit als auch infolge Fehlens einer Entscheidung durch ein Strafgericht mit unbehebbaren Mängeln behaftete "Grundrechtsbeschwerde" war daher ohne Verbesserungsauftrag - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalprokurators, jedoch entgegen einer dazu gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten Äußerung - nach Paragraph 3, Absatz 2, GRBG zurückzuweisen.

Anmerkung

E71214 14Os104.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0140OS00104.03.0909.000

Dokumentnummer

JJT_20030909_OGH0002_0140OS00104_0300000_000