Entscheidung 14 Os 104/03
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
09.09.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. September 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer und Hon. Prof Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bauer als Schriftführer, in der Exekutionssache gegen Mag. Franz Josef G*****, AZ 9 E 38/02p des Bezirksgerichtes Korneuburg, über die als "Grundrechtsbeschwerde" bezeichnete Eingabe des Mag. Franz Josef G***** nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die als "Grundrechtsbeschwerde" bezeichnete Eingabe wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Gegen den zur Vertretung vor Ämtern und Behörden besachwalterten Mag. Franz Josef G***** wird zum AZ 9 E 38/02p des Bezirksgerichtes Korneuburg ein Zwangsversteigerungsverfahren geführt. In einer von ihm selbst verfassten und unterschriebenen, jedoch von keinem Verteidiger unterfertigten als "Grundrechtsbeschwerde" bezeichneten Eingabe (beim Obersten Gerichtshof am 23. Juli 2003 eingelangt) behauptet er unter Zitierung des § 2 GRBG vermeintlich unterlaufene Verfahrensfehler, insbesondere fehlende Zustellungen zweier Beschlussausfertigungen, wodurch seiner Ansicht nach "mehr als eine Freiheitsbeschränkung vorliegt".Gegen den zur Vertretung vor Ämtern und Behörden besachwalterten Mag. Franz Josef G***** wird zum AZ 9 E 38/02p des Bezirksgerichtes Korneuburg ein Zwangsversteigerungsverfahren geführt. In einer von ihm selbst verfassten und unterschriebenen, jedoch von keinem Verteidiger unterfertigten als "Grundrechtsbeschwerde" bezeichneten Eingabe (beim Obersten Gerichtshof am 23. Juli 2003 eingelangt) behauptet er unter Zitierung des Paragraph 2, GRBG vermeintlich unterlaufene Verfahrensfehler, insbesondere fehlende Zustellungen zweier Beschlussausfertigungen, wodurch seiner Ansicht nach "mehr als eine Freiheitsbeschränkung vorliegt".
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 1 Abs 1 GRBG kann eine Grundrechtsbeschwerde ausschließlich wegen Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit erhoben werden, sofern die Grundrechtsverletzung durch eine Entscheidung oder Verfügung eines Strafgerichtes erfolgte. Die schon nach dem Vorbringen sowohl mangels einer tatsächlichen Beschränkung der persönlichen Freiheit als auch infolge Fehlens einer Entscheidung durch ein Strafgericht mit unbehebbaren Mängeln behaftete "Grundrechtsbeschwerde" war daher ohne Verbesserungsauftrag - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalprokurators, jedoch entgegen einer dazu gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung - nach § 3 Abs 2 GRBG zurückzuweisen.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GRBG kann eine Grundrechtsbeschwerde ausschließlich wegen Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit erhoben werden, sofern die Grundrechtsverletzung durch eine Entscheidung oder Verfügung eines Strafgerichtes erfolgte. Die schon nach dem Vorbringen sowohl mangels einer tatsächlichen Beschränkung der persönlichen Freiheit als auch infolge Fehlens einer Entscheidung durch ein Strafgericht mit unbehebbaren Mängeln behaftete "Grundrechtsbeschwerde" war daher ohne Verbesserungsauftrag - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalprokurators, jedoch entgegen einer dazu gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten Äußerung - nach Paragraph 3, Absatz 2, GRBG zurückzuweisen.
Anmerkung
E71214
14Os104.03
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0140OS00104.03.0909.000
Dokumentnummer
JJT_20030909_OGH0002_0140OS00104_0300000_000