Gründe:
Mit Beschluss vom 15. Juli 2004, AZ 11 Bs 331, 346, 347/04, gab das Oberlandesgericht Graz einer Beschwerde des Naser S***** gegen die vom Untersuchungsrichter beschlossene Fortsetzung der (am 22. Juni 2004 verhängten) Untersuchungshaft keine Folge und setzte diese aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1, 2 und 3 lit a und b StPO fort. Danach richtet sich gegen den Beschuldigten der dringende Verdacht, er habeMit Beschluss vom 15. Juli 2004, AZ 11 Bs 331, 346, 347/04, gab das Oberlandesgericht Graz einer Beschwerde des Naser S***** gegen die vom Untersuchungsrichter beschlossene Fortsetzung der (am 22. Juni 2004 verhängten) Untersuchungshaft keine Folge und setzte diese aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 Litera a und b StPO fort. Danach richtet sich gegen den Beschuldigten der dringende Verdacht, er habe
1. sich ab März 2004 an einem auf längere Zeit angelegten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung als Mitglied zumindest ein oder mehrere Vergehen nach § 104 FrG ausgeführt werden, somit an einer kriminellen Vereinigung, als Mitglied beteiligt, indem er sich zumindest mit Metin C*****, Özgür C***** und Bashkim S***** zur fortgesetzten Förderung der rechtswidrigen Einreise von Fremden aus Kroatien, Slowenien und Italien nach Österreich und Frankreich zusammenschloss und1. sich ab März 2004 an einem auf längere Zeit angelegten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung als Mitglied zumindest ein oder mehrere Vergehen nach Paragraph 104, FrG ausgeführt werden, somit an einer kriminellen Vereinigung, als Mitglied beteiligt, indem er sich zumindest mit Metin C*****, Özgür C***** und Bashkim S***** zur fortgesetzten Förderung der rechtswidrigen Einreise von Fremden aus Kroatien, Slowenien und Italien nach Österreich und Frankreich zusammenschloss und
2. die rechtswidrige Einreise von Fremden in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung von Schleppungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung mit dem Vorsatz gefördert, dass dies gegen einen nicht bloß geringfügigen Vermögensvorteil für ihn oder einen anderen geschieht, indem er
a) in der Nacht zum 23. März 2004 im bewussten gemeinsamen Zusammenwirken mit Bashkim S***** um insgesamt 1.200 Euro drei türkische Staatsangehörige von Laibach über die grüne Grenze nach Deutschlandsberg brachte und sie dort an Metin C***** übergab,
b) im Mai 2004 auftrags Veli M***** dessen Schwager, einen Kosovo-Albaner, gegen Erhalt von 500 Euro von Florenz nach Österreich brachte,
und hiedurch zu 1. das Vergehen der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 StGB und zu 2. das Verbrechen der Schlepperei nach § 104 Abs 1 und Abs 3 erster und zweiter Fall FrG begangen.und hiedurch zu 1. das Vergehen der kriminellen Vereinigung nach Paragraph 278, Absatz eins, StGB und zu 2. das Verbrechen der Schlepperei nach Paragraph 104, Absatz eins und Absatz 3, erster und zweiter Fall FrG begangen.