Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
Die Mängelrüge (Z 5) erschöpft sich darin, aus den vom Erstgericht umfassend erörterten (US 4 ff) Verfahrensergebnissen (der leugnenden Verantwortung des Angeklagten, den eidesstättigen Erklärungen zweier Zeuginnen und der Aussage des Zeugen M*****) anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Beschwerdeführer günstige Schlüsse abzuleiten. Solcherart wendet sie sich nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung (§ 283 Abs 1 StPO) in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Die Mängelrüge (Ziffer 5,) erschöpft sich darin, aus den vom Erstgericht umfassend erörterten (US 4 ff) Verfahrensergebnissen (der leugnenden Verantwortung des Angeklagten, den eidesstättigen Erklärungen zweier Zeuginnen und der Aussage des Zeugen M*****) anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Beschwerdeführer günstige Schlüsse abzuleiten. Solcherart wendet sie sich nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche
Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO), ohne einen Begründungsmangel im Sinn des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes aufzuzeigen (RIS-Justiz Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO), ohne einen Begründungsmangel im Sinn des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes aufzuzeigen (RIS-Justiz
RS0099455).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) beschränkt sich – unter Verweis auf das Vorbringen der Mängelrüge (vgl aber RIS-Justiz RS0115902) und dessen sinngemäßer Wiederholung – darauf, die Feststellungen zur Täterschaft des Angeklagten in beiden ihm zur Last gelegten Fällen zu bestreiten und verfehlt damit den Bezugspunkt materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) beschränkt sich – unter Verweis auf das Vorbringen der Mängelrüge vergleiche aber RIS-Justiz RS0115902) und dessen sinngemäßer Wiederholung – darauf, die Feststellungen zur Täterschaft des Angeklagten in beiden ihm zur Last gelegten Fällen zu bestreiten und verfehlt damit den Bezugspunkt materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.