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Entscheidung 14 Os 104/18b×

Entscheidung 14 Os 104/18b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os104/18b

Entscheidungsdatum

09.10.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Oktober 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Holzer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Imre K***** wegen des Vergehens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Paragraph 15, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 28. August 2018, GZ 37 Hv 84/18m-162, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Imre K***** des Vergehens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Paragraph 15, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er Nachgenannten fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 Euro übersteigendem Wert mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz durch Einbruch in ein Gebäude und Aufbrechen eines Behältnisses weggenommen (römisch eins) oder wegzunehmen versucht (römisch zwei), und zwar

(römisch eins) von 28. bis 29. Dezember 2013 in B***** Shaoping B***** 3.000 Euro Bargeld und Kupfermünzen im Wert von 100 Euro, indem er durch das geöffnete Toilettenfenster in das von der Genannten betriebene Restaurant einstieg, sodann im Schankbereich eine Kassenlade aufbrach, daraus das Bargeld und aus einem Sparschwein die Münzen entnahm;

(römisch zwei) am 15. Juli 2016 in B***** im einverständlichen Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Gabor N***** Gewahrsamsträgern der X***** KG Teppiche im Wert von 253.499 Euro, indem er N***** zum Tatort chauffierte, Letzterer durch ein am Vortag geöffnetes Fenster in die Verkaufsräumlichkeiten einstieg und K***** mit seinem Fahrzeug unmittelbar vor dem Fenster auf ihn wartete, um die Diebsbeute entgegenzunehmen und zu verladen, wobei er aufgrund der Alarmauslösung sowie durch einen intervenierenden Mitarbeiter des Unternehmens bei der Ausführung der Tat gestört wurde und ohne Beute zunächst mit dem Täterfahrzeug und anschließend zu Fuß flüchtete.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) erschöpft sich darin, aus den vom Erstgericht umfassend erörterten (US 4 ff) Verfahrensergebnissen (der leugnenden Verantwortung des Angeklagten, den eidesstättigen Erklärungen zweier Zeuginnen und der Aussage des Zeugen M*****) anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Beschwerdeführer günstige Schlüsse abzuleiten. Solcherart wendet sie sich nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche

Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO), ohne einen Begründungsmangel im Sinn des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes aufzuzeigen (RIS-Justiz

RS0099455).

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) beschränkt sich – unter Verweis auf das Vorbringen der Mängelrüge vergleiche aber RIS-Justiz RS0115902) und dessen sinngemäßer Wiederholung – darauf, die Feststellungen zur Täterschaft des Angeklagten in beiden ihm zur Last gelegten Fällen zu bestreiten und verfehlt damit den Bezugspunkt materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E122919

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0140OS00104.18B.1009.000

Im RIS seit

19.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2018

Dokumentnummer

JJT_20181009_OGH0002_0140OS00104_18B0000_000