Rechtstracker.at
Entscheidung 14 Os 104/23k×

Entscheidung 14 Os 104/23k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os104/23k

Entscheidungsdatum

24.10.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Oktober 2023 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Gindl in der Strafsache gegen * S* und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins,, Paragraph 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten S* sowie die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten * M* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30. Juni 2023, GZ 73 Hv 56/23y-50.4, weiters die Beschwerden der beiden Angeklagten gegen Beschlüsse auf Widerruf bedingter Strafnachsichten nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten S* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden * S* und * M* jeweils eines Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins,, Paragraph 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

[2]                  Danach haben sie am 12. April 2023 in W* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter * K* durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe, nämlich eines Schreckschussrevolvers, fremde bewegliche Sachen, nämlich 250 Euro Bargeld und eine Flasche Whisky, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem S* einen Schuss mit dem Revolver abgab, diesen anschließend drohend gegen K* richtete sowie Geld aus ihrer Kellnerbrieftasche und eine Whiskyflasche nahm, M* wiederum während dieser Handlungen des Mitangeklagten K* drohend aufforderte, diesem „das ganze Geld“ zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S* ist nicht im Recht.

[4] Entgegen der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) einwendenden Mängelrüge hat sich das Erstgericht sehr wohl mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass die Zeugin K* in der Hauptverhandlung angab, sich an den Vorfall nicht mehr zu erinnern und die Angeklagten nicht zu kennen, jedoch ausführlich dargelegt, weshalb es die belastende Aussage dieser Zeugin im Ermittlungsverfahren für glaubhaft und im Zusammenhalt mit anderen Beweisergebnissen (der Aussage des Zeugen * J* sowie Fingerabdrücken und DNA-Spuren) für ausreichend hielt, die leugnende Verantwortung der Angeklagten zu widerlegen (US 6 f).

[5] Dass diese Erwägungen den Denkgesetzen oder grundlegenden Erfahrungssätzen widersprächen vergleiche RIS-Justiz RS0118317), vermag die weitere Rüge (inhaltlich Ziffer 5, vierter Fall) nicht aufzuzeigen.

[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

[7] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, dritter und vierter Satz StPO).

[8] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E139776

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0140OS00104.23K.1024.000

Im RIS seit

17.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2023

Dokumentnummer

JJT_20231024_OGH0002_0140OS00104_23K0000_000