[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S* ist nicht im Recht. [3] Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S* ist nicht im Recht.
[4] Entgegen der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) einwendenden Mängelrüge hat sich das Erstgericht sehr wohl mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass die Zeugin K* in der Hauptverhandlung angab, sich an den Vorfall nicht mehr zu erinnern und die Angeklagten nicht zu kennen, jedoch ausführlich dargelegt, weshalb es die belastende Aussage dieser Zeugin im Ermittlungsverfahren für glaubhaft und im Zusammenhalt mit anderen Beweisergebnissen (der Aussage des Zeugen * J* sowie Fingerabdrücken und DNA-Spuren) für ausreichend hielt, die leugnende Verantwortung der Angeklagten zu widerlegen (US 6 f). [4] Entgegen der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) einwendenden Mängelrüge hat sich das Erstgericht sehr wohl mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass die Zeugin K* in der Hauptverhandlung angab, sich an den Vorfall nicht mehr zu erinnern und die Angeklagten nicht zu kennen, jedoch ausführlich dargelegt, weshalb es die belastende Aussage dieser Zeugin im Ermittlungsverfahren für glaubhaft und im Zusammenhalt mit anderen Beweisergebnissen (der Aussage des Zeugen * J* sowie Fingerabdrücken und DNA-Spuren) für ausreichend hielt, die leugnende Verantwortung der Angeklagten zu widerlegen (US 6 f).
[5] Dass diese Erwägungen den Denkgesetzen oder grundlegenden Erfahrungssätzen widersprächen (vgl RIS-Justiz RS0118317), vermag die weitere Rüge (inhaltlich Z 5 vierter Fall) nicht aufzuzeigen. [5] Dass diese Erwägungen den Denkgesetzen oder grundlegenden Erfahrungssätzen widersprächen vergleiche RIS-Justiz RS0118317), vermag die weitere Rüge (inhaltlich Ziffer 5, vierter Fall) nicht aufzuzeigen.
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). [6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[7] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden (§§ 285i, 498 Abs 3 dritter und vierter Satz StPO). [7] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, dritter und vierter Satz StPO).
[8] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [8] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.