Begründung:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung des * N* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung des * N* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB angeordnet.
[2] Danach hat er am 10. Dezember 2024 in W* unter dem maßgeblichen Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), nämlich einer paranoiden Schizophrenie sowie einer dissozialen Persönlichkeitsstörung mit emotionaler Instabilität, sohin einer kombinierten Persönlichkeitsstörung und einem Zustand nach Cannabismissbrauch, [2] Danach hat er am 10. Dezember 2024 in W* unter dem maßgeblichen Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (Paragraph 11, StGB), nämlich einer paranoiden Schizophrenie sowie einer dissozialen Persönlichkeitsstörung mit emotionaler Instabilität, sohin einer kombinierten Persönlichkeitsstörung und einem Zustand nach Cannabismissbrauch,
I./ die Justizwachebeamten * G*, * S* und * A* mit Gewalt und gefährlicher Drohung an einer Amtshandlung, nämlich der Verbringung in seinen Haftraum oder in den Sicherheitshaftraum, zu hindern versucht (§ 15 StGB), indem er zunächst G* einen Stoß gegen den Brustkorb versetzte und sodann mit geballten Fäusten auf diesen zuging, weshalb S* und A* einschritten, ihn an der Wand fixierten und mit angelegten Handfesseln in Richtung des Sicherheitshaftraums führten, wobei er hierbei gegenüber A* sinngemäß äußerte, dass er ihn umbringen und dessen Mutter „ficken“ werde, und wiederholt mit seinen Beinen gezielt in Richtung der Justizwachebeamten austrat, wobei er S* auch traf, und im Anschluss im Sicherheitshaftraum mehrfach sinngemäß äußerte, er werde A* umbringen und zerstören, wenn er ihm die Handfesseln abnehme;römisch eins./ die Justizwachebeamten * G*, * S* und * A* mit Gewalt und gefährlicher Drohung an einer Amtshandlung, nämlich der Verbringung in seinen Haftraum oder in den Sicherheitshaftraum, zu hindern versucht (Paragraph 15, StGB), indem er zunächst G* einen Stoß gegen den Brustkorb versetzte und sodann mit geballten Fäusten auf diesen zuging, weshalb S* und A* einschritten, ihn an der Wand fixierten und mit angelegten Handfesseln in Richtung des Sicherheitshaftraums führten, wobei er hierbei gegenüber A* sinngemäß äußerte, dass er ihn umbringen und dessen Mutter „ficken“ werde, und wiederholt mit seinen Beinen gezielt in Richtung der Justizwachebeamten austrat, wobei er S* auch traf, und im Anschluss im Sicherheitshaftraum mehrfach sinngemäß äußerte, er werde A* umbringen und zerstören, wenn er ihm die Handfesseln abnehme;
II./ die Justizwachebeamten G*, S* und A*, durch die zu I./ beschriebenen Tathandlungen während und wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben am Körper zu verletzen versucht (§ 15 StGB);römisch zwei./ die Justizwachebeamten G*, S* und A*, durch die zu römisch eins./ beschriebenen Tathandlungen während und wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben am Körper zu verletzen versucht (Paragraph 15, StGB);
sohin eine Tat begangen, die als das Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB (I./) und die Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB (II./) jeweils mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind.sohin eine Tat begangen, die als das Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB (römisch eins./) und die Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB (römisch zwei./) jeweils mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind.