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Entscheidung 14 Os 104/25p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os104/25p

Entscheidungsdatum

11.11.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. November 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Rathmayr im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des * N* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Genannten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 31. Juli 2025, GZ 51 Hv 49/25k-20.1, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.

Text

Begründung:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung des * N* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB angeordnet.

[2] Danach hat er am 10. Dezember 2024 in W* unter dem maßgeblichen Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (Paragraph 11, StGB), nämlich einer paranoiden Schizophrenie sowie einer dissozialen Persönlichkeitsstörung mit emotionaler Instabilität, sohin einer kombinierten Persönlichkeitsstörung und einem Zustand nach Cannabismissbrauch,

römisch eins./ die Justizwachebeamten * G*, * S* und * A* mit Gewalt und gefährlicher Drohung an einer Amtshandlung, nämlich der Verbringung in seinen Haftraum oder in den Sicherheitshaftraum, zu hindern versucht (Paragraph 15, StGB), indem er zunächst G* einen Stoß gegen den Brustkorb versetzte und sodann mit geballten Fäusten auf diesen zuging, weshalb S* und A* einschritten, ihn an der Wand fixierten und mit angelegten Handfesseln in Richtung des Sicherheitshaftraums führten, wobei er hierbei gegenüber A* sinngemäß äußerte, dass er ihn umbringen und dessen Mutter „ficken“ werde, und wiederholt mit seinen Beinen gezielt in Richtung der Justizwachebeamten austrat, wobei er S* auch traf, und im Anschluss im Sicherheitshaftraum mehrfach sinngemäß äußerte, er werde A* umbringen und zerstören, wenn er ihm die Handfesseln abnehme;

römisch zwei./ die Justizwachebeamten G*, S* und A*, durch die zu römisch eins./ beschriebenen Tathandlungen während und wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben am Körper zu verletzen versucht (Paragraph 15, StGB);

sohin eine Tat begangen, die als das Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB (römisch eins./) und die Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB (römisch zwei./) jeweils mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen, die ihr Ziel verfehlt.

[4] Entgegen der Unvollständigkeit reklamierenden Mängelrüge (nominell Ziffer 5, erster und zweiter Fall, der Sache nach nur zweiter Fall) musste sich das Schöffengericht mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht gesondert mit den Aussagen des Betroffenen auseinandersetzen, wonach er sich zwar über das Essen beschwert habe, er dabei aber „rational und ganz ruhig“ gewesen sei, der Beamte die anderen Häftlinge „hinein gebeten“ und ihn „draußen gepackt“ habe, er zwar „ich ficke deine Mutter“ gesagt, aber sonst keine Drohungen ausgesprochen und auch nicht nach den Beamten getreten habe (ON 20, 3 f). Denn das Erstgericht hat die Feststellungen zum Tatgeschehen auf die für nachvollziehbar erachteten Angaben der Zeugen G*, A* und S* „im Zusammenhang mit der Sachverhaltsdarstellung (ON 2.1) und der Meldung (ON 2.3)“ gestützt und dabei die Verantwortung des Betroffenen nicht unberücksichtigt gelassen. Vielmehr kam es zum Schluss, dass Letzterer die Vorwürfe lediglich abstritt und sich „sonst nicht zur Sache“ äußerte (US 8), weshalb es nicht gehalten war, einzelne Aspekte der insgesamt als leugnend gewerteten Verantwortung des Beschwerdeführers im Urteil zu thematisieren (RIS-Justiz RS0106642, RS0106295 [T7, T12, T15]).

[5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Textnummer

E146010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0140OS00104.25P.1111.000

Im RIS seit

21.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2025

Dokumentnummer

JJT_20251111_OGH0002_0140OS00104_25P0000_000