Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der jetzt 36-jährige Josef Max P*** (I.) des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 letzter Fall StGB, (II.) des Vergehens der Vereitelung behördlich angeordneter Erziehungsmaßnahmen nach § 196 Abs. 1 StGB und (III.) des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in InnsbruckMit dem angefochtenen Urteil wurde der jetzt 36-jährige Josef Max P*** (römisch eins.) des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, letzter Fall StGB, (römisch zwei.) des Vergehens der Vereitelung behördlich angeordneter Erziehungsmaßnahmen nach Paragraph 196, Absatz eins, StGB und (römisch drei.) des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 129, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in Innsbruck
(zu I) am 11. und (teilweise am) 12.November 1985 nachstehende von dem abgesondert verfolgten Peter S*** durch Einbruch gestohlene Sachen, nämlich 165,50 S Bargeld, Zigaretten im Wert von 23.258,27 S, Stempelmarken im Wert von 1.692,71 S und Briefmarken im Wert von 2.556,10 S, mithin Sachen, die ein anderer durch eine aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit fünf Jahre erreichender Freiheitsstrafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hatte, dadurch, daß er Peter S*** für die bezeichnete Diebsbeute seine Wohnung als Versteck zur Verfügung stellte, verheimlicht und durch den Verbrauch mehrerer Packungen Zigaretten diese auch an sich gebracht, wobei ihm der die erwähnte Strafdrohung begründende Umstand bekannt war;(zu römisch eins) am 11. und (teilweise am) 12.November 1985 nachstehende von dem abgesondert verfolgten Peter S*** durch Einbruch gestohlene Sachen, nämlich 165,50 S Bargeld, Zigaretten im Wert von 23.258,27 S, Stempelmarken im Wert von 1.692,71 S und Briefmarken im Wert von 2.556,10 S, mithin Sachen, die ein anderer durch eine aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit fünf Jahre erreichender Freiheitsstrafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hatte, dadurch, daß er Peter S*** für die bezeichnete Diebsbeute seine Wohnung als Versteck zur Verfügung stellte, verheimlicht und durch den Verbrauch mehrerer Packungen Zigaretten diese auch an sich gebracht, wobei ihm der die erwähnte Strafdrohung begründende Umstand bekannt war;
(zu II) in der Zeit von Mitte Dezember 1985 bis 27.Jänner 1986 die am 21.September 1967 geborene, in Fürsorgeerziehung eingewiesene Gabriele G*** dadurch, daß er sie anläßlich ihres Entweichens aus dem Erziehungsheim St. Martin in Schwaz in seine Wohnung aufnahm, einer behördlich angeordneten Erziehungsmaßnahme entzogen, und (zu III) am 31.Jänner 1986 in Gesellschaft der abgesondert verfolgten Ulrike R*** als Beteiligte (§ 12 StGB) fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Sparbüchse mit 58 S Inhalt, drei Zimmerschlüssel und drei Trinkgläser je unbekannten Wertes der Marianne G*** durch Einsteigen in deren Wohnung mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern. Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Die Mängelrüge zum Schuldspruchfaktum I (wegen Hehlerei) erschöpft sich unter ersichtlicher Verkennung des Wesens der tatrichterlichen Beweiswürdigung sowie der Art und des Umfanges der gesetzlichen Begründungspflicht (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO) in einer Erörterung der Glaubwürdigkeit und Beweiskraft der vom Gericht insoweit verwerteten Beweismittel; indem der Beschwerdeführer andere für ihn günstigere Schlußfolgerungen gezogen wissen will, bekämpft er solcherart - zudem bei gleichzeitiger Übergehung bedeutsamer Darlegungen des Urteils - in unzulässiger und damit unbeachtlicher Weise die erstgerichtliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung.(zu römisch zwei) in der Zeit von Mitte Dezember 1985 bis 27.Jänner 1986 die am 21.September 1967 geborene, in Fürsorgeerziehung eingewiesene Gabriele G*** dadurch, daß er sie anläßlich ihres Entweichens aus dem Erziehungsheim St. Martin in Schwaz in seine Wohnung aufnahm, einer behördlich angeordneten Erziehungsmaßnahme entzogen, und (zu römisch drei) am 31.Jänner 1986 in Gesellschaft der abgesondert verfolgten Ulrike R*** als Beteiligte (Paragraph 12, StGB) fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Sparbüchse mit 58 S Inhalt, drei Zimmerschlüssel und drei Trinkgläser je unbekannten Wertes der Marianne G*** durch Einsteigen in deren Wohnung mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern. Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Die Mängelrüge zum Schuldspruchfaktum römisch eins (wegen Hehlerei) erschöpft sich unter ersichtlicher Verkennung des Wesens der tatrichterlichen Beweiswürdigung sowie der Art und des Umfanges der gesetzlichen Begründungspflicht (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) in einer Erörterung der Glaubwürdigkeit und Beweiskraft der vom Gericht insoweit verwerteten Beweismittel; indem der Beschwerdeführer andere für ihn günstigere Schlußfolgerungen gezogen wissen will, bekämpft er solcherart - zudem bei gleichzeitiger Übergehung bedeutsamer Darlegungen des Urteils - in unzulässiger und damit unbeachtlicher Weise die erstgerichtliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung.
So hat das Schöffengericht den Schuldspruch wegen (qualifizierter) Hehlerei nicht nur auf die für glaubwürdig erachteten Angaben des Zeugen S*** vor der Bundespolizeidirektion Innsbruck (S 53), er habe dem Angeklagten "vom Einbruch erzählt", sondern auch darauf gestützt, daß der Angeklagte - der seinen Angaben zufolge wußte, daß S*** damals mit einem "gestohlenen" PKW unterwegs war (S 59) - vor der Polizei selbst (noch) zugab, S*** habe ihm gesagt, daß "er die Zigaretten gestohlen hat" (S 61, 239, 240), wobei das Urteil auch zum Ausdruck bringt, warum die Tatrichter den insoweit abweichenden Angaben des genannten Zeugen vor dem Untersuchungsrichter (S 183 f) und in der Hauptverhandlung (S 232 f) keinen Glauben schenkten (S 239, 240). Angesichts der detaillierten Angaben des Zeugen S*** über den Tathergang (vgl S 51, 53) und der vom Schöffengericht im Zusammenhang damit (gemäß § 258 Abs. 2 StPO) verwerteten Verantwortung des Angeklagten vor der Polizei war dieses jedenfalls nicht gehalten, sich mit der Frage der Alkoholisierung des Zeugen zur Tatzeit näher auseinanderzusetzen.So hat das Schöffengericht den Schuldspruch wegen (qualifizierter) Hehlerei nicht nur auf die für glaubwürdig erachteten Angaben des Zeugen S*** vor der Bundespolizeidirektion Innsbruck (S 53), er habe dem Angeklagten "vom Einbruch erzählt", sondern auch darauf gestützt, daß der Angeklagte - der seinen Angaben zufolge wußte, daß S*** damals mit einem "gestohlenen" PKW unterwegs war (S 59) - vor der Polizei selbst (noch) zugab, S*** habe ihm gesagt, daß "er die Zigaretten gestohlen hat" (S 61, 239, 240), wobei das Urteil auch zum Ausdruck bringt, warum die Tatrichter den insoweit abweichenden Angaben des genannten Zeugen vor dem Untersuchungsrichter (S 183 f) und in der Hauptverhandlung (S 232 f) keinen Glauben schenkten (S 239, 240). Angesichts der detaillierten Angaben des Zeugen S*** über den Tathergang vergleiche S 51, 53) und der vom Schöffengericht im Zusammenhang damit (gemäß Paragraph 258, Absatz 2, StPO) verwerteten Verantwortung des Angeklagten vor der Polizei war dieses jedenfalls nicht gehalten, sich mit der Frage der Alkoholisierung des Zeugen zur Tatzeit näher auseinanderzusetzen.
Ebenfalls auf das ihm verwehrte Gebiet der Beweiswürdigung begibt sich der Angeklagte aber auch mit dem Beschwerdeeinwand zum Urteilsfaktum III (wegen Diebstahls), das Erstgericht - das sich in den Urteilsgründen mit den Angaben der Zeugin Ulrike R*** ohnedies ausführlich auseinandergesetzt hat (vgl S 240 f) - habe das Naheverhältnis zwischen dieser für glaubwürdig erachteten, ihn belastenden Zeugin und dem Zeugen Stefan M*** zu wenig berücksichtigt, zumal "keinesfalls auszuschließen" sei und "noch viel eher auf der Hand liege", daß diese Zeugin den Vater ihres Kindes "nicht belasten wolle". Der Beschwerdeführer übersieht zudem, daß sich das Urteil nicht im voraus mit allen Einwendungen gegen die Glaubwürdigkeit eines Belastungszeugen auseinandersetzen mußte, sofern es nur - wie vorliegend geschehen - jene Erwägungen in gedrängter Darstellung anführt, aus welchen die Tatrichter dieser Zeugin Glauben schenkten (S 240, 241).Ebenfalls auf das ihm verwehrte Gebiet der Beweiswürdigung begibt sich der Angeklagte aber auch mit dem Beschwerdeeinwand zum Urteilsfaktum römisch drei (wegen Diebstahls), das Erstgericht - das sich in den Urteilsgründen mit den Angaben der Zeugin Ulrike R*** ohnedies ausführlich auseinandergesetzt hat vergleiche S 240 f) - habe das Naheverhältnis zwischen dieser für glaubwürdig erachteten, ihn belastenden Zeugin und dem Zeugen Stefan M*** zu wenig berücksichtigt, zumal "keinesfalls auszuschließen" sei und "noch viel eher auf der Hand liege", daß diese Zeugin den Vater ihres Kindes "nicht belasten wolle". Der Beschwerdeführer übersieht zudem, daß sich das Urteil nicht im voraus mit allen Einwendungen gegen die Glaubwürdigkeit eines Belastungszeugen auseinandersetzen mußte, sofern es nur - wie vorliegend geschehen - jene Erwägungen in gedrängter Darstellung anführt, aus welchen die Tatrichter dieser Zeugin Glauben schenkten (S 240, 241).
In diesem Umfang war demnach die Nichtigkeitsbeschwerde nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.In diesem Umfang war demnach die Nichtigkeitsbeschwerde nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.