Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Walter R***:
Als widersprüchlich bemängelt Walter R*** den Ausspruch des Urteilsgerichts über entscheidende Tatsachen (Z 5), weil das Erstgericht einerseits festgestellt hat, er habe von seinem Einbruchsvorhaben abgelassen, weil es ihm nicht gelungen ist, das Zylinderschloß (der Eingangstüre zum Verkaufsgeschäft der Firma Werner G***) abzudrehen (US 5), andererseits aber konstatierte, es sei nicht mehr feststellbar, ob dies wegen des Hinzukommens von Passanten oder, weil er nicht in der Lage gewesen wäre, das Schloß aufzubrechen, geschehen ist (US 7).Als widersprüchlich bemängelt Walter R*** den Ausspruch des Urteilsgerichts über entscheidende Tatsachen (Ziffer 5,), weil das Erstgericht einerseits festgestellt hat, er habe von seinem Einbruchsvorhaben abgelassen, weil es ihm nicht gelungen ist, das Zylinderschloß (der Eingangstüre zum Verkaufsgeschäft der Firma Werner G***) abzudrehen (US 5), andererseits aber konstatierte, es sei nicht mehr feststellbar, ob dies wegen des Hinzukommens von Passanten oder, weil er nicht in der Lage gewesen wäre, das Schloß aufzubrechen, geschehen ist (US 7).
Die Beschwerde zielt auf einen strafaufhebenden Rücktritt vom Versuch im Sinne des § 16 Abs 1 StGB ab. Das Erstgericht hat jedoch zulässigerweise wahldeutige Feststellungen getroffen, weil jede der wahlweise getroffenen Annahmen zum rechtlich gleichen Schluß, nämlich den Mangel eines freiwilligen Ablassens aus eigenem Antrieb und aufgrund innerer Erwägungen (sh. US 7) führen muß (vgl. Mayerhofer-Rieder, StPO2, ENr. 65 bis 68 zu § 260). Die Beschwerde releviert für den Ausschluß dieser Freiwilligkeit das Fehlen von Hinweisen im Beweisverfahren auf das Hinzukommen von Passanten und das Mißlingen des Schloßabdrehens als Begründungsmangel. Sie übergeht dabei jedoch, daß sich die Tatrichter diesbezüglich zulässigerweise auf den unmittelbar danach erfolgten zweiten Einbruchsversuch bei einem weiteren Verkaufsgeschäft, wo die Täter deckungsgleich auf Bargeld bzw. leicht zu verwertende Gegenstände als Diebsbeute hoffen konnten, gestützt haben (US 6 und 7). Damit haben sie im Sinne des § 258 Abs 2 StPO lediglich andere Schlußfolgerungen gezogen, als dies der Beschwerdeführer in Wiederholung seiner Verantwortung erreichen will, wenn er behauptet, mangels eines Hinweises auf das Auftauchen von Passanten wäre es ihm leicht gewesen, das Zylinderschloß am Geschäft der Firma G*** abzudrehen.Die Beschwerde zielt auf einen strafaufhebenden Rücktritt vom Versuch im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, StGB ab. Das Erstgericht hat jedoch zulässigerweise wahldeutige Feststellungen getroffen, weil jede der wahlweise getroffenen Annahmen zum rechtlich gleichen Schluß, nämlich den Mangel eines freiwilligen Ablassens aus eigenem Antrieb und aufgrund innerer Erwägungen (sh. US 7) führen muß vergleiche Mayerhofer-Rieder, StPO2, ENr. 65 bis 68 zu Paragraph 260,). Die Beschwerde releviert für den Ausschluß dieser Freiwilligkeit das Fehlen von Hinweisen im Beweisverfahren auf das Hinzukommen von Passanten und das Mißlingen des Schloßabdrehens als Begründungsmangel. Sie übergeht dabei jedoch, daß sich die Tatrichter diesbezüglich zulässigerweise auf den unmittelbar danach erfolgten zweiten Einbruchsversuch bei einem weiteren Verkaufsgeschäft, wo die Täter deckungsgleich auf Bargeld bzw. leicht zu verwertende Gegenstände als Diebsbeute hoffen konnten, gestützt haben (US 6 und 7). Damit haben sie im Sinne des Paragraph 258, Absatz 2, StPO lediglich andere Schlußfolgerungen gezogen, als dies der Beschwerdeführer in Wiederholung seiner Verantwortung erreichen will, wenn er behauptet, mangels eines Hinweises auf das Auftauchen von Passanten wäre es ihm leicht gewesen, das Zylinderschloß am Geschäft der Firma G*** abzudrehen.
Dieses Vorbringen vermag aber auch nach sorgfältiger Prüfung der Beweislage anhand des gesamten Akteninhaltes weder erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des diesem Schuldspruch zugrundegelegten entscheidenden Sachverhaltes zu wecken noch aufzuzeigen, inwiefern das Schöffengericht seine Pflicht zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit durch Übergehen aktenkundiger Umstände verletzt hätte.
Soweit die Beschwerde inhaltlich einen strafaufhebenden Rücktritt vom Versuch im Sinne des § 16 Abs 1 StGB geltend macht (Z 9 lit b), setzt sie sich in prozeßordnungswidriger Weise über die gegenteiligen Urteilsannahmen, es habe an der Freiwilligkeit gefehlt (US 7), hinweg und bringt das Rechtsmittel solchermaßen nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.Soweit die Beschwerde inhaltlich einen strafaufhebenden Rücktritt vom Versuch im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, StGB geltend macht (Ziffer 9, Litera b,), setzt sie sich in prozeßordnungswidriger Weise über die gegenteiligen Urteilsannahmen, es habe an der Freiwilligkeit gefehlt (US 7), hinweg und bringt das Rechtsmittel solchermaßen nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Dennis P***:
Der Beschwerdeführer hat rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet (ON 21), in weiterer Folge jedoch lediglich das Rechtsmittel der Berufung ausgeführt (ON 25), ohne in der Anmeldung oder der späteren Ausführung einen Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt zu bezeichnen oder Tatumstände, die den Nichtigkeitsgrund bilden sollen, ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweisung anzuführen.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach § 285 d Abs 1 Z 1 StPO im Zusammenhalt mit § 285 a Z 2 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher teils als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO im Zusammenhalt mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die außerdem erhobenen Berufungen wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (§ 296 Abs 3 StPO), für den sich der Oberste Gerichtshof die Ausübung des ihm gemäß § 290 Abs 1 StPO zustehenden Rechts vorbehält.Über die außerdem erhobenen Berufungen wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (Paragraph 296, Absatz 3, StPO), für den sich der Oberste Gerichtshof die Ausübung des ihm gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO zustehenden Rechts vorbehält.