Der Sache nach nur den letztgenannten Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5 und 5 a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die Anlaß zu folgenden Erwägungen gibt:Der Sache nach nur den letztgenannten Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die Anlaß zu folgenden Erwägungen gibt:
Der bekämpfte Schuldspruch wegen der Verbrechensfakten (Punkte 1 a und b) ist mit materiellrechtlicher Nichtigkeit behaftet, die in dieser Richtung nicht ausdrücklich geltend gemacht wurde, jedoch zugunsten des Angeklagten gemäß § 290 Abs. 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmen war.Der bekämpfte Schuldspruch wegen der Verbrechensfakten (Punkte 1 a und b) ist mit materiellrechtlicher Nichtigkeit behaftet, die in dieser Richtung nicht ausdrücklich geltend gemacht wurde, jedoch zugunsten des Angeklagten gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen wahrzunehmen war.
Die (minderschwere) Vergewaltigung (§ 201 Abs. 2 StGB) besteht im Nötigen zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung.Die (minderschwere) Vergewaltigung (Paragraph 201, Absatz 2, StGB) besteht im Nötigen zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung.
Nötigungsmittel sind Gewalt, Entziehung der persönlichen Freiheit oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben.
Im vorliegenden Fall stimmen Urteilssatz und Urteilsgründe hinsichtlich einzelner Tatbestandsmerkmale nicht überein (vgl. ua JBl. 1950, 39; SSt. 15/56) bzw. fehlen Feststellungen des wesentlichen Sachverhaltes in den Entscheidungsgründen (vgl. ua Mayerhofer/Rieder II/23, § 281 Z 9 a, EGr 8 u. 9).Im vorliegenden Fall stimmen Urteilssatz und Urteilsgründe hinsichtlich einzelner Tatbestandsmerkmale nicht überein vergleiche ua JBl. 1950, 39; SSt. 15/56) bzw. fehlen Feststellungen des wesentlichen Sachverhaltes in den Entscheidungsgründen vergleiche ua Mayerhofer/Rieder II/23, Paragraph 281, Ziffer 9, a, EGr 8 u. 9).
Im Urteilsspruch zum Faktum 1 a ist - der Anklage folgend - vom Nötigungsmittel der Gewalt die Rede, in den Gründen gehen die Tatrichter hingegen davon aus, daß Elisabeth K***** den Oralverkehr auf Grund von - nicht angeklagten - Drohungen durchgeführt habe. Ob - nach der angenommenen Willensbeugung - in dem - an sich im Intimbereich nicht außergewöhnlichen - Umstand, daß W***** dann "während" (!) des Oralverkehrs, "den Kopf seiner Lebensgefährtin festgehalten (?) und gegen seinen Penis gedrückt (?)" hat, der (zusätzliche) Einsatz einer nicht ganz unerheblichen physischen Kraft, somit von "Gewalt", zur Überwindung des wirklichen oder vermuteten weiteren Widerstandes seiner Lebensgefährtin erblickt wurde, ist den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht zu entnehmen.
Auch im Faktum 1 b vermögen die Urteilsgründe den Schuldspruch, wonach W***** die Elisabeth K***** durch Faustschläge zu einem Analverkehr zu nötigen versuchte, nicht zu tragen; sind die diesbezüglichen Ausführungen doch nur dahin zu verstehen (Urteil S 6), daß die - nicht näher beschriebenen - "Schläge" nach der Verweigerung des Analverkehrs lediglich die Reaktion des Angeklagten auf die Ablehnung dieser Sexualpraktik und die Verwendung des Schimpfwortes "Schwein" darstellten.
Da den in den entscheidungsrelevanten Passagen kursorischen Urteilsgründen somit nicht zweifelsfrei entnommen werden kann, von welchen Feststellungen das Erstgericht im Zusammenhang mit dem Anklagevorwurf der Vergewaltigung nach §§ 201 Abs. 2, 203 Abs. 1 StGB ausgegangen ist, liegt Nichtigkeit iS der Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO vor, die, ohne daß es noch des Eingehens auf die geltend gemachten Gründe der Nichtigkeitsbeschwerde bedürfte, die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung erforderlich macht.Da den in den entscheidungsrelevanten Passagen kursorischen Urteilsgründen somit nicht zweifelsfrei entnommen werden kann, von welchen Feststellungen das Erstgericht im Zusammenhang mit dem Anklagevorwurf der Vergewaltigung nach Paragraphen 201, Absatz 2, 203, Absatz eins, StGB ausgegangen ist, liegt Nichtigkeit iS der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO vor, die, ohne daß es noch des Eingehens auf die geltend gemachten Gründe der Nichtigkeitsbeschwerde bedürfte, die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung erforderlich macht.
Gemäß dem § 285 e StPO war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung mit der Aufhebung des angefochtenen Teils der Entscheidung vorzugehen.Gemäß dem Paragraph 285, e StPO war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung mit der Aufhebung des angefochtenen Teils der Entscheidung vorzugehen.
Der Angeklagte war mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen.