Diese Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Ziffern 4, 5, 5 a, 9 lit a und 11 des § 281 Abs 1 StPO, der keine Berechtigung zukommt.Diese Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Ziffern 4, 5, 5 a, 9 Litera a und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, der keine Berechtigung zukommt.
Die Verfahrensrüge (Z 4) zeigt zwar zutreffend auf, daß vom Schöffengericht über die Anträge (S 488 f/I) auf "Einvernahme der zuständigen Richterin des BG Döbling zum Beweis dafür, daß bereits in der zur Verbesserung zurückgestellten Ausfertigung des Widerspruches gegen das Versäumungsurteil der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe enthalten war" (II) und auf "Einvernahme des zuständigen Organes des BG Döbling, dem die Urkunde vorgelegt wurde, sowie des Organes der fraglichen OHG, der die Urkunde vorgelegt worden sein soll, zum Beweis dafür, daß keinerlei solche Veränderungen vorgenommen wurden, die geeignet gewesen wären, entweder Richter oder Rechtspfleger des BG Döbling bzw Organe der Firma über Tatsachen zu täuschen" (III), entgegen § 238 Abs 1 StPO nicht entschieden wurde.Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zeigt zwar zutreffend auf, daß vom Schöffengericht über die Anträge (S 488 f/I) auf "Einvernahme der zuständigen Richterin des BG Döbling zum Beweis dafür, daß bereits in der zur Verbesserung zurückgestellten Ausfertigung des Widerspruches gegen das Versäumungsurteil der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe enthalten war" (römisch zwei) und auf "Einvernahme des zuständigen Organes des BG Döbling, dem die Urkunde vorgelegt wurde, sowie des Organes der fraglichen OHG, der die Urkunde vorgelegt worden sein soll, zum Beweis dafür, daß keinerlei solche Veränderungen vorgenommen wurden, die geeignet gewesen wären, entweder Richter oder Rechtspfleger des BG Döbling bzw Organe der Firma über Tatsachen zu täuschen" (römisch drei), entgegen Paragraph 238, Absatz eins, StPO nicht entschieden wurde.
Im Hinblick darauf, daß die bei den Akten befindliche Kopie des Einspruches (S 419/I) den in Rede stehenden (nachträglichen) Zusatz nicht enthält, wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, im erstgenannten Beweisantrag darzutun, warum die zuständige Richterin - anders als in der Anzeige (S 417/I) - angeben sollte, daß das - von einem anderen Richter (vgl US 14 iVm den angeschlossenen Kopien des Aktes 9 C 317/91p des Bezirksgerichtes Döbling) zurückgestellte - Original den Antrag auf Verfahrenshilfe bereits enthielt.Im Hinblick darauf, daß die bei den Akten befindliche Kopie des Einspruches (S 419/I) den in Rede stehenden (nachträglichen) Zusatz nicht enthält, wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, im erstgenannten Beweisantrag darzutun, warum die zuständige Richterin - anders als in der Anzeige (S 417/I) - angeben sollte, daß das - von einem anderen Richter vergleiche US 14 in Verbindung mit den angeschlossenen Kopien des Aktes 9 C 317/91p des Bezirksgerichtes Döbling) zurückgestellte - Original den Antrag auf Verfahrenshilfe bereits enthielt.
Der zweite Beweisantrag läßt die Darlegung des Grundes für die nach der Aktenlage nicht indizierte Annahme vermissen, die angelastete Manipulation wäre zur Täuschung absolut ungeeignet.
Es fehlt somit in beiden Fällen an einem auf seine Berechtigung überprüfbaren Beweisantrag, sodaß durch die Nichterledigung keine Verteidigungsrechte verletzt wurden (Mayerhofer/Rieder StPO3 E 18 f zu § 281 Z 4).Es fehlt somit in beiden Fällen an einem auf seine Berechtigung überprüfbaren Beweisantrag, sodaß durch die Nichterledigung keine Verteidigungsrechte verletzt wurden (Mayerhofer/Rieder StPO3 E 18 f zu Paragraph 281, Ziffer 4,).
Der Einwand unzureichender Begründung (Z 5) der Feststellung, wonach der Beschwerdeführer selbst die Manipulation am Beweismittel (II) vorgenommen hat, betrifft keinen entscheidenden Umstand, weil es nicht darauf ankommt, wer das verfälschte Beweismittel hergestellt hat (vgl § 293 Abs 2 StGB).Der Einwand unzureichender Begründung (Ziffer 5,) der Feststellung, wonach der Beschwerdeführer selbst die Manipulation am Beweismittel (römisch zwei) vorgenommen hat, betrifft keinen entscheidenden Umstand, weil es nicht darauf ankommt, wer das verfälschte Beweismittel hergestellt hat vergleiche Paragraph 293, Absatz 2, StGB).
Nach Prüfung des Aktes anhand des Vorbringens zur Tatsachenrüge (Z 5 a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldsprüchen vom Erstgericht zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.Nach Prüfung des Aktes anhand des Vorbringens zur Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldsprüchen vom Erstgericht zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.
Die in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) hinsichtlich aller Vergehen behaupteten Feststellungsmängel zur Willenskomponente des Vorsatzes liegen nicht vor. Mit dem Einwand, das In-Kauf-nehmen der Tatbildverwirklichung lasse keinen sicheren Schluß auf die Willensbildung des Täters zu, übergeht der Beschwerdeführer die Urteilsannahmen, wonach er die Beschädigung des Reifens (I) zumindest billigend (US 13), den Gebrauch des Beweismittels im Gerichtsverfahren (II) und die unrechtmäßige Bereicherung der Verpflichteten - was den Willen zur Schädigung der betreibenden Partei einschließt - (III) jeweils zustimmend (US 15 und 17) in Kauf nahm. So verfehlt er den notwendigen Vergleich des (vollständigen) Urteilssachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozeßordnungsgemäße Darstellung des materiellen Nichtigkeitsgrundes.Die in der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) hinsichtlich aller Vergehen behaupteten Feststellungsmängel zur Willenskomponente des Vorsatzes liegen nicht vor. Mit dem Einwand, das In-Kauf-nehmen der Tatbildverwirklichung lasse keinen sicheren Schluß auf die Willensbildung des Täters zu, übergeht der Beschwerdeführer die Urteilsannahmen, wonach er die Beschädigung des Reifens (römisch eins) zumindest billigend (US 13), den Gebrauch des Beweismittels im Gerichtsverfahren (römisch zwei) und die unrechtmäßige Bereicherung der Verpflichteten - was den Willen zur Schädigung der betreibenden Partei einschließt - (römisch drei) jeweils zustimmend (US 15 und 17) in Kauf nahm. So verfehlt er den notwendigen Vergleich des (vollständigen) Urteilssachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozeßordnungsgemäße Darstellung des materiellen Nichtigkeitsgrundes.
Gleiches gilt für die Strafzumessungsrüge (Z 11), welche mit der Behauptung zusätzlicher Milderungsgründe, der unzutreffenden Gewichtung der Strafzumessungsgründe und der Forderung nach Strafumwandlung (§ 37 Abs 1 StGB) keine fehlerhafte Rechtsanwendung bei der Sanktionsfindung, sondern ausschließlich Berufungsgründe geltend macht.Gleiches gilt für die Strafzumessungsrüge (Ziffer 11,), welche mit der Behauptung zusätzlicher Milderungsgründe, der unzutreffenden Gewichtung der Strafzumessungsgründe und der Forderung nach Strafumwandlung (Paragraph 37, Absatz eins, StGB) keine fehlerhafte Rechtsanwendung bei der Sanktionsfindung, sondern ausschließlich Berufungsgründe geltend macht.
Die teils nicht gesetzmäßig ausgeführte, teils offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die außerdem ergriffene Berufung (§ 285 i StPO).Die teils nicht gesetzmäßig ausgeführte, teils offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die außerdem ergriffene Berufung (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.