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Entscheidung 14 Os 104/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os104/98

Entscheidungsdatum

08.09.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. September 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Urban als Schriftführer, in der Strafvollzugssache des Alois H***** wegen bedingter Entlassung, AZ 21 BE 316/98 des Landesgerichtes Innsbruck, über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Beschwerdegericht vom 2. Juli 1998, GZ 6 Bs 239/98-1, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Fälle, in denen eine Entscheidung des Gerichtshofes römisch zwei. Instanz durch ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof angefochten werden kann, sind in den prozeßrechtlichen Bestimmungen ausdrücklich und taxativ angeführt.

Beschlüsse, in denen das Oberlandesgericht - wie hier - über eine Beschwerde gegen die Verweigerung einer bedingten Entlassung entschieden hat, gehören nicht dazu.

Anmerkung

E51425 14D01048

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0140OS00104.98.0908.000

Dokumentnummer

JJT_19980908_OGH0002_0140OS00104_9800000_000