Gründe:
Im Verfahren AZ 6 U 53/94 des Bezirksgerichtes Bruck an der Mur gegen Michaela Z***** und Mario H***** wurde den Beschuldigten mit dem Antrag auf Bestrafung vom 8. September 1994 zum Vorwurf gemacht, Ende Mai 1994 in Kapfenberg im bewussten und gewollten Zuammenwirken als Mittäter eine fremde bewegliche Sache, nämlich ein Herrenfahrrad im Wert von 8.000 S, dem Berechtigten mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und hiedurch das Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB begangen zu haben.Im Verfahren AZ 6 U 53/94 des Bezirksgerichtes Bruck an der Mur gegen Michaela Z***** und Mario H***** wurde den Beschuldigten mit dem Antrag auf Bestrafung vom 8. September 1994 zum Vorwurf gemacht, Ende Mai 1994 in Kapfenberg im bewussten und gewollten Zuammenwirken als Mittäter eine fremde bewegliche Sache, nämlich ein Herrenfahrrad im Wert von 8.000 S, dem Berechtigten mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und hiedurch das Vergehen des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB begangen zu haben.
In der Folge wurde Michaela Z***** im Sinne dieser Anklage rechtskräftig schuldig erkannt, wogegen das Verfahren gegen Mario H***** aus der betreffenden Strafsache gemäß § 57 StPO ausgeschieden und in das gegen den Genannten wegen des identen Sachverhalts anhängige weitere Verfahren AZ 4 U 472/94 des Bezirksgerichtes Bruck an der Mur einbezogen wurde (vgl AS 52 in AZ 6 U 53/94 und ON 6 in AZ 4 U 472/94).In der Folge wurde Michaela Z***** im Sinne dieser Anklage rechtskräftig schuldig erkannt, wogegen das Verfahren gegen Mario H***** aus der betreffenden Strafsache gemäß Paragraph 57, StPO ausgeschieden und in das gegen den Genannten wegen des identen Sachverhalts anhängige weitere Verfahren AZ 4 U 472/94 des Bezirksgerichtes Bruck an der Mur einbezogen wurde vergleiche AS 52 in AZ 6 U 53/94 und ON 6 in AZ 4 U 472/94).
In diesem Verfahren umschrieb der Bezirksanwalt im Antrag auf Bestrafung vom 31. Oktober 1994 (AS 3) die Tathandlung des Mario H***** dahin, dass er ein von Michaela Z***** gestohlenes Fahrrad, dessen Diebstahl er beobachtete, zu Hause umlackiert und danach ständig benützt habe. Als gesetzliche Benennung der vorgeworfenen strafbaren Handlung führte der öffentliche Ankläger das nach der Fallgestaltung fernliegende und zudem damals rechtlich nicht mehr existente Vergehen des fahrlässigen Ansichbringens von Sachen nach § 165 StGB an.In diesem Verfahren umschrieb der Bezirksanwalt im Antrag auf Bestrafung vom 31. Oktober 1994 (AS 3) die Tathandlung des Mario H***** dahin, dass er ein von Michaela Z***** gestohlenes Fahrrad, dessen Diebstahl er beobachtete, zu Hause umlackiert und danach ständig benützt habe. Als gesetzliche Benennung der vorgeworfenen strafbaren Handlung führte der öffentliche Ankläger das nach der Fallgestaltung fernliegende und zudem damals rechtlich nicht mehr existente Vergehen des fahrlässigen Ansichbringens von Sachen nach Paragraph 165, StGB an.
Mit dem in gekürzter Form (§ 458 Abs 3 StPO) ausgefertigte Urteil des Bezirksgerichtes Bruck an der Mur vom 3. April 1995, GZ 4 U 472/94-7, wurde Mario H***** des Ende Mai 1994 begangenen Vergehens des fahrlässigen Ansichbringens, Verheimlichens oder Verhandelns von Sachen nach § 165 StGB schuldig erkannt und zu einer (in der Folge durch Bezahlung von Teilbeträgen und den partiellen Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe teilweise verbüßten) Geldstrafe verurteilt. Laut Urteilssachverhalt hat er in Kapfenberg ein von Michaela Z***** gestohlenes Fahrrad, mithin eine Sache, welche die Genannte durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hatte, durch Umlackieren und anschließendes ständiges Benützen fahrlässig an sich gebracht.Mit dem in gekürzter Form (Paragraph 458, Absatz 3, StPO) ausgefertigte Urteil des Bezirksgerichtes Bruck an der Mur vom 3. April 1995, GZ 4 U 472/94-7, wurde Mario H***** des Ende Mai 1994 begangenen Vergehens des fahrlässigen Ansichbringens, Verheimlichens oder Verhandelns von Sachen nach Paragraph 165, StGB schuldig erkannt und zu einer (in der Folge durch Bezahlung von Teilbeträgen und den partiellen Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe teilweise verbüßten) Geldstrafe verurteilt. Laut Urteilssachverhalt hat er in Kapfenberg ein von Michaela Z***** gestohlenes Fahrrad, mithin eine Sache, welche die Genannte durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hatte, durch Umlackieren und anschließendes ständiges Benützen fahrlässig an sich gebracht.
Das Urteil des Bezirksgerichtes Bruck an der Mur vom 3. April 1995, GZ 4 U 472/94-7, steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.