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Entscheidung 14 Os 105/03×

Entscheidung 14 Os 105/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os105/03

Entscheidungsdatum

09.09.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. September 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bauer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johannes H***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, (Paragraph 161,) StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die vom Generalprokurator gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg vom 22. Jänner 1999, GZ 12b EVr 569/87-50, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Dr. Aicher, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten H*****, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg vom 22. Jänner 1999, GZ 12b EVr 569/87-50, verletzt Paragraph 56, StGB und Paragraph 494 b, StPO. Gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO wird dieser Beschluss aufgehoben und der Antrag des Staatsanwalts auf Widerruf der dem Johannes H***** gewährten bedingten Entlassung aus dem Vollzug einer Freiheitsstrafe zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit (in gekürzter Form gemäß Paragraph 488, Ziffer 7, StPO ausgefertigtem) Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Korneuburg vom 1. Februar 1989, GZ 12b EVr 569/87-24, rechtskräftig seit 6. Februar 1989, wurde Johannes H***** der Vergehen der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, (Paragraph 161,) StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung schuldig erkannt und unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, 40, StGB auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13. Dezember 1988, AZ 3b römisch fünf r 10728/88, Hv 6621/88, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von einem Monat verurteilt. Mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 13. Dezember 1989 wurde diese Strafe "mit den Wirkungen der bedingten Strafnachsicht (Paragraph 43, StGB)" unter Setzung einer am 18. Dezember 1989 begonnenen Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen (ON 29). Dies wurde im Weitern als bedingte Entlassung aus dem (niemals begonnenen Anschluss-)Vollzug einer Freiheitsstrafe betrachtet.

Mit sogleich in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 2. Juli 1998, GZ 12e römisch fünf r 13732/92-170, wurde Johannes H***** der im Zeitraum von August 1990 bis Juni 1998, also zum Teil noch innerhalb der Probezeit begangenen Vergehen der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StGB (gleichfalls aF) sowie der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, welche gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Die Einleitung des Strafverfahrens erfolgte am 19. November 1992 (S 3/I). Eine Beschlussfassung nach Paragraph 494 a, Absatz 4, StPO unterblieb, weil die zuletzt - mit einem unrichtigen Geburtsdatum eingeholte - Strafregisterauskunft des Genannten keine Vorverurteilung aufwies (ON 164). Allerdings ging aus einer bereits dem ersten polizeilichen Erhebungsbericht (ON 2) angeschlossenen Strafregisterauskunft mit zutreffendem Geburtsdatum (S 9/I) der Gnadenakt hervor. Dem Antrag der Staatsanwaltschaft vom 1. September 1998 (s 170/II) folgend, fasste das Landesgericht Korneuburg im Verfahren AZ 12b EVr 569/87, Hv 416/88, am 22. Jänner 1999 gemäß Paragraph 495, Absatz eins, StPO den Beschluss auf Widerruf der mit Entschließung des Bundespräsidenten angeordneten bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe (ON 50).

Rechtliche Beurteilung

Dieser Beschluss steht - wie der Generalprokurator in seine dagegen zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Wird der Rechtsbrecher wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung verurteilt, so hat nach Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz StGB das Gericht die bedingte Strafnachsicht oder die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe zu widerrufen und die Strafe, den Strafteil oder den Strafrest vollziehen zu lassen, wenn dies in Anbetracht der neuerlichen Verurteilung zusätzlich zu dieser geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.

Gemäß Paragraph 56, StGB kann das Gericht die in Paragraph 53, StGB vorgesehene Verfügung nur in der Probezeit, wegen einer während dieser Zeit begangenen strafbaren Handlung jedoch auch innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Probezeit oder nach Beendigung eines bei deren Ablauf gegen den Rechtsbrecher anhängigen Strafverfahrens treffen.

Die neue Tat wurde zwar während der Probezeit begangen. Es war bei Ablauf der Probezeit am 18. Dezember 1992 auch ein Strafverfahren (zu 12e römisch fünf r 13732/92, Hv 2728/98) anhängig, doch wurde der Widerruf nicht innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des bei Ablauf der Probezeit anhängigen Strafverfahrens verfügt. Die Sechsmonatefrist endete nämlich bereits am 2. Jänner 1999. Infolge der unbekämpft gebliebenen Unterlassung einer Widerrufsentscheidung gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO durch das am 2. Juli 1998 erkennende Schöffengericht war überdies die Sperrwirkung des Paragraph 494 b, StPO eingetreten. Der bekämpfte, sich zum Nachteil des Verurteilten auswirkende Beschluss war daher zu kassieren und der diesem zugrundeliegende Widerrufsantrag des Staatsanwaltes zurückzuweisen (Paragraph 292, letzter Satz StPO).

Anmerkung

E70768 14Os105.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0140OS00105.03.0909.000

Dokumentnummer

JJT_20030909_OGH0002_0140OS00105_0300000_000