Gründe:
Mit (in gekürzter Form gemäß § 488 Z 7 StPO ausgefertigtem) Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Korneuburg vom 1. Februar 1989, GZ 12b EVr 569/87-24, rechtskräftig seit 6. Februar 1989, wurde Johannes H***** der Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 und Z 2 (§ 161) StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung schuldig erkannt und unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13. Dezember 1988, AZ 3b Vr 10728/88, Hv 6621/88, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von einem Monat verurteilt. Mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 13. Dezember 1989 wurde diese Strafe "mit den Wirkungen der bedingten Strafnachsicht (§ 43 StGB)" unter Setzung einer am 18. Dezember 1989 begonnenen Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen (ON 29). Dies wurde im Weitern als bedingte Entlassung aus dem (niemals begonnenen Anschluss-)Vollzug einer Freiheitsstrafe betrachtet.Mit (in gekürzter Form gemäß Paragraph 488, Ziffer 7, StPO ausgefertigtem) Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Korneuburg vom 1. Februar 1989, GZ 12b EVr 569/87-24, rechtskräftig seit 6. Februar 1989, wurde Johannes H***** der Vergehen der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, (Paragraph 161,) StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung schuldig erkannt und unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, 40, StGB auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13. Dezember 1988, AZ 3b römisch fünf r 10728/88, Hv 6621/88, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von einem Monat verurteilt. Mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 13. Dezember 1989 wurde diese Strafe "mit den Wirkungen der bedingten Strafnachsicht (Paragraph 43, StGB)" unter Setzung einer am 18. Dezember 1989 begonnenen Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen (ON 29). Dies wurde im Weitern als bedingte Entlassung aus dem (niemals begonnenen Anschluss-)Vollzug einer Freiheitsstrafe betrachtet.
Mit sogleich in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 2. Juli 1998, GZ 12e Vr 13732/92-170, wurde Johannes H***** der im Zeitraum von August 1990 bis Juni 1998, also zum Teil noch innerhalb der Probezeit begangenen Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 und 2 StGB (gleichfalls aF) sowie der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, welche gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Die Einleitung des Strafverfahrens erfolgte am 19. November 1992 (S 3/I). Eine Beschlussfassung nach § 494a Abs 4 StPO unterblieb, weil die zuletzt - mit einem unrichtigen Geburtsdatum eingeholte - Strafregisterauskunft des Genannten keine Vorverurteilung aufwies (ON 164). Allerdings ging aus einer bereits dem ersten polizeilichen Erhebungsbericht (ON 2) angeschlossenen Strafregisterauskunft mit zutreffendem Geburtsdatum (S 9/I) der Gnadenakt hervor. Dem Antrag der Staatsanwaltschaft vom 1. September 1998 (s 170/II) folgend, fasste das Landesgericht Korneuburg im Verfahren AZ 12b EVr 569/87, Hv 416/88, am 22. Jänner 1999 gemäß § 495 Abs 1 StPO den Beschluss auf Widerruf der mit Entschließung des Bundespräsidenten angeordneten bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe (ON 50).Mit sogleich in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 2. Juli 1998, GZ 12e römisch fünf r 13732/92-170, wurde Johannes H***** der im Zeitraum von August 1990 bis Juni 1998, also zum Teil noch innerhalb der Probezeit begangenen Vergehen der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StGB (gleichfalls aF) sowie der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, welche gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Die Einleitung des Strafverfahrens erfolgte am 19. November 1992 (S 3/I). Eine Beschlussfassung nach Paragraph 494 a, Absatz 4, StPO unterblieb, weil die zuletzt - mit einem unrichtigen Geburtsdatum eingeholte - Strafregisterauskunft des Genannten keine Vorverurteilung aufwies (ON 164). Allerdings ging aus einer bereits dem ersten polizeilichen Erhebungsbericht (ON 2) angeschlossenen Strafregisterauskunft mit zutreffendem Geburtsdatum (S 9/I) der Gnadenakt hervor. Dem Antrag der Staatsanwaltschaft vom 1. September 1998 (s 170/II) folgend, fasste das Landesgericht Korneuburg im Verfahren AZ 12b EVr 569/87, Hv 416/88, am 22. Jänner 1999 gemäß Paragraph 495, Absatz eins, StPO den Beschluss auf Widerruf der mit Entschließung des Bundespräsidenten angeordneten bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe (ON 50).