Den vom Angeklagten Janusz S***** aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO sowie vom Angeklagten Marcin A***** aus § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden kommt keine Berechtigung zu.Den vom Angeklagten Janusz S***** aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO sowie vom Angeklagten Marcin A***** aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden kommt keine Berechtigung zu.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Janusz S*****:
Dass die Erkenntnisrichter aus der kurz nach der Tat anlässlich der Festnahme aller drei Angeklagten erfolgten Sicherstellung von diversen Einbruchswerkzeugen (welche sie bei der Polizeikontrolle zu verstecken suchten) und der beim Einbruchsdiebstahl gestohlenen Sporttasche der Iris M***** im Pkw des Beschwerdeführers sowie aus der - im Rechtsmittel unerwähnt gelassenen - Auffindung weiterer Einbruchswerkzeuge in der von Janusz S***** und Marcin A***** benutzten Wohnung in Wien auf die (Mit-)Täterschaft des Rechtsmittelwerbers schlossen, widerspricht weder den Gesetzen folgerichtigen Denkens noch grundlegenden Erfahrungssätzen, sodass von einer unzureichenden Begründung (Z 5) nicht gesprochen werden kann.Dass die Erkenntnisrichter aus der kurz nach der Tat anlässlich der Festnahme aller drei Angeklagten erfolgten Sicherstellung von diversen Einbruchswerkzeugen (welche sie bei der Polizeikontrolle zu verstecken suchten) und der beim Einbruchsdiebstahl gestohlenen Sporttasche der Iris M***** im Pkw des Beschwerdeführers sowie aus der - im Rechtsmittel unerwähnt gelassenen - Auffindung weiterer Einbruchswerkzeuge in der von Janusz S***** und Marcin A***** benutzten Wohnung in Wien auf die (Mit-)Täterschaft des Rechtsmittelwerbers schlossen, widerspricht weder den Gesetzen folgerichtigen Denkens noch grundlegenden Erfahrungssätzen, sodass von einer unzureichenden Begründung (Ziffer 5,) nicht gesprochen werden kann.
Die bekämpften Erwägungen des Schöffengerichts zur Motivation des Beschwerdeführers betreffen keine schulderhebliche Tatsache. Soweit sich der Angeklagte gegen die Begründung der Annahme einer Mittäterschaft des Marcin A***** wendet, fehlt ihm die Anfechtungsberechtigung (§ 282 Abs 1 StPO).Die bekämpften Erwägungen des Schöffengerichts zur Motivation des Beschwerdeführers betreffen keine schulderhebliche Tatsache. Soweit sich der Angeklagte gegen die Begründung der Annahme einer Mittäterschaft des Marcin A***** wendet, fehlt ihm die Anfechtungsberechtigung (Paragraph 282, Absatz eins, StPO).
Das Vorbringen in der Tatsachenrüge (Z 5a), wonach bei der im Urteil festgestellten Zusammenkunft des Nichtigkeitswerbers mit den beiden anderen Angeklagten gegen 20.30 Uhr der angelastete (nach der Aktenlage vor 21.00 Uhr verübte) Einbruchsdiebstahl zeitlich nicht ausführbar gewesen sei, übergeht, dass das erkennende Gericht weder bezüglich des Treffens noch zur Tatzeit einen exakten Zeitpunkt feststellte, der im Übrigen auch nicht entscheidungswesentlich wäre. Damit zeigt die Beschwerde keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen auf.Das Vorbringen in der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), wonach bei der im Urteil festgestellten Zusammenkunft des Nichtigkeitswerbers mit den beiden anderen Angeklagten gegen 20.30 Uhr der angelastete (nach der Aktenlage vor 21.00 Uhr verübte) Einbruchsdiebstahl zeitlich nicht ausführbar gewesen sei, übergeht, dass das erkennende Gericht weder bezüglich des Treffens noch zur Tatzeit einen exakten Zeitpunkt feststellte, der im Übrigen auch nicht entscheidungswesentlich wäre. Damit zeigt die Beschwerde keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen auf.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Marcin A*****:
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider vermag der Umstand, dass hinsichtlich einer angelasteten weiteren versuchten Straftat (mit den sichergestellten Einbruchswerkzeugen) mangels Ausführungsnähe ein Freispruch erfolgte, die (wie zur Nichtigkeitsbeschwerde des Janusz S***** bereits ausgeführt) mängelfreie Begründung seiner (Mit-)Täterschaft nicht in Frage zu stellen.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider vermag der Umstand, dass hinsichtlich einer angelasteten weiteren versuchten Straftat (mit den sichergestellten Einbruchswerkzeugen) mangels Ausführungsnähe ein Freispruch erfolgte, die (wie zur Nichtigkeitsbeschwerde des Janusz S***** bereits ausgeführt) mängelfreie Begründung seiner (Mit-)Täterschaft nicht in Frage zu stellen.
Die einen Mangel an Feststellungen vorbringende Subsumtionsrüge (Z 10) missachtet, dass das Schöffengericht den zunächst unsubstanziiert (US 7 dritter Absatz) angenommenen "Vorsatz" des Beschwerdeführers, sich durch weitere Straftaten eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, in der Folge unmissverständlich dahingehend präzisierte, auch er habe insoweit "absichtlich" gehandelt (US 10). Damit wird aber die Beschwerde, die beim geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund ein striktes Festhalten an den gesamten Urteilsannahmen voraussetzt, nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt. Die teilweise offenbar unbegründeten, teilweise nicht gesetzesgemäß ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde gegen den gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO gefassten Widerrufsbeschluss (§ 285i, § 498 Abs 3 StPO).Die einen Mangel an Feststellungen vorbringende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) missachtet, dass das Schöffengericht den zunächst unsubstanziiert (US 7 dritter Absatz) angenommenen "Vorsatz" des Beschwerdeführers, sich durch weitere Straftaten eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, in der Folge unmissverständlich dahingehend präzisierte, auch er habe insoweit "absichtlich" gehandelt (US 10). Damit wird aber die Beschwerde, die beim geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund ein striktes Festhalten an den gesamten Urteilsannahmen voraussetzt, nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt. Die teilweise offenbar unbegründeten, teilweise nicht gesetzesgemäß ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde gegen den gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gefassten Widerrufsbeschluss (Paragraph 285 i,, Paragraph 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.