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Entscheidung 14 Os 105/04×

Entscheidung 14 Os 105/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os105/04

Entscheidungsdatum

14.09.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. September 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Sengstschmid als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Janusz S***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Janusz S***** und Marcin A***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26. Mai 2004, GZ 075 sHv 53/04v-55, sowie über die Beschwerde des Angeklagten Marcin A***** gegen den gleichzeitig gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gefassten Beschluss nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Den Angeklagten S***** und A***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmitttelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen (auch einen rechtskräftigen Schuldspruch betreffend Artur F***** sowie rechtskräftige Freisprüche enthaltenden) Urteil wurden Janusz S***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraph 127, 129, Ziffer eins, StGB und Marcin A***** des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, zweiter (richtig: vierter) Fall StGB schuldig erkannt. Danach haben Janusz S*****, Marcin A***** und Artur F***** am 25. März 2004 in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) der Iris M***** fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Sporttasche mit Sportbekleidung im Wert von etwa 200 Euro, mit dem Vorsatz, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, durch Einbruch weggenommen, indem sie deren Pkw vorerst durch Schlossstich aufzubrechen trachteten und schließlich die Fensterscheibe der rechten hinteren Fahrzeugtür einschlugen, wobei Marcin A***** und Artur F***** den Diebstahl durch Einbruch in der Absicht begingen, sich durch wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen.

Rechtliche Beurteilung

Den vom Angeklagten Janusz S***** aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO sowie vom Angeklagten Marcin A***** aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden kommt keine Berechtigung zu.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Janusz S*****:

Dass die Erkenntnisrichter aus der kurz nach der Tat anlässlich der Festnahme aller drei Angeklagten erfolgten Sicherstellung von diversen Einbruchswerkzeugen (welche sie bei der Polizeikontrolle zu verstecken suchten) und der beim Einbruchsdiebstahl gestohlenen Sporttasche der Iris M***** im Pkw des Beschwerdeführers sowie aus der - im Rechtsmittel unerwähnt gelassenen - Auffindung weiterer Einbruchswerkzeuge in der von Janusz S***** und Marcin A***** benutzten Wohnung in Wien auf die (Mit-)Täterschaft des Rechtsmittelwerbers schlossen, widerspricht weder den Gesetzen folgerichtigen Denkens noch grundlegenden Erfahrungssätzen, sodass von einer unzureichenden Begründung (Ziffer 5,) nicht gesprochen werden kann.

Die bekämpften Erwägungen des Schöffengerichts zur Motivation des Beschwerdeführers betreffen keine schulderhebliche Tatsache. Soweit sich der Angeklagte gegen die Begründung der Annahme einer Mittäterschaft des Marcin A***** wendet, fehlt ihm die Anfechtungsberechtigung (Paragraph 282, Absatz eins, StPO).

Das Vorbringen in der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), wonach bei der im Urteil festgestellten Zusammenkunft des Nichtigkeitswerbers mit den beiden anderen Angeklagten gegen 20.30 Uhr der angelastete (nach der Aktenlage vor 21.00 Uhr verübte) Einbruchsdiebstahl zeitlich nicht ausführbar gewesen sei, übergeht, dass das erkennende Gericht weder bezüglich des Treffens noch zur Tatzeit einen exakten Zeitpunkt feststellte, der im Übrigen auch nicht entscheidungswesentlich wäre. Damit zeigt die Beschwerde keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen auf.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Marcin A*****:

Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider vermag der Umstand, dass hinsichtlich einer angelasteten weiteren versuchten Straftat (mit den sichergestellten Einbruchswerkzeugen) mangels Ausführungsnähe ein Freispruch erfolgte, die (wie zur Nichtigkeitsbeschwerde des Janusz S***** bereits ausgeführt) mängelfreie Begründung seiner (Mit-)Täterschaft nicht in Frage zu stellen.

Die einen Mangel an Feststellungen vorbringende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) missachtet, dass das Schöffengericht den zunächst unsubstanziiert (US 7 dritter Absatz) angenommenen "Vorsatz" des Beschwerdeführers, sich durch weitere Straftaten eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, in der Folge unmissverständlich dahingehend präzisierte, auch er habe insoweit "absichtlich" gehandelt (US 10). Damit wird aber die Beschwerde, die beim geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund ein striktes Festhalten an den gesamten Urteilsannahmen voraussetzt, nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt. Die teilweise offenbar unbegründeten, teilweise nicht gesetzesgemäß ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde gegen den gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gefassten Widerrufsbeschluss (Paragraph 285 i,, Paragraph 498, Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E74528 14Os105.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0140OS00105.04.0914.000

Dokumentnummer

JJT_20040914_OGH0002_0140OS00105_0400000_000