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Entscheidung 14 Os 105/17y×

Entscheidung 14 Os 105/17y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os105/17y

Entscheidungsdatum

12.12.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Dezember 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart des Rechtshörers Biley als Schriftführer in der Strafsache gegen Dominik S***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Geldfälschung nach Paragraph 232, Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Dominik S*****, Marvin M***** und Mustafa Y***** gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 13. Juli 2017, GZ 40 Hv 38/17p-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Dominik S*****, Marvin M***** und Mustafa Y***** jeweils des Verbrechens der Geldfälschung nach Paragraph 232, Absatz 2, StGB schuldig erkannt.

Danach haben Mitte Juli 2016 in T***** und an anderen Orten nachgemachtes oder verfälschtes Geld, nämlich gefälschte Fünfzig-Euro-Noten, mit dem Vorsatz übernommen, es als echt und unverfälscht in Verkehr zu bringen, und zwar:

1./ Dominik S***** 60 Stück im Einverständnis mit dem Mittelsmann Mladen G*****;

2./ Marvin M***** 13 Stück im Einverständnis mit dem Mittelsmann Dominik S*****;

3./ Mustafa Y***** 5 Stück im Einverständnis mit dem Mittelsmann Marvin M*****.

Rechtliche Beurteilung

Da Mustafa Y***** die Nichtigkeitsbeschwerde nicht ausführte und auch bei der Anmeldung dieses Rechtsmittels (ON 38) keine Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnete, war auf diese Beschwerde keine Rücksicht zu nehmen (Paragraph 285, Absatz eins, zweiter Satz StPO).

Ihre gegen das Urteil ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerden stützen Dominik S***** und Marvin M***** jeweils auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO. Sie schlagen fehl.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dominik S*****:

Soweit die Mängelrüge im Hinblick auf die „Modalität der Übergabe“ die Urteilsannahme kritisiert, dass es sich bei der unbekannt gebliebenen Person, die das Falschgeld zunächst an den „Vormann“ des Angeklagten Mladen G***** übergeben hatte, um einen an der Fälschung Beteiligten oder einen Mittelsmann gehandelt habe (US 4), und davon ausgehend das Vorliegen einer (ununterbrochenen) Verteilerkette von einverständlichen Erwerbsvorgängen vergleiche Oshidari SbgK Paragraph 232, Rz 34 f) bezweifelt, bekämpft sie bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.

Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer den weiteren Urteilsannahmen der Tatrichter, wonach ein solcher einverständlich-derivativer Erwerb auch daraus geschlossen werden könne, dass Mladen G***** Dominik S***** anbot, eine nicht bloß unbedeutende Menge an Falschgeld in sehr guter Qualität besorgen zu können (US 7), bloß konträre Beweisüberlegungen entgegenstellt. Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand der Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, fünfter Fall), wonach aus der – auf eine konkrete Menge Falschgeld (50-Euro-Noten im Nennwert von 2.500 Euro; vergleiche ON 3 AS 65) bezogenen – Aussage des Dominik S***** eine „nicht bloß unbedeutende Menge“ nicht abgeleitet werden könne, übersieht, dass aus Beweisergebnissen gezogene Schlussfolgerungen des Schöffensenats insoweit als Anfechtungsbasis ausscheiden (RIS-Justiz RS0119234 [T16]).

Weshalb sich das Erstgericht mit dem Gutachten der Österreichischen Nationalbank zur europaweiten Verbreitung der hier gegenständlichen Falsifikate (ON 10 AS 155 f) auseinandersetzen hätte müssen, macht das Rechtsmittel (Ziffer 5, zweiter Fall) nicht klar. Im Übrigen übt der Beschwerdeführer mit seinen Spekulationen zur Fälschungsquelle, zur Herkunft der Falsifikate sowie zu den erforderlichen Verteilungsvorgängen bloß abermals unzulässige Beweiswürdigungskritik.

Schließlich sind auch die zur subjektiven Tatseite des Dominik S***** angestellten Überlegungen, wonach dieser aufgrund des von Mladen G***** gestellten Anbots des Erwerbs von Falschgeld zumindest in Erwägung ziehen musste, dass dieser Mittelsmann – allenfalls über weitere Mittelspersonen   – Kontakt zu einer Fälscherquelle hat (US 9), unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden, zumal diese Erwägungen im Kontext keineswegs bloß fahrlässiges Handeln zum Ausdruck bringen.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Marvin M*****:

Zu den im Wesentlichen gleichlautenden Einwänden gegen die Urteilsannahmen betreffend das Vorliegen einer ununterbrochenen Verteilerkette von einverständlichen Erwerbsvorgängen genügt der Verweis auf die Erledigung der Nichtigkeitbeschwerde des Angeklagten Dominik S*****.

Im Übrigen teilt die Beschwerde nicht mit, weshalb die aus der freundschaftlichen Beziehung zum Angeklagten Dominik S*****, dem Umstand, dass es sich bei Mladen G***** um einen Bekannten des Marvin M***** handelte und dem gemeinsamen Vorgehen bei der Ausgabe des Falschgeldes in zahlreichen Geschäften abgeleitete Schlussfolgerung auf die subjektive Tatseite dieses Angeklagten offensichtlich unzureichend begründet (Ziffer 5, vierter Fall) sein soll.

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht;

Textnummer

E120168

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0140OS00105.17Y.1212.000

Im RIS seit

22.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2017

Dokumentnummer

JJT_20171212_OGH0002_0140OS00105_17Y0000_000