Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer die Gründe der Z 9 lit a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO relevierenden Nichtigkeitsbeschwerde, die indes zur Gänze einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung entbehrt.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer die Gründe der Ziffer 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO relevierenden Nichtigkeitsbeschwerde, die indes zur Gänze einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung entbehrt.
Gegen Punkt A/ des Schuldspruchs (wegen schweren Betruges) wendet der Beschwerdeführer - zusammengefaßt wiedergegeben - ein, er habe gegenüber den Weinhändlern und Darlehensgebern keine schadenskausalen Täuschungshandlungen gesetzt und weder ihnen noch den Zimmervermietern gegenüber mit "direktem" oder auch nur bedingtem Schädigungsvorsatz gehandelt, weshalb ihm in keinem der inkriminierten Fälle ein betrügerisches Vorgehen angelastet werden könne (Z 9 lit a); sein Verhalten könne - wenn überhaupt - höchstens dem Tatbestand der fahrlässigen Krida unterstellt werden (Z 10). Bei diesem Vorbringen übergeht der Beschwerdeführer jedoch alle jene Urteilskonstatierungen, wonach er gegenüber den Weinhändlern W*** und R***, den Darlehensgebern W***, K*** und P*** sowie den Quartiergebern G***, M***, S*** und B***Gegen Punkt A/ des Schuldspruchs (wegen schweren Betruges) wendet der Beschwerdeführer - zusammengefaßt wiedergegeben - ein, er habe gegenüber den Weinhändlern und Darlehensgebern keine schadenskausalen Täuschungshandlungen gesetzt und weder ihnen noch den Zimmervermietern gegenüber mit "direktem" oder auch nur bedingtem Schädigungsvorsatz gehandelt, weshalb ihm in keinem der inkriminierten Fälle ein betrügerisches Vorgehen angelastet werden könne (Ziffer 9, Litera a,); sein Verhalten könne - wenn überhaupt - höchstens dem Tatbestand der fahrlässigen Krida unterstellt werden (Ziffer 10,). Bei diesem Vorbringen übergeht der Beschwerdeführer jedoch alle jene Urteilskonstatierungen, wonach er gegenüber den Weinhändlern W*** und R***, den Darlehensgebern W***, K*** und P*** sowie den Quartiergebern G***, M***, S*** und B***
vorgegeben hat, in der Lage und willens zu sein, die eingegangenen Zahlungsverpflichtungen vereinbarungsgemäß zu erfüllen, wodurch die Genannten zu den vermögensschädigenden Gestionen (Lieferung von Wein; Gewährung von Darlehen; Vermietung von Zimmern) bewogen wurden, und wonach er deren Schädigung ernstlich für möglich gehalten und sich damit auch abgefunden hat (US 5, 17). Die prozeßordnungsgemäße Ausführung materiellrechtlicher Nichtigkeitsgründe, wie sie die Beschwerde (allein) geltend macht, setzt aber voraus, daß an den tatrichterlichen Feststellungen (sowohl zur objektiven als auch zur subjektiven Tatseite) festgehalten, mithin der (gesamte) Urteilssachverhalt mit dem darauf angewendeten Gesetz verglichen wird (vgl Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr 30 zu § 281). Im besonderen läßt der Beschwerdeführer außeracht, daß ihm das Gericht nicht nur die Vortäuschung seiner Zahlungsfähigkeit anlastet, sondern auch (wenngleich alternativ), daß er sich als zahlungswillig ausgegeben hat, wiewohl er dies in Wahrheit nicht war (vgl abermals US 5).vorgegeben hat, in der Lage und willens zu sein, die eingegangenen Zahlungsverpflichtungen vereinbarungsgemäß zu erfüllen, wodurch die Genannten zu den vermögensschädigenden Gestionen (Lieferung von Wein; Gewährung von Darlehen; Vermietung von Zimmern) bewogen wurden, und wonach er deren Schädigung ernstlich für möglich gehalten und sich damit auch abgefunden hat (US 5, 17). Die prozeßordnungsgemäße Ausführung materiellrechtlicher Nichtigkeitsgründe, wie sie die Beschwerde (allein) geltend macht, setzt aber voraus, daß an den tatrichterlichen Feststellungen (sowohl zur objektiven als auch zur subjektiven Tatseite) festgehalten, mithin der (gesamte) Urteilssachverhalt mit dem darauf angewendeten Gesetz verglichen wird vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr 30 zu Paragraph 281,). Im besonderen läßt der Beschwerdeführer außeracht, daß ihm das Gericht nicht nur die Vortäuschung seiner Zahlungsfähigkeit anlastet, sondern auch (wenngleich alternativ), daß er sich als zahlungswillig ausgegeben hat, wiewohl er dies in Wahrheit nicht war vergleiche abermals US 5).
Soweit sich der Beschwerdeführer aber - der Sache nach - gegen die Richtigkeit der bezüglichen Tatsachenfeststellungen des Gerichtes wendet, ohne jedoch formale Begründungsmängel zu behaupten, ist darauf nicht weiter einzugehen, weil eine Anfechtung der Beweiswürdigung im Nichtigkeitsverfahren ausgeschlossen ist. Nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt ist aber auch die auf die Z 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Rüge gegen Punkt B/ des Schuldspruchs (wegen Verletzung der Unterhaltspflicht). Hat doch das Schöffengericht festgestellt, daß der Beschwerdeführer in der Lage gewesen wäre, Unterhaltsbeiträge zu leisten (US 10, 11), was die Beschwerde negiert. Ein formaler Begründungsmangel wird aber auch in diesem Zusammenhang gar nicht behauptet.Soweit sich der Beschwerdeführer aber - der Sache nach - gegen die Richtigkeit der bezüglichen Tatsachenfeststellungen des Gerichtes wendet, ohne jedoch formale Begründungsmängel zu behaupten, ist darauf nicht weiter einzugehen, weil eine Anfechtung der Beweiswürdigung im Nichtigkeitsverfahren ausgeschlossen ist. Nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt ist aber auch die auf die Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Rüge gegen Punkt B/ des Schuldspruchs (wegen Verletzung der Unterhaltspflicht). Hat doch das Schöffengericht festgestellt, daß der Beschwerdeführer in der Lage gewesen wäre, Unterhaltsbeiträge zu leisten (US 10, 11), was die Beschwerde negiert. Ein formaler Begründungsmangel wird aber auch in diesem Zusammenhang gar nicht behauptet.
Demnach war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285/d Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Daraus folgt, daß die Akten zur Entscheidung über die vom Angeklagten überdies ergriffene Berufung in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs. 6 StPO dem hiefür zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zuzuleiten sind. Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.Demnach war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraph 285 /, d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Daraus folgt, daß die Akten zur Entscheidung über die vom Angeklagten überdies ergriffene Berufung in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 285, b Absatz 6, StPO dem hiefür zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zuzuleiten sind. Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.