Da sohin zum Zeitpunkt der Beschlußfassung durch den Vorsitzenden die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde nicht vorlagen, war der begründeten Beschwerde der Angeklagten Folge zu geben, der bekämpfte Beschluß aufzuheben und sogleich in der Sache zu erkennen.
Mit dem eingangs bezeichneten Schuldspruch wird der Angeklagten zur Last gelegt, sie habe den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer Menge, die zumindest das Fünfundzwanzigfache jener Menge ausmachte, deren Weitergabe geeignet wäre, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen zu lassen, zu den nachstehenden Punkten 1-4 durch Verkauf und zu Punkt 5 durch schenkungsweise Übergabe an die nachgenannten Abnehmer in Verkehr gesetzt, und zwar
1. im Sommer 1990 in Bregenz 30 Gramm Heroin an Helmut D*****,
2. im Frühjahr 1991 in Bregenz 80 Gramm Heroin an Helmut D*****,
3. im Sommer 1991 in Dornbirn 120 Gramm Heroin an Helmut D*****,
4. im Herbst 1991 in Dornbirn 10 Gramm Heroin an Rosalinde P*****,
5. im Herbst 1991 in Dornbirn jeweils einige Gramm Heroin an Helmut D***** und Rosalinde P*****.
Die Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer allein auf die Z 5 a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Die Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer allein auf die Ziffer 5, a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Das Schöffengericht hat seine Feststellungen betreffend die Täterschaft der Angeklagten insbesondere auf die als glaubwürdig beurteilten Bekundungen der Zeugen D***** und P***** gestützt, durch welche es die leugnende Verantwortung der Angeklagten als widerlegt erachtete (US 6 ff). Die beiden genannten Zeugen hatten die Angeklagte im Zuge ihrer mehrfachen Vernehmung übereinstimmend als jene Frau bezeichnet, von der ihnen das Heroin jeweils überlassen worden war (S 43 ff, 51 f, 67, 112, 116 ff, 163 ff, 169 ff, 200 ff, 209 ff).
Mit der Tatsachenrüge wendet die Beschwerdeführerin ein, das Schöffengericht habe den Aussagen der Zeugen D***** und P***** "aus unerfindlichen Gründen genügend Glaubwürdigkeit" beigemessen, obwohl deren Bekundungen teilweise widersprüchlich seien, sodaß ihnen nicht mit der notwendigen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit entnommen werden könne, daß die Angeklagte die in Rede stehenden Straftaten tatsächlich begangen hat. Damit unternimmt die Beschwerde nur den Versuch, die Beweiskraft der in Rede stehenden Zeugenaussagen in Zweifel zu ziehen, ohne jedoch aktenkundige Verfahrensergebnisse aufzeigen zu können, die geeignet wären, schwerwiegende Bedenken gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter zu erwecken. Daß die Angaben der genannten Zeugen insbesondere hinsichtlich der Tatzeiten, der exakten Menge des (jeweils) übernommenen Heroins, des Umfanges und der Auffälligkeit von damals im Reihenhaus der Angeklagten durchgeführten Renovierungsarbeiten und in Ansehung der Anzahl der vom Zeugen D***** seinen Angaben zufolge in der Wohnung der Angeklagten gesichteten "benzingetränkten Heroinwürste" gewisse Widersprüche und "auch sonst einige Ungenauigkeiten" aufweisen, hat das Erstgericht ohnedies einer sehr ausführlichen Analyse unterzogen, wobei es auch die (damalige) Drogenabhängigkeit des Helmut D***** und der Rosalinde P***** ausdrücklich in den Kreis seiner Erwägungen miteinbezogen hat (vgl US 6-US 13).Mit der Tatsachenrüge wendet die Beschwerdeführerin ein, das Schöffengericht habe den Aussagen der Zeugen D***** und P***** "aus unerfindlichen Gründen genügend Glaubwürdigkeit" beigemessen, obwohl deren Bekundungen teilweise widersprüchlich seien, sodaß ihnen nicht mit der notwendigen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit entnommen werden könne, daß die Angeklagte die in Rede stehenden Straftaten tatsächlich begangen hat. Damit unternimmt die Beschwerde nur den Versuch, die Beweiskraft der in Rede stehenden Zeugenaussagen in Zweifel zu ziehen, ohne jedoch aktenkundige Verfahrensergebnisse aufzeigen zu können, die geeignet wären, schwerwiegende Bedenken gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter zu erwecken. Daß die Angaben der genannten Zeugen insbesondere hinsichtlich der Tatzeiten, der exakten Menge des (jeweils) übernommenen Heroins, des Umfanges und der Auffälligkeit von damals im Reihenhaus der Angeklagten durchgeführten Renovierungsarbeiten und in Ansehung der Anzahl der vom Zeugen D***** seinen Angaben zufolge in der Wohnung der Angeklagten gesichteten "benzingetränkten Heroinwürste" gewisse Widersprüche und "auch sonst einige Ungenauigkeiten" aufweisen, hat das Erstgericht ohnedies einer sehr ausführlichen Analyse unterzogen, wobei es auch die (damalige) Drogenabhängigkeit des Helmut D***** und der Rosalinde P***** ausdrücklich in den Kreis seiner Erwägungen miteinbezogen hat vergleiche US 6-US 13).
Der Sache nach eschöpft sich das Beschwerdevorbringen insgesamt in einer bloßen Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung; eine Urteilsnichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z 5 a StPO wird damit nicht aufgezeigt.Der Sache nach eschöpft sich das Beschwerdevorbringen insgesamt in einer bloßen Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung; eine Urteilsnichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO wird damit nicht aufgezeigt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war deshalb gemäß § 285 d Abs. 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war deshalb gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die von der Angeklagten und von der Staatsanwaltschaft erhobenen Berufungen fällt demnach in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck (§ 285 i StPO).Die Entscheidung über die von der Angeklagten und von der Staatsanwaltschaft erhobenen Berufungen fällt demnach in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck (Paragraph 285, i StPO).