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Entscheidung 14 Os 105/92×

Entscheidung 14 Os 105/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os105/92

Entscheidungsdatum

01.09.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1.September 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kral als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner, Hon.Prof. Dr.Brustbauer, Dr.Massauer und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Schneider als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Christine A***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 3, SGG über die Beschwerde der Angeklagten gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch vom 25. Mai 1992, GZ 20 römisch fünf r 1721/91-34, ferner über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 31.März 1992, GZ 20 römisch fünf r 1721/91-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluß aufgehoben.

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugemittelt.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen der Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem oben bezeichneten Urteil wurde Christine A***** des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, vierter Fall und Absatz 3, Ziffer 3, SGG schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Auf Grund der von der Angeklagten in der Hauptverhandlung angemeldeten Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung (S 217), wurde ihrem Wahlverteidiger Rechtsanwalt Dr.Klocker am 13.April 1992 eine Urteilsausfertigung zugestellt (Zustellnachweis bei S 234). Hierauf stellte die Angeklagte mit der am 16.April 1992 beim Erstgericht eingelangten Eingabe (ON 31) den Antrag auf Beigebung eines Verteidigers und nannte in diesem Zusammenhang den "mit der Sache vertrauten" Rechtsanwalt Dr.Lenz.

Mit dem angefochtenen Beschluß (ON 34) wies der Vorsitzende die von der Angeklagten angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO zurück, wobei er "von der unrichtigen Vorstellung" ausging vergleiche den AV ON 35 a), daß es sich bei (dem Wahlverteidiger) Dr.Klocker um einen der Angeklagten bereits beigegebenen Verfahrenshilfeverteidiger handle, den diese nur gegen Rechtsanwalt Dr.Lenz ausgetauscht wissen wollte. Nach Zustellung einer Ausfertigung dieses Beschlusses an den Wahlverteidiger Dr.Klocker am 12.Juni 1992 (Zustellnachweis bei S 242) teilte dieser in der am 17.Juni 1992 beim Erstgericht eingelangten Eingabe mit, daß das Vollmachtsverhältnis zwischen der Angeklagten und ihm im Anschluß an die Hauptverhandlung vom 31.März 1992 einvernehmlich aufgelöst worden, er nicht zum Verfahrenshilfeverteidiger gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO bestellt und von der Angeklagten in offener Frist (Paragraph 43, a StPO) die Beigebung eines Verteidigers beantragt worden sei (S 244). In der Folge wurde vom Erstgericht die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers für die Angeklagte angeordnet und dem hierauf bestellten Rechtsanwalt Dr.Lenz am 26.Juni 1992 eine Urteilsausfertigung zugestellt (S 243 a verso, 246). Innerhalb der Frist des Paragraph 285, Absatz eins, StPO wurde hierauf von dem seitens der Angeklagten am 6.Juli 1992 bevollmächtigten Verteidiger Rechtsanwalt Dr.Vogl die Nichtigkeitsbeschwerde ausgeführt und Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluß ON 34 erhoben.

Rechtliche Beurteilung

Da sohin zum Zeitpunkt der Beschlußfassung durch den Vorsitzenden die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde nicht vorlagen, war der begründeten Beschwerde der Angeklagten Folge zu geben, der bekämpfte Beschluß aufzuheben und sogleich in der Sache zu erkennen.

Mit dem eingangs bezeichneten Schuldspruch wird der Angeklagten zur Last gelegt, sie habe den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer Menge, die zumindest das Fünfundzwanzigfache jener Menge ausmachte, deren Weitergabe geeignet wäre, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen zu lassen, zu den nachstehenden Punkten 1-4 durch Verkauf und zu Punkt 5 durch schenkungsweise Übergabe an die nachgenannten Abnehmer in Verkehr gesetzt, und zwar

1. im Sommer 1990 in Bregenz 30 Gramm Heroin an Helmut D*****,

2. im Frühjahr 1991 in Bregenz 80 Gramm Heroin an Helmut D*****,

3. im Sommer 1991 in Dornbirn 120 Gramm Heroin an Helmut D*****,

4. im Herbst 1991 in Dornbirn 10 Gramm Heroin an Rosalinde P*****,

5. im Herbst 1991 in Dornbirn jeweils einige Gramm Heroin an Helmut D***** und Rosalinde P*****.

Die Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer allein auf die Ziffer 5, a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Das Schöffengericht hat seine Feststellungen betreffend die Täterschaft der Angeklagten insbesondere auf die als glaubwürdig beurteilten Bekundungen der Zeugen D***** und P***** gestützt, durch welche es die leugnende Verantwortung der Angeklagten als widerlegt erachtete (US 6 ff). Die beiden genannten Zeugen hatten die Angeklagte im Zuge ihrer mehrfachen Vernehmung übereinstimmend als jene Frau bezeichnet, von der ihnen das Heroin jeweils überlassen worden war (S 43 ff, 51 f, 67, 112, 116 ff, 163 ff, 169 ff, 200 ff, 209 ff).

Mit der Tatsachenrüge wendet die Beschwerdeführerin ein, das Schöffengericht habe den Aussagen der Zeugen D***** und P***** "aus unerfindlichen Gründen genügend Glaubwürdigkeit" beigemessen, obwohl deren Bekundungen teilweise widersprüchlich seien, sodaß ihnen nicht mit der notwendigen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit entnommen werden könne, daß die Angeklagte die in Rede stehenden Straftaten tatsächlich begangen hat. Damit unternimmt die Beschwerde nur den Versuch, die Beweiskraft der in Rede stehenden Zeugenaussagen in Zweifel zu ziehen, ohne jedoch aktenkundige Verfahrensergebnisse aufzeigen zu können, die geeignet wären, schwerwiegende Bedenken gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter zu erwecken. Daß die Angaben der genannten Zeugen insbesondere hinsichtlich der Tatzeiten, der exakten Menge des (jeweils) übernommenen Heroins, des Umfanges und der Auffälligkeit von damals im Reihenhaus der Angeklagten durchgeführten Renovierungsarbeiten und in Ansehung der Anzahl der vom Zeugen D***** seinen Angaben zufolge in der Wohnung der Angeklagten gesichteten "benzingetränkten Heroinwürste" gewisse Widersprüche und "auch sonst einige Ungenauigkeiten" aufweisen, hat das Erstgericht ohnedies einer sehr ausführlichen Analyse unterzogen, wobei es auch die (damalige) Drogenabhängigkeit des Helmut D***** und der Rosalinde P***** ausdrücklich in den Kreis seiner Erwägungen miteinbezogen hat vergleiche US 6-US 13).

Der Sache nach eschöpft sich das Beschwerdevorbringen insgesamt in einer bloßen Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung; eine Urteilsnichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO wird damit nicht aufgezeigt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war deshalb gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die von der Angeklagten und von der Staatsanwaltschaft erhobenen Berufungen fällt demnach in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck (Paragraph 285, i StPO).

Anmerkung

E30510

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0140OS00105.9206.0901.0

Dokumentnummer

JJT_19920901_OGH0002_0140OS00105_9200006_000