Mit seinen unter der Z 5 erhobenen Einwänden, die im wesentlichen dahin gehen, daß die lediglich auf die belastenden Angaben des Erstangeklagten gestützten Urteilsgründe nicht überzeugen könnten, zumal mehrere Zeugen ausgesagt hätten, daß der Erstangeklagte wiederholt geäußert habe, er werde den Zweitangeklagten "mithineinziehen", wenn gegen ihn Anzeige erstattet werde, bringt der Beschwerdeführer den bezeichneten Nichtigkeitsgrund, der einen formellen Begründungsmangel des Ausspruches über entscheidende Tatsachen voraussetzt, nicht prozeßförmig zur Darstellung, sondern versucht unzulässigerweise die - logisch und empirisch einwandfreie - Beweiswürdigung des Erstgerichtes, in deren Rahmen es sich auch mit den seinen Feststellungen widerstreitenden Verfahrensergebnissen zureichend auseinandergesetzt hat, zu bekämpfen. Daß die vom Erstgericht gezogenen Schlußfolgerungen zwingend sind, wird unter dem Gesichtspunkt des angeführten Nichtigkeitsgrundes nicht verlangt.Mit seinen unter der Ziffer 5, erhobenen Einwänden, die im wesentlichen dahin gehen, daß die lediglich auf die belastenden Angaben des Erstangeklagten gestützten Urteilsgründe nicht überzeugen könnten, zumal mehrere Zeugen ausgesagt hätten, daß der Erstangeklagte wiederholt geäußert habe, er werde den Zweitangeklagten "mithineinziehen", wenn gegen ihn Anzeige erstattet werde, bringt der Beschwerdeführer den bezeichneten Nichtigkeitsgrund, der einen formellen Begründungsmangel des Ausspruches über entscheidende Tatsachen voraussetzt, nicht prozeßförmig zur Darstellung, sondern versucht unzulässigerweise die - logisch und empirisch einwandfreie - Beweiswürdigung des Erstgerichtes, in deren Rahmen es sich auch mit den seinen Feststellungen widerstreitenden Verfahrensergebnissen zureichend auseinandergesetzt hat, zu bekämpfen. Daß die vom Erstgericht gezogenen Schlußfolgerungen zwingend sind, wird unter dem Gesichtspunkt des angeführten Nichtigkeitsgrundes nicht verlangt.
Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Z 5a).Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Ziffer 5 a,).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.