Gegen den vom Vorsitzenden des Schöffensenates nach Urteilsverkündung gefassten Haftbeschluss meldete der Angeklagte Robert K***** Beschwerde an (S 41/II), die er durch seine Verteidigerin am 18. Mai 2000 ausführte (ON 77). Die Vorlage an das Beschwerdegericht ist nach der Aktenlage noch nicht erfolgt.
Am 22. Mai 2000 brachte der Angeklagte Robert K***** neuerlich einen Enthaftungsantrag ein (ON 88). Nachdem die Staatsanwaltschaft (nunmehr) am 23. Mai 2000 erklärte, einer Enthaftung K*****s gemäß § 180 Abs 4StPO unter Anwendung der gelinderen Mittel nach § 180 Abs 5 Z 3 (Weisung, den Umgang mit den Mitangeklagten zu meiden) und Z 4 (Weisung sich in Zeitabständen von zumindest zwei Monaten bei Gericht zu melden) StPO nicht entgegenzutreten (S 182/II), enthaftete der Vorsitzende des Schöffengerichtes den Angeklagten Robert K***** am selben Tag unter Erteilung der von der Staatsanwaltschaft angeregten Weisungen (S 43/I, ON 90).Am 22. Mai 2000 brachte der Angeklagte Robert K***** neuerlich einen Enthaftungsantrag ein (ON 88). Nachdem die Staatsanwaltschaft (nunmehr) am 23. Mai 2000 erklärte, einer Enthaftung K*****s gemäß Paragraph 180, Absatz 4 S, t, P, O, unter Anwendung der gelinderen Mittel nach Paragraph 180, Absatz 5, Ziffer 3, (Weisung, den Umgang mit den Mitangeklagten zu meiden) und Ziffer 4, (Weisung sich in Zeitabständen von zumindest zwei Monaten bei Gericht zu melden) StPO nicht entgegenzutreten (S 182/II), enthaftete der Vorsitzende des Schöffengerichtes den Angeklagten Robert K***** am selben Tag unter Erteilung der von der Staatsanwaltschaft angeregten Weisungen (S 43/I, ON 90).
Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde mit der Behauptung, dass diese die Freiheitsbeschränkung beendende Entscheidung zu spät getroffen worden sei, weil die Haft "auf Grund des Urteiles unverhältnismäßig geworden ist", ist berechtigt.
Liegt - wie hier - bereits ein Urteil erster Instanz vor, so ist bei Beurteilung der Angemessenheit der (weiteren) Untersuchungshaft das im Urteil verhängte Strafmaß heranzuziehen (Foregger/Fabrizy StPO8 § 180 Rz 4). Wurde der Angeklagte ausschließlich zur Zahlung von Geldbeträgen (einer Geld- und einer Wertersatzstrafe) und Ersatzfreiheitsstrafen verurteilt, ist die Fortsetzung der Untersuchungshaft jedenfalls unverhältnismäßig, weshalb Robert K***** durch die Fortsetzung der Haft über den Urteilszeitpunkt hinaus bis zum 23. Mai 2000 im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt ist.Liegt - wie hier - bereits ein Urteil erster Instanz vor, so ist bei Beurteilung der Angemessenheit der (weiteren) Untersuchungshaft das im Urteil verhängte Strafmaß heranzuziehen (Foregger/Fabrizy StPO8 Paragraph 180, Rz 4). Wurde der Angeklagte ausschließlich zur Zahlung von Geldbeträgen (einer Geld- und einer Wertersatzstrafe) und Ersatzfreiheitsstrafen verurteilt, ist die Fortsetzung der Untersuchungshaft jedenfalls unverhältnismäßig, weshalb Robert K***** durch die Fortsetzung der Haft über den Urteilszeitpunkt hinaus bis zum 23. Mai 2000 im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt ist.
Der Kostenzuspruch des Bundes ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.