Entscheidung 14 Os 106/05b
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
18.10.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Oktober 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner und Hon. Prof. Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lang als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mag. Gerda D***** wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde der gemäß § 429 Abs 4 StPO vorläufig Angehaltenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 15. September 2005, GZ 28 Ur 290/04v-116, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 18. Oktober 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner und Hon. Prof. Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lang als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mag. Gerda D***** wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde der gemäß Paragraph 429, Absatz 4, StPO vorläufig Angehaltenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 15. September 2005, GZ 28 Ur 290/04v-116, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesgerichtes Salzburg wurde die Fortsetzung der vorläufigen Anhaltung der Mag. Gerda D***** gemäß § 429 Abs 4 StPO bis längstens 15. November 2005 angeordnet. In einem von der Betroffenen selbst verfassten, direkt an den Obersten Gerichtshof gerichteten, als „Einspruch" bezeichneten Schreiben beschwert sich Mag. Gerda D***** gegen die „Verlängerung der Anhaltung nach § 429" durch das Landesgericht Salzburg und „übergeht" dabei „bewusst" das von ihr als „korrupt" bezeichnete Oberlandesgericht.Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesgerichtes Salzburg wurde die Fortsetzung der vorläufigen Anhaltung der Mag. Gerda D***** gemäß Paragraph 429, Absatz 4, StPO bis längstens 15. November 2005 angeordnet. In einem von der Betroffenen selbst verfassten, direkt an den Obersten Gerichtshof gerichteten, als „Einspruch" bezeichneten Schreiben beschwert sich Mag. Gerda D***** gegen die „Verlängerung der Anhaltung nach Paragraph 429, durch das Landesgericht Salzburg und „übergeht" dabei „bewusst" das von ihr als „korrupt" bezeichnete Oberlandesgericht.
Rechtliche Beurteilung
Die als Grundrechtsbeschwerde zu wertende Eingabe war zurückzuweisen, weil eine solche Beschwerde an den Obersten Gerichtshof nur nach Erschöpfung des Instanzenzuges zulässig ist (§ 1 Abs 1 GRBG). Infolge dieses zur Zurückweisung führenden Mangels konnte auch ein Verbesserungsverfahren zur Einholung der Unterschrift des Verteidigers unterbleiben (§ 3 Abs 2 GRBG).Die als Grundrechtsbeschwerde zu wertende Eingabe war zurückzuweisen, weil eine solche Beschwerde an den Obersten Gerichtshof nur nach Erschöpfung des Instanzenzuges zulässig ist (Paragraph eins, Absatz eins, GRBG). Infolge dieses zur Zurückweisung führenden Mangels konnte auch ein Verbesserungsverfahren zur Einholung der Unterschrift des Verteidigers unterbleiben (Paragraph 3, Absatz 2, GRBG).
Anmerkung
E78862
14Os106.05b
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0140OS00106.05B.1018.000
Dokumentnummer
JJT_20051018_OGH0002_0140OS00106_05B0000_000