Die gegen das Urteil vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt. Das Vorbringen (Z 5), die Feststellung, wonach die Hand des Angeklagten bereits zum Teil in die (mit der Geldbörse gefüllte) Tasche der Zorica V***** hineinragte (US 4), finde in der Aussage des Zeugen Ermin M***** keine Deckung, übergeht bloß die entsprechenden Passagen in der Aussage des genannten Zeugen (ON 11/S 15). Die Kritik, die Flucht des Angeklagten lässt nicht auf „dessen Wissen um den vorangegangenen Diebstahlsversuch" (US 5), sondern angesichts zahlreicher Vorstrafen nur auf dessen Angst vor einer Festnahme schließen, bekämpft nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die Beweiswürdigung der Tatrichter. Gleiches gilt für den Einwand einer Scheinbegründung in Betreff der Feststellungen zur gewerbsmäßigen Tatbegehung, die das Erstgericht mängelfrei auf das durch gewerbsmäßige Diebstähle belastete Vorleben des Angeklagten und seine ungewisse Einkommenssituation gegründet hat (US 6).Die gegen das Urteil vom Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt. Das Vorbringen (Ziffer 5,), die Feststellung, wonach die Hand des Angeklagten bereits zum Teil in die (mit der Geldbörse gefüllte) Tasche der Zorica V***** hineinragte (US 4), finde in der Aussage des Zeugen Ermin M***** keine Deckung, übergeht bloß die entsprechenden Passagen in der Aussage des genannten Zeugen (ON 11/S 15). Die Kritik, die Flucht des Angeklagten lässt nicht auf „dessen Wissen um den vorangegangenen Diebstahlsversuch" (US 5), sondern angesichts zahlreicher Vorstrafen nur auf dessen Angst vor einer Festnahme schließen, bekämpft nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die Beweiswürdigung der Tatrichter. Gleiches gilt für den Einwand einer Scheinbegründung in Betreff der Feststellungen zur gewerbsmäßigen Tatbegehung, die das Erstgericht mängelfrei auf das durch gewerbsmäßige Diebstähle belastete Vorleben des Angeklagten und seine ungewisse Einkommenssituation gegründet hat (US 6).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) verfehlt die gesetzeskonforme Ausführung. Denn mit der bloßen Behauptung, „dass der Schritt von einer allfälligen Vorbereitungshandlung noch nicht überschritten und keinerlei strafbare Handlung begangen wurde", erklärt sie nicht, weshalb die Annahme von Diebstahlsversuch ausgehend vom konstatierten Urteilssubstrat, wonach der Angeklagte mit tatbestandsessentiellem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, die Geldbörse der Zorica V***** durch einen Griff in deren Tasche zu ergreifen versuchte (US 4), rechtlich verfehlt und weshalb entsprechend dem weiteren Beschwerdevorbringen Gewerbsmäßigkeit „nicht indiziert" sein sollte.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) verfehlt die gesetzeskonforme Ausführung. Denn mit der bloßen Behauptung, „dass der Schritt von einer allfälligen Vorbereitungshandlung noch nicht überschritten und keinerlei strafbare Handlung begangen wurde", erklärt sie nicht, weshalb die Annahme von Diebstahlsversuch ausgehend vom konstatierten Urteilssubstrat, wonach der Angeklagte mit tatbestandsessentiellem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, die Geldbörse der Zorica V***** durch einen Griff in deren Tasche zu ergreifen versuchte (US 4), rechtlich verfehlt und weshalb entsprechend dem weiteren Beschwerdevorbringen Gewerbsmäßigkeit „nicht indiziert" sein sollte.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.