Diese Entscheidung steht - wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde im Ergebnis zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.
1. § 71 Abs 6 erster Fall StPO knüpft die Annahme des Verfolgungsverzichts eines Privatanklägers - unabhängig von dessen Verschulden (vgl auch Fabrizy, StPO10 § 71 Rz 16; Korn/Zöchbauer in WK² § 46 [2006] Rz 46) - alleine an sein Nichterscheinen zur Hauptverhandlung, in welchem Fall das Verfahren durch Beschluss einzustellen ist.1. Paragraph 71, Absatz 6, erster Fall StPO knüpft die Annahme des Verfolgungsverzichts eines Privatanklägers - unabhängig von dessen Verschulden vergleiche auch Fabrizy, StPO10 Paragraph 71, Rz 16; Korn/Zöchbauer in WK² Paragraph 46, [2006] Rz 46) - alleine an sein Nichterscheinen zur Hauptverhandlung, in welchem Fall das Verfahren durch Beschluss einzustellen ist.
Dagegen steht dem Privatankläger, dem damit unmittelbar das Recht auf weitere Verfolgung seiner Privatanklage verweigert und der Ersatz der Kosten des Strafverfahrens gemäß § 390 Abs 1 StPO auferlegt wird, eine Beschwerde zu (§ 87 Abs 1 StPO), die demgemäß nur dann erfolgreich sein kann, wenn die Rücktrittsvermutung nicht den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht (beispielsweise im Falle nicht ordnungsgemäßer Ladung).Dagegen steht dem Privatankläger, dem damit unmittelbar das Recht auf weitere Verfolgung seiner Privatanklage verweigert und der Ersatz der Kosten des Strafverfahrens gemäß Paragraph 390, Absatz eins, StPO auferlegt wird, eine Beschwerde zu (Paragraph 87, Absatz eins, StPO), die demgemäß nur dann erfolgreich sein kann, wenn die Rücktrittsvermutung nicht den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht (beispielsweise im Falle nicht ordnungsgemäßer Ladung).
Die Beseitigung von Säumnisfolgen, die einen durch ein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis an der Einhaltung einer Frist oder der Vornahme einer Prozesshandlung gehinderten Verfahrensbeteiligten treffen, sieht das Gesetz bloß in den Fällen des § 364 Abs 1 StPO durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor. Dieser Rechtsbehelf steht dem zur Hauptverhandlung nicht erschienen Privatankläger seit Inkrafttreten der Änderung der Strafprozessordnung mit BGBl I 2007/93 nicht (mehr) offen (eine solches Recht sieht erst wieder der Ministerialentwurf 82/ME 24.GP vor).Die Beseitigung von Säumnisfolgen, die einen durch ein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis an der Einhaltung einer Frist oder der Vornahme einer Prozesshandlung gehinderten Verfahrensbeteiligten treffen, sieht das Gesetz bloß in den Fällen des Paragraph 364, Absatz eins, StPO durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor. Dieser Rechtsbehelf steht dem zur Hauptverhandlung nicht erschienen Privatankläger seit Inkrafttreten der Änderung der Strafprozessordnung mit BGBl römisch eins 2007/93 nicht (mehr) offen (eine solches Recht sieht erst wieder der Ministerialentwurf 82/ME 24.Gesetzgebungsperiode vor).
Die - den Eintritt eines unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignisses übrigens gar nicht behauptende - Erklärung des Paul K***** in der Hauptverhandlung vom 4. Februar 2008 war demnach nicht geeignet, die gesetzliche Annahme eines Verfolgungsverzichts des trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienenen Privatanklägers Peter K*****, der sich zudem eines der in § 73 StPO genannten Vertreters bedienen hätte können und über diese Möglichkeit und die Säumnisfolgen informiert war (die Ladung erfolgte mittels des, eine entsprechende Belehrung enthaltenden Formblatts H 12 [RS zu ON 1 S 1 verso]), zu widerlegen und ändert solcherart nichts am Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die obligatorische Verfahrenseinstellung nach § 71 Abs 6 StPO, womit der in diesem Sinne gefasste Beschluss des Erstgerichts dem Gesetz entsprach.Die - den Eintritt eines unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignisses übrigens gar nicht behauptende - Erklärung des Paul K***** in der Hauptverhandlung vom 4. Februar 2008 war demnach nicht geeignet, die gesetzliche Annahme eines Verfolgungsverzichts des trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienenen Privatanklägers Peter K*****, der sich zudem eines der in Paragraph 73, StPO genannten Vertreters bedienen hätte können und über diese Möglichkeit und die Säumnisfolgen informiert war (die Ladung erfolgte mittels des, eine entsprechende Belehrung enthaltenden Formblatts H 12 [RS zu ON 1 S 1 verso]), zu widerlegen und ändert solcherart nichts am Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die obligatorische Verfahrenseinstellung nach Paragraph 71, Absatz 6, StPO, womit der in diesem Sinne gefasste Beschluss des Erstgerichts dem Gesetz entsprach.
Demgemäß hätte das Landesgericht für Strafsachen Wien als Beschwerdegericht der Beschwerde des Privatanklägers Peter K*****, die sich der Sache nach in einem bloßen, nach dem Vorgesagten nicht zulässigen (zudem verspäteten) Wiedereinsetzungsbegehren erschöpfte, den Erfolg versagen müssen.
2. Gemäß § 463 StPO ist gegen Urteile der Bezirksgerichte, die gegen einen Anwesenden ergangen sind, nur das Rechtsmittel der Berufung zulässig.2. Gemäß Paragraph 463, StPO ist gegen Urteile der Bezirksgerichte, die gegen einen Anwesenden ergangen sind, nur das Rechtsmittel der Berufung zulässig.
Eine „implizierte Berufung" ist der Prozessordnung fremd. Für die - hier vorliegende - kassatorische Entscheidung des Landesgerichts (§ 470 Z 3 StPO) in Ansehung eines im Übrigen gar nicht ergangenen Freispruchs fehlte es bereits an den gesetzlichen Voraussetzungen einer Berufung und einer dieser zugrunde liegenden Entscheidung.Eine „implizierte Berufung" ist der Prozessordnung fremd. Für die - hier vorliegende - kassatorische Entscheidung des Landesgerichts (Paragraph 470, Ziffer 3, StPO) in Ansehung eines im Übrigen gar nicht ergangenen Freispruchs fehlte es bereits an den gesetzlichen Voraussetzungen einer Berufung und einer dieser zugrunde liegenden Entscheidung.
Zufolge nachteiliger Wirkung der vom Landesgericht durch ersatzlose Aufhebung des erstgerichtlichen Einstellungsbeschlusses (Punkt I. der Entscheidung) bewirkten Gesetzesverletzung für die Angeklagte sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, diese Feststellung insoweit gemäß § 292 letzter Satz StPO mit konkreter Wirkung zu verknüpfen.Zufolge nachteiliger Wirkung der vom Landesgericht durch ersatzlose Aufhebung des erstgerichtlichen Einstellungsbeschlusses (Punkt römisch eins. der Entscheidung) bewirkten Gesetzesverletzung für die Angeklagte sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, diese Feststellung insoweit gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO mit konkreter Wirkung zu verknüpfen.
Das unter einem ergangene - rechtlich gar nicht wirksame - (Berufungs-)Urteil (Punkt II. der Entscheidung) war zur Klarstellung ebenfalls zu beseitigen (RIS-Justiz RS0116270, RS0116267; vgl auch Ratz, WK-StPO § 292 Rz 45 f).Das unter einem ergangene - rechtlich gar nicht wirksame - (Berufungs-)Urteil (Punkt römisch zwei. der Entscheidung) war zur Klarstellung ebenfalls zu beseitigen (RIS-Justiz RS0116270, RS0116267; vergleiche auch Ratz, WK-StPO Paragraph 292, Rz 45 f).