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Entscheidung 14 Os 106/16v×

Entscheidung 14 Os 106/16v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os106/16v

Entscheidungsdatum

29.11.2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. November 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Krenn, LL.M. (WU), als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dusko J***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB über die Beschwerden der Privatbeteiligten Bettina W***** und Harald W***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 14. Juli 2016, GZ 12 Hv 1/16z-42, sowie deren Berufungen gegen das Urteil dieses Gerichts vom 18. April 2016, GZ 12 Hv 1/16z-39, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Den Beschwerden wird nicht Folge gegeben.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 18. April 2016, GZ 12 Hv 1/16z-39, wurde Dusko J***** – soweit hier von Bedeutung – des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schwerem Betrug längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, (unter anderem) am 8. Juni 2015 in W***** Bettina W***** und Harald W***** durch die wahrheitswidrige Vorgabe, als Unternehmer zur Errichtung von Edelstahlpools fähig und willig zu sein, mithin durch Täuschung über Tatsachen, zu diese um mehr als 5.000 Euro schädigenden Handlungen, nämlich zur Leistung einer Anzahlung und einer Teilzahlung verleitet, wodurch ihnen zufolge Fehlens entsprechender Gegenleistungen ein Schaden von 12.973,47 Euro entstand.

Gemäß Paragraph 366, Absatz 2, StPO wurden Bettina W***** und Harald W***** mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Mit am 20. April 2016 eingebrachtem Schriftsatz (ON 41) meldeten die beiden (gemeinsam) Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen an.

Mit dem hier angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die (Anmeldung der) Nichtigkeitsbeschwerden gemäß Paragraph 285 a, Ziffer eins, StPO mangels Rechtsmittellegitimation zurück.

Rechtliche Beurteilung

Den dagegen gerichteten (gemeinsam ausgeführten) Beschwerden (Paragraph 285 b, Absatz 2, StPO) kommt keine Berechtigung zu.

Privatbeteiligte sind – wie das Erstgericht zutreffend ausführte – nach Paragraph 282, Absatz 2, StPO (neben anderen Voraussetzungen) nur dann zur Ergreifung der Nichtigkeitsbeschwerde berechtigt, wenn der Angeklagte vom Vorwurf der Straftat, aus welcher die Privatbeteiligten ihren Ersatzanspruch ableiten, freigesprochen wird. Vorliegend wurden die Beschwerdeführer aber nicht wegen eines Freispruchs, sondern gemäß Paragraph 366, Absatz 2, StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen, weil nach Ansicht des Erstgerichts die Ergebnisse des Strafverfahrens trotz Verurteilung (wegen der hier relevanten Tat) keine ausreichende Grundlage für eine auch nur teilweise Beurteilung des geltend gemachten privatrechtlichen Anspruchs geboten hätten und die erforderlichen Entscheidungsgrundlagen nur durch eine die Entscheidung in der Schuld- und Straffrage erheblich verzögernde Beweisaufnahme hätten ermittelt werden können. Gegen eine solche Entscheidung steht den Privatbeteiligten nur Berufung offen (Paragraphen 283, Absatz 4, 366, Absatz 3, StPO).

Über die Berufungen der Privatbeteiligten hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (Paragraph 285 i, StPO).

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E116498

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0140OS00106.16V.1129.000

Im RIS seit

19.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2016

Dokumentnummer

JJT_20161129_OGH0002_0140OS00106_16V0000_000