Der Angeklagte bekämpft diese Schuldsprüche (1 und 3) mit Nichtigkeitsbeschwerde gestützt auf § 281 Abs. 1 Z 5 und 9 lit a StPO.Der Angeklagte bekämpft diese Schuldsprüche (1 und 3) mit Nichtigkeitsbeschwerde gestützt auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO.
Das Urteil ist jedoch formell einwandfrei begründet (Z 5) und Rechtsfehler (Z 9 lit a) haften ihm nicht an.Das Urteil ist jedoch formell einwandfrei begründet (Ziffer 5,) und Rechtsfehler (Ziffer 9, Litera a,) haften ihm nicht an.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) verkennt überhaupt das Wesen dieses Nichtigkeitsgrundes, wenn sie einzelne Sätze aus den Akten wiedergibt und darauf gegründet, ihr genehme Feststellungen fordert, denen jedoch anderslautende im Urteil entgegenstehen. Sie hätte vielmehr ihren (rechtlichen) Ausführungen die Urteilsfeststellungen zugrundelegen und dartun müssen, warum dennoch die dem Angeklagten zur Last fallenden Taten keine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlungen begründen.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) verkennt überhaupt das Wesen dieses Nichtigkeitsgrundes, wenn sie einzelne Sätze aus den Akten wiedergibt und darauf gegründet, ihr genehme Feststellungen fordert, denen jedoch anderslautende im Urteil entgegenstehen. Sie hätte vielmehr ihren (rechtlichen) Ausführungen die Urteilsfeststellungen zugrundelegen und dartun müssen, warum dennoch die dem Angeklagten zur Last fallenden Taten keine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlungen begründen.
Ein formeller Begründungsmangel (Z 5) liegt unter anderem nur dann vor, wenn der Ausspruch des Gerichtshofes über entscheidende Tatsachen undeutlich, unvollständig oder mit sich selbst im Widerspruch ist. Der Umstand, daß die Diktion eines auf S 22 und 23 des Urteils enthaltenen Satzes dem Beschwerdeführer unklar und sprachlich mißglückt erscheint, kann allein diesen Nichtigkeitsgrund nicht herstellen. Denn wenngleich die eben zitierte Urteilspassage nur von einer "starken Indizwirkung beschriebener äußerer Verhaltensweisen des Angeklagten für seine Täterschaft" spricht, geht doch aus dem Schlußteil eben dieses Absatzes, wie aus der Gesamtheit der Urteilsgründe eindeutig hervor, daß die Tatrichter die im Urteilsspruch beschriebenen Beitragshandlungen des Angeklagten auch als erwiesen angenommen haben. Soweit aber die Beschwerdeausführungen Beweisergebnisse herausgreifen, die gegen die Täterschaft des Angeklagten sprechen, hat das Erstgericht diese nicht unerörtert gelassen, sondern die leugnende und widersprüchliche Verantwortung des Angeklagten vor allem auf Grund der Aussage des unmittelbaren Täters C***** - dessen den Angeklagten belastenden Angaben die Tatrichter mit ausführlicher Begründung gefolgt sind - für widerlegt erachtet. Nicht erörterungswürdig waren Familienverhältnisse von im Verfahren vernommenen Zeugen; denn Zeugnisbefreiungsgründe behauptet selbst der Beschwerdeführer nicht.Ein formeller Begründungsmangel (Ziffer 5,) liegt unter anderem nur dann vor, wenn der Ausspruch des Gerichtshofes über entscheidende Tatsachen undeutlich, unvollständig oder mit sich selbst im Widerspruch ist. Der Umstand, daß die Diktion eines auf S 22 und 23 des Urteils enthaltenen Satzes dem Beschwerdeführer unklar und sprachlich mißglückt erscheint, kann allein diesen Nichtigkeitsgrund nicht herstellen. Denn wenngleich die eben zitierte Urteilspassage nur von einer "starken Indizwirkung beschriebener äußerer Verhaltensweisen des Angeklagten für seine Täterschaft" spricht, geht doch aus dem Schlußteil eben dieses Absatzes, wie aus der Gesamtheit der Urteilsgründe eindeutig hervor, daß die Tatrichter die im Urteilsspruch beschriebenen Beitragshandlungen des Angeklagten auch als erwiesen angenommen haben. Soweit aber die Beschwerdeausführungen Beweisergebnisse herausgreifen, die gegen die Täterschaft des Angeklagten sprechen, hat das Erstgericht diese nicht unerörtert gelassen, sondern die leugnende und widersprüchliche Verantwortung des Angeklagten vor allem auf Grund der Aussage des unmittelbaren Täters C***** - dessen den Angeklagten belastenden Angaben die Tatrichter mit ausführlicher Begründung gefolgt sind - für widerlegt erachtet. Nicht erörterungswürdig waren Familienverhältnisse von im Verfahren vernommenen Zeugen; denn Zeugnisbefreiungsgründe behauptet selbst der Beschwerdeführer nicht.
Aus diesen Erwägungen war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zum Teil als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO und zum Teil als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach dem § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung über dieses Rechtsmittel zurückzuweisen.Aus diesen Erwägungen war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zum Teil als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO und zum Teil als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung über dieses Rechtsmittel zurückzuweisen.
Über die Berufung des Angeklagten hat gemäß § 285 i StPO das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden.Über die Berufung des Angeklagten hat gemäß Paragraph 285, i StPO das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden.