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Entscheidung 14 Os 106/94×

Entscheidung 14 Os 106/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os106/94

Entscheidungsdatum

18.08.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.August 1994 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Schindler, Dr.Rouschal und Dr.Adamovic als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Krumholz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Roland M***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Thomas P***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 18.Mai 1994, GZ 22 römisch fünf r 971/94-12, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Fabrizy, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten und eines Verteidigers zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 16.Oktober 1973 geborene, am Rechtsmittelverfahren nicht mehr beteiligte Roland M***** und der am 5.Dezember 1974 geborene Thomas P***** des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Thomas P***** wurde hiefür zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen und zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt, deren Vollzug für eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde (Paragraph 43, a Absatz 2, StGB).

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs haben die Angeklagten am 11.März 1994 in Innsbruck im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, erster Fall StGB) dadurch, daß Thomas P***** den Manfred V***** festhielt, während Roland M***** ihm die Geldtasche mit Bargeld im Betrag von ca 1100 S aus der Gesäßtasche zog, dem Genannten mit Gewalt gegen seine Person eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte Thomas P***** mit einer allein auf den Grund der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, mit der er die Unterstellung seiner Tat unter die Strafbestimmung des Paragraph 142, Absatz 2, StGB anstrebt.

Die gegenüber dem Grundtatbestand des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB privilegierte Strafbestimmung nach dessen Absatz 2, setzt voraus, daß die Tat ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begangen wurde, nur unbedeutende Folgen nach sich zog, und daß es sich um keinen schweren Raub (Paragraph 143, StGB) handelt, wobei diese Voraussetzungen kumulativ gegeben sein müssen.

Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Rechtsansicht mangelt es im vorliegenden Fall am Erfordernis des geringen Wertes der geraubten Sache. Die Frage der Geringwertigkeit ist nach einem objektiv-individuellen Maßstab zu beurteilen. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist die Geringfügigkeitsgrenze auf Grund der durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1987 geschaffenen Rechtslage bei (maximal) 1000 S anzusetzen (EvBl 1989/112, 1991/133; 14 Os 87/90, 15 Os 52/91, 15 Os 102/93, 13 Os 27, 28/94 uva). Zu einer Anhebung dieses Richtwertes besteht kein Anlaß. Der objektive Wert von über 1000 S stellt somit eine Grenze dar, bei der von einer Geringwertigkeit der Sache nicht mehr gesprochen werden kann. Opferbezogene Faktoren, wie die Empfindlichkeit des Schadens für den Betroffenen, können daher im Einzelfall nur eine Unterschreitung dieser Grenze bewirken vergleiche Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 141, RN 8 a; Foregger-Kodek StGB5 Paragraph 141, Erl römisch drei; EvBl 1989/112; 15 Os 102/93).

Da im gegebenen Fall die Raubbeute in 1100 S Bargeld bestand, wurde die Geringwertigkeitsgrenze von 1000 S überschritten, sodaß für die Berücksichtigung opferbezogener Faktoren von vornherein kein Raum war. Entgegen dem Beschwerdevorbringen bedurfte es daher auch keiner Urteilsfeststellungen über die Einstellung des Tatopfers zum Rechtsgut des Eigentums an sich noch über Grund und Verwendungszweck seines Geldbedarfs.

Die unbegründete Nichtikgeitsbeschwerde des Angeklagten Thomas P***** war daher zu verwerfen.

Aber auch seiner Berufung mußte ein Erfolg versagt bleiben. Für die allein begehrte Herabsetzung der Probezeit sieht der Oberste Gerichtshof keinen triftigen Grund.

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in Paragraph 390, a StPO begründet.

Anmerkung

E36716

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0140OS00106.9409.0818.0

Dokumentnummer

JJT_19940818_OGH0002_0140OS00106_9400009_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung