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Entscheidung 14 Os 106/96×

Entscheidung 14 Os 106/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os106/96

Entscheidungsdatum

02.07.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2.Juli 1996 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner und Dr.E.Adamovic als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Hawlicek als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Wolfgang R***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall SGG, AZ 8 römisch fünf r 219/96 des Landesgerichtes Wels, über die Grundrechtsbeschwerde des Martin S***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 28.Mai 1996, AZ 7 Bs 155/96 (= ON 62), nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Martin S***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Martin S***** wird seit dem 20.Februar 1996 wegen des Verdachtes des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, vierter Fall, Absatz 2, erster Fall SGG in Untersuchungshaft angehalten.

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Linz einer Haftbeschwerde des Beschuldigten (erneut) nicht Folge gegeben und die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, StPO mit Wirksamkeit bis zum 29.Juli 1996 angeordnet.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen fristgerecht eingebrachte Grundrechtsbeschwerde - die den dringenden Tatverdacht unbekämpft läßt - wendet sich gegen die Annahme des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr mit der Begründung, daß der Beschuldigte seit Weihnachten 1995 bis zu seiner am 17. Februar 1996 erfolgten Festnahme weder Kontakte mit der Suchtgiftszene unterhalten noch Suchtgiftdelikte begangen habe, kein Suchtgift mehr besitze und unter dem Eindruck seiner bereits vier Monate andauernden Untersuchungshaft die Begehung weiterer (einschlägiger) Delikte nicht mehr zu befürchten sei.

Mit diesem Vorbringen setzt sich der Beschwerdeführer indes über Verfahrensergebnisse hinweg, auf die das Oberlandesgericht zur Begründung des in Rede stehenden Haftgrundes (unter anderem) ausdrücklich verwiesen hat. So hat der Beschuldigte nach der gegebenen Verdachtslage noch zwei Tage vor seiner Festnahme den ebenfalls in Untersuchungshaft genommenen Wolfgang R***** mit seinem PKW zur Abwicklung eines Suchtgiftgeschäftes nach Wels geführt. Daß bei ihm anläßlich seiner Verhaftung keine Drogen vorgefunden wurden, ist schon deshalb unmaßgeblich, weil S***** bereits geraume Zeit zuvor von der Festnahme R*****s erfahren hatte. Weshalb aber die Anhaltung in Untersuchungshaft allein den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr beseitigen sollte, wurde in der Beschwerde nicht dargetan.

Die vorgebrachten Einwendungen, auf deren Prüfung sich der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 3, Absatz eins, GRBG zu beschränken hat, sind somit nicht geeignet, die Richtigkeit der Beurteilung des Haftgrundes durch das Oberlandesgericht in Frage zu stellen. Weil auch die Substituierbarkeit der Untersuchungshaft gesetzeskonform abgelehnt wurde, konnte eine Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit nicht festgestellt werden.

Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.

Anmerkung

E42442 14D01066

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0140OS00106.96.0702.000

Dokumentnummer

JJT_19960702_OGH0002_0140OS00106_9600000_000