Einer sachbezogenen Erörterung des erstmals in der Mängel- und der Rechtsrüge erstatteten Vorbringens, der Tod Karl W*****s sei ausschließlich auf mangelnde medizinische Pflege und Behandlung zurückzuführen, steht das Neuerungsverbot entgegen (Mayerhofer StPO4 § 281 E 15 a ff); in diese Richtung deutende Umstände sind in der Hauptverhandlung nicht hervorgekommen. Die Tatrichter konnten ihre Konstatierungen zur Kausalität des Todes des Opfers mängelfrei auf das in der Hauptverhandlung verlesene und erörterte Gutachten des medizinischen Sachverständigen Ass.Prof.Dr.Peter R***** (ON 31, S 313 ff) stützen, welches unter Verarbeitung aller Krankengeschichten das neuerliche und sodann letale Auftreten einer Lungenentzündung auf die durch die Tat erfolgte Immobilisierung des Opfers zurückführt und keinerlei Hinweise auf eine unzureichende medizinische Versorgung liefert.Einer sachbezogenen Erörterung des erstmals in der Mängel- und der Rechtsrüge erstatteten Vorbringens, der Tod Karl W*****s sei ausschließlich auf mangelnde medizinische Pflege und Behandlung zurückzuführen, steht das Neuerungsverbot entgegen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, E 15 a ff); in diese Richtung deutende Umstände sind in der Hauptverhandlung nicht hervorgekommen. Die Tatrichter konnten ihre Konstatierungen zur Kausalität des Todes des Opfers mängelfrei auf das in der Hauptverhandlung verlesene und erörterte Gutachten des medizinischen Sachverständigen Ass.Prof.Dr.Peter R***** (ON 31, S 313 ff) stützen, welches unter Verarbeitung aller Krankengeschichten das neuerliche und sodann letale Auftreten einer Lungenentzündung auf die durch die Tat erfolgte Immobilisierung des Opfers zurückführt und keinerlei Hinweise auf eine unzureichende medizinische Versorgung liefert.
Der zum Faktum 2 in der Mängel- und Rechtsrüge erhobene Einwand, die Forderung des Geldbetrages stelle bloß eine Unmutsäußerung dar, geht nicht vom Inhalt dieses Schuldspruches aus, dem ausschließlich Gewalt als Begehungsmittel der Nötigung zugrundeliegt.
Die Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite des Verletzungsdeliktes relevierende Rechtsrüge übergeht die zum Grundtatbestand des § 83 Abs 1 StGB getroffenen Urteilskonstatierungen, wonach der Angeklagte bei den Tätlichkeiten mit bedingtem Verletzungsvorsatz handelte (US 6 f). Das auf eine Tatbeurteilung nach §§ 88 bzw 80 StGB abzielende, sohin der Sache nach auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützte Beschwerdevorbringen richtet sich daher ausschließlich gegen die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes und läßt sohin eine prozeßordnungsgemäße Darstellung vermissen.Die Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite des Verletzungsdeliktes relevierende Rechtsrüge übergeht die zum Grundtatbestand des Paragraph 83, Absatz eins, StGB getroffenen Urteilskonstatierungen, wonach der Angeklagte bei den Tätlichkeiten mit bedingtem Verletzungsvorsatz handelte (US 6 f). Das auf eine Tatbeurteilung nach Paragraphen 88, bzw 80 StGB abzielende, sohin der Sache nach auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützte Beschwerdevorbringen richtet sich daher ausschließlich gegen die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes und läßt sohin eine prozeßordnungsgemäße Darstellung vermissen.
Der weiteren Ausführung zuwider, die auf der (verfehlten) Rechtsansicht beruht, der Täter müsse zur Erfüllung des Tatbestandes nach § 86 StGB auch die Todesfolge "zumindest in Kauf nehmen", wird für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 86 StGB (als Erfolgsqualifikation der Körperverletzung nach § 83 StGB) in bezug auf die tödliche Folge nur Fahrlässigkeit (§ 7 Abs 2 StGB) vorausgesetzt (deren Vorliegen vom Angeklagten nicht bestritten wird). Bei (zumindest bedingtem) Tötungsvorsatz kämen hingegen §§ 75 bzw 76 StGB zur Anwendung (Leukauf/Steininger StGB3 § 86 RN 6).Der weiteren Ausführung zuwider, die auf der (verfehlten) Rechtsansicht beruht, der Täter müsse zur Erfüllung des Tatbestandes nach Paragraph 86, StGB auch die Todesfolge "zumindest in Kauf nehmen", wird für die Verwirklichung des Tatbestandes des Paragraph 86, StGB (als Erfolgsqualifikation der Körperverletzung nach Paragraph 83, StGB) in bezug auf die tödliche Folge nur Fahrlässigkeit (Paragraph 7, Absatz 2, StGB) vorausgesetzt (deren Vorliegen vom Angeklagten nicht bestritten wird). Bei (zumindest bedingtem) Tötungsvorsatz kämen hingegen Paragraphen 75, bzw 76 StGB zur Anwendung (Leukauf/Steininger StGB3 Paragraph 86, RN 6).
Entgegen der (scheinbare) Idealkonkurrenz behauptenden Beschwerde besteht auf Grund der verschiedenen Tatzeiten und des differenten Tatorts echte Realkonkurrenz des im Wachzimmer Eggenberg begangenen Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt (Punkt 3 des Schuldspruchs) mit der auf der folgenden Fahrt im Arrestantenwagen rechtsrichtig nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB qualifizierten gefährlichen Drohung.Entgegen der (scheinbare) Idealkonkurrenz behauptenden Beschwerde besteht auf Grund der verschiedenen Tatzeiten und des differenten Tatorts echte Realkonkurrenz des im Wachzimmer Eggenberg begangenen Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt (Punkt 3 des Schuldspruchs) mit der auf der folgenden Fahrt im Arrestantenwagen rechtsrichtig nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB qualifizierten gefährlichen Drohung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über Wolfgang F***** nach § 86 StGB unter Anwendung des § 28 (Abs 1) StGB eine sechseinhalbjährige Freiheitsstrafe.Das Schöffengericht verhängte über Wolfgang F***** nach Paragraph 86, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, (Absatz eins,) StGB eine sechseinhalbjährige Freiheitsstrafe.
Dabei wertete es als erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit drei Vergehen, die doppelte Tatbestandsmäßigkeit bezüglich des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt, die einschlägigen Vorstrafen und die Alkoholisierung, weil der Angeklagte wisse, daß er in alkoholisiertem Zustand zu Gewalttätigkeiten neige; als mildernd hingegen die Tatsache, daß zwei Delikte beim Versuch geblieben sind und das Geständnis.
Der explicit lediglich (zumindest teilweise) bedingte Nachsicht begehrenden, im Rahmen der vorangegangenen Ausführung jedoch auch eine Reduktion der Strafe beantragenden Berufung des Angeklagten kommt im letztgenannten Umfang Berechtigung zu:
Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe zwar richtig und vollständig erfaßt, ist jedoch zu Unrecht von einem durch die Möglichkeit der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1 StGB erweiterten Strafrahmen von bis zu fünfzehn Jahren ausgegangen. Seit Verbüßung der letzten wegen eines Aggressionsdelikts verhängten Freiheitsstrafe am 2.September 1990 (zu AZ 21 a E Vr 286/86 des Landesgerichts Salzburg) bis zur nun in Rede stehenden Tat sind mehr als fünf Jahre vergangen und reichen die nach Vollzug der genannten Vorstrafe aktenkundigen Zeiten behördlicher Anhaltung (S 15 f) für eine relevante Hemmung der Fünfjahresfrist nicht hin.Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe zwar richtig und vollständig erfaßt, ist jedoch zu Unrecht von einem durch die Möglichkeit der Strafschärfung bei Rückfall nach Paragraph 39, Absatz eins, StGB erweiterten Strafrahmen von bis zu fünfzehn Jahren ausgegangen. Seit Verbüßung der letzten wegen eines Aggressionsdelikts verhängten Freiheitsstrafe am 2.September 1990 (zu AZ 21 a E römisch fünf r 286/86 des Landesgerichts Salzburg) bis zur nun in Rede stehenden Tat sind mehr als fünf Jahre vergangen und reichen die nach Vollzug der genannten Vorstrafe aktenkundigen Zeiten behördlicher Anhaltung (S 15 f) für eine relevante Hemmung der Fünfjahresfrist nicht hin.
Berücksichtigt man weiters, daß die schweren Verletzungen des Geschädigten nicht auf direkte Gewalteinwendung, sondern auf einen Sturz (US 6) zurückzuführen sind und der Tod erst Monate später durch eine (neuerliche) Lungenentzündung hervorgerufen wurde, so konnte die Strafe auf das dem Unrechtsgehalt der Taten und der Schuld des Täters angemessene Ausmaß von fünf Jahren herabgesetzt werden. Eine weitere Reduktion kam jedoch nicht in Betracht, womit die angestrebte Gewährung bedingter Strafnachsicht schon nach dem Gesetz (§§ 43, 43 a StGB) ausscheidet.Berücksichtigt man weiters, daß die schweren Verletzungen des Geschädigten nicht auf direkte Gewalteinwendung, sondern auf einen Sturz (US 6) zurückzuführen sind und der Tod erst Monate später durch eine (neuerliche) Lungenentzündung hervorgerufen wurde, so konnte die Strafe auf das dem Unrechtsgehalt der Taten und der Schuld des Täters angemessene Ausmaß von fünf Jahren herabgesetzt werden. Eine weitere Reduktion kam jedoch nicht in Betracht, womit die angestrebte Gewährung bedingter Strafnachsicht schon nach dem Gesetz (Paragraphen 43, 43, a StGB) ausscheidet.
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.