Entscheidung 14 Os 106/98
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
08.09.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. September 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Urban als Schriftführer, in der Strafsache gegen Alois H***** wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 23. Juni 1998, GZ 14 Os 82/98-7, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 8. September 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Urban als Schriftführer, in der Strafsache gegen Alois H***** wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 23. Juni 1998, GZ 14 Os 82/98-7, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Oberste Instanz in Zivil- und Strafrechtssachen ist nach Art 92 Abs 1 B-VG der Oberste Gerichtshof. Gegen seine Entscheidungen ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.Oberste Instanz in Zivil- und Strafrechtssachen ist nach Artikel 92, Absatz eins, B-VG der Oberste Gerichtshof. Gegen seine Entscheidungen ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0140OS00106.98.0908.000
Dokumentnummer
JJT_19980908_OGH0002_0140OS00106_9800000_000