In der Mängelrüge (Z 5) trachtet der Beschwerdeführer unter dem Titel unzureichender Begründung und bloßer Scheinbegründung seiner - den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen widersprechenden - Behauptung zum Durchbruch zu verhelfen, wonach die den Gegenstand des Diebstahlsversuches bildenden Bäckereiwaren wertlos gewesen seien. Er führt dabei allerdings inhaltlich einen formellen Begründungsmangel hinsichtlich des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen nicht deutlich und bestimmt (§ 285a Z 2 StPO) aus. Die von den Tatrichtern aus dem Umstand, daß die Backwaren als Retourware verrechnet wurden, gezogene Schlußfolgerung auf deren (wenngleich geringen, US 5) wirtschaftlichen Wert (s. dazu Leukauf/Steininger Komm3 § 127 E 6) widerspricht nicht Denkgesetzen oder Lebenserfahrung und bewirkt daher keinen formellen Begründungsfehler im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes, der nicht voraussetzt, daß die gezogene Schlußfolgerung auch zwingend sein muß.In der Mängelrüge (Ziffer 5,) trachtet der Beschwerdeführer unter dem Titel unzureichender Begründung und bloßer Scheinbegründung seiner - den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen widersprechenden - Behauptung zum Durchbruch zu verhelfen, wonach die den Gegenstand des Diebstahlsversuches bildenden Bäckereiwaren wertlos gewesen seien. Er führt dabei allerdings inhaltlich einen formellen Begründungsmangel hinsichtlich des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen nicht deutlich und bestimmt (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) aus. Die von den Tatrichtern aus dem Umstand, daß die Backwaren als Retourware verrechnet wurden, gezogene Schlußfolgerung auf deren (wenngleich geringen, US 5) wirtschaftlichen Wert (s. dazu Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 127, E 6) widerspricht nicht Denkgesetzen oder Lebenserfahrung und bewirkt daher keinen formellen Begründungsfehler im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes, der nicht voraussetzt, daß die gezogene Schlußfolgerung auch zwingend sein muß.
Unter dem Gesichtspunkt der Tatsachenrüge (Z 5a) muß der Nichtigkeitsbeschwerde ebenfalls ein Erfolg versagt bleiben, weil darin keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der getroffenen Feststellungen dargetan werden. Daß zumindest ein Teil der Backwaren nicht mehr für den menschlichen Genuß geeignet gewesen sein mag, steht ihrem wirtschaftlichen Wert nicht entgegen, zumal der Beschwerdeführer selbst darauf hinweist, daß Zeugenangaben zufolge die Backwaren der Verwendung in einem Tierpark zugeführt wurden.Unter dem Gesichtspunkt der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) muß der Nichtigkeitsbeschwerde ebenfalls ein Erfolg versagt bleiben, weil darin keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der getroffenen Feststellungen dargetan werden. Daß zumindest ein Teil der Backwaren nicht mehr für den menschlichen Genuß geeignet gewesen sein mag, steht ihrem wirtschaftlichen Wert nicht entgegen, zumal der Beschwerdeführer selbst darauf hinweist, daß Zeugenangaben zufolge die Backwaren der Verwendung in einem Tierpark zugeführt wurden.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a ) wiederum erweist sich mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung dieses Nichtigkeitsgrundes in den insoweit undifferenziert gebliebenen Ausführungen - davon abgesehen auch mangels deren Orientierung an den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen - als nicht prozeßordnungsgemäß.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a, ) wiederum erweist sich mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung dieses Nichtigkeitsgrundes in den insoweit undifferenziert gebliebenen Ausführungen - davon abgesehen auch mangels deren Orientierung an den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen - als nicht prozeßordnungsgemäß.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). In gleicher Weise war mit der vom Angeklagten erst in der Berufungsausführung (sohin auch verspätet) erhobenen, gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Berufung "wegen Schuld" zu verfahren.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). In gleicher Weise war mit der vom Angeklagten erst in der Berufungsausführung (sohin auch verspätet) erhobenen, gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Berufung "wegen Schuld" zu verfahren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, StPO.