Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Oktober 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Traar als Schriftführer, in der Strafsache gegen Karl E***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 6. Juni 2002, GZ 114 Hv 73/02v-64, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 15. Oktober 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Traar als Schriftführer, in der Strafsache gegen Karl E***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 6. Juni 2002, GZ 114 Hv 73/02v-64, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karl E***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 23. Dezember 2001 in Wien dem Peter M***** durch einen Messerstich im Bereich des linken Unterbauches eine schwere Verletzung (§ 84 Abs 1 StGB), nämlich eine Stichverletzung mit Eröffnung der Bauchhöhle und einer Darmschlinge, was überdies eine 24 Tage überschreitende Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit zur Folge hatte, absichtlich zugefügt hatte.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karl E***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil er am 23. Dezember 2001 in Wien dem Peter M***** durch einen Messerstich im Bereich des linken Unterbauches eine schwere Verletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB), nämlich eine Stichverletzung mit Eröffnung der Bauchhöhle und einer Darmschlinge, was überdies eine 24 Tage überschreitende Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit zur Folge hatte, absichtlich zugefügt hatte.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen vom Angeklagten allein auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde zuwider haben die Tatrichter ihre Konstatierungen zur inneren Tatseite (US 7) logisch und empirisch einwandfrei auf die Aussagen der Zeugen Alfred G***** und Barbara L***** gestützt, welche deponiert hatten, der Angeklagte habe den Geschädigten, mit dem er vorher in Streit geraten war, mit einer Geste aus dem Lokal locken wollen (US 8), wo er dann - wie von ihm selbst eingeräumt - zugestochen habe (S 307).Der dagegen vom Angeklagten allein auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde zuwider haben die Tatrichter ihre Konstatierungen zur inneren Tatseite (US 7) logisch und empirisch einwandfrei auf die Aussagen der Zeugen Alfred G***** und Barbara L***** gestützt, welche deponiert hatten, der Angeklagte habe den Geschädigten, mit dem er vorher in Streit geraten war, mit einer Geste aus dem Lokal locken wollen (US 8), wo er dann - wie von ihm selbst eingeräumt - zugestochen habe (S 307).
Mit Blick darauf, dass dem Sachverständigen Dr. Wolfgang D*****, auf dessen Ausführungen das Erstgericht seine Konstatierungen zu den Tatfolgen gründete (US 10), sowohl Tatwaffe als auch Tatopfer zur Befundaufnahme zur Verfügung standen (S 235), dieser aber ausführte, dass bei derartigen Stichverletzungen in der Regel mit dem Auftreten schwerer und lebensgefährlicher Verletzungsfolgen zu rechnen sei (S 241), erübrigt sich angesichts der Eröffnung der Bauchhöhle und einer Darmschlinge jedenfalls eine nähere Erörterung der Beschaffenheit des Messers und des Körperbaues des Tatopfers. Inwieweit sich der Konsum von (lediglich) 1 ½ Liter Bier und zweier kleiner Schnäpse beim Alkohol gewohnten Beschwerdeführer auf die Vorsatzbildung auswirken sollte, legt das Rechtsmittel nicht substantiiert dar. Angesichts der anschaulich beschriebenen Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten, dessen 25 einschlägiger Vorstrafen (7 wegen schwerer Körperverletzungsdelikte - US 5) und seiner Verantwortung, bereits selbst Opfer eines Bauchstichs geworden zu sein (S 311), kann auch nach der allgemeinen Erfahrung, dass es in derartigen Regionen bei Stichführung naheliegend zur Eröffnung von Körperhöhlen kommt, von einer mangelhaften Begründung der qualifizierten Vorsatzform keine Rede sein.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0140OS00107.02.1015.000
Dokumentnummer
JJT_20021015_OGH0002_0140OS00107_0200000_000