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Entscheidung 14 Os 107/05z×

Entscheidung 14 Os 107/05z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os107/05z

Entscheidungsdatum

18.10.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Oktober 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lang als Schriftführer, in der Strafsache gegen Klaus F***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB über die vom Generalprokurator gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 10. März 2004, GZ 8 Hv 33/04y-45, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Fabrizy, zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 10. März 2004, GZ 8 Hv 33/04y-45, verletzt in der Anordnung der Abschöpfung der Bereicherung Paragraph 20 a, Absatz eins, StGB. Der Ausspruch nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, StGB wird aufgehoben.

Text

Gründe:

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 10. März 2004, GZ 8 Hv 33/04y-45, wurde Klaus F***** des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, StGB wurde die Bereicherung, nämlich der Erlös aus der Verwertung des Pkws der Marke BMW 725 TDS, Bj 1997, FIN: WBAGE 1040DH83749, abgeschöpft. Weiters wurde der Privatbeteiligten B***** GmbH gemäß Paragraph 366, Absatz 2, StPO ein Schadenersatzbetrag von 103.614,83 Euro zugesprochen.

Rechtliche Beurteilung

Die Abschöpfung der Bereicherung steht - wie der Generalprokurator in seiner deshalb zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Nach Paragraph 20 a, Absatz eins, StGB ist die Abschöpfung der Bereicherung unter anderem ausgeschlossen, soweit der Bereicherte zugleich zur Befriedigung zivilrechtlicher Ansprüche aus der Tat verurteilt wird. Für diesen Ausschluss genügt es, dass die Verurteilung zum Schadenersatz durch das Strafgericht im Adhäsionsverfahren erfolgt (EvBl 1993/183). Daran ändert die Bestimmung des Paragraph 373 b, StPO nichts, die den Geschädigten die Befriedigung ihrer - später - rechtskräftig zuerkannten Ansprüche aus dem vom Bund aus der Abschöpfung der Bereicherung vereinnahmten Geldbetrag ermöglicht (Tipold in WK² Paragraph 20 a, Rz 25).

Infolge des vorrangigen Adhäsionserkenntnisses hätte das Gericht die Abschöpfung der Bereicherung nicht anordnen dürfen. Sie war daher aus dem Urteil auszuschalten (Paragraph 292, letzter Satz StPO).

Anmerkung

E78863 14Os107.05z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0140OS00107.05Z.1018.000

Dokumentnummer

JJT_20051018_OGH0002_0140OS00107_05Z0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung