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Entscheidung 14 Os 107/08d×

Entscheidung 14 Os 107/08d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os107/08d

Entscheidungsdatum

05.08.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. August 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon.-Prof. Dr. Schroll sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Falmbigl als Schriftführer in der Strafsache gegen Johann S***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 12 Hv 98/06g des Landesgerichts Leoben, über die Beschwerde des Johann S***** gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 10. Juni 2008, GZ 14 Os 61/08i-6, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Obwohl bereits in der angefochtenen Entscheidung zum Ausdruck gebracht wurde, dass die Strafprozessordnung gegen derartige Beschlüsse des Obersten Gerichtshofs keinen weiteren Rechtszug vorsieht, legt die Eingabe des Johann S***** vom 11. Juli 2008 gegen die hiergerichtliche Entscheidung vom 10. Juni 2008 explizit „Berufung und Nichtigkeit" ein.

Sie war daher gleichfalls zurückzuweisen.

Anmerkung

E88207 14Os107.08d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0140OS00107.08D.0805.000

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2008

Dokumentnummer

JJT_20080805_OGH0002_0140OS00107_08D0000_000