Entscheidung 14 Os 107/08d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
05.08.2008
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. August 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon.-Prof. Dr. Schroll sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Falmbigl als Schriftführer in der Strafsache gegen Johann S***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 12 Hv 98/06g des Landesgerichts Leoben, über die Beschwerde des Johann S***** gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 10. Juni 2008, GZ 14 Os 61/08i-6, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 5. August 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon.-Prof. Dr. Schroll sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Falmbigl als Schriftführer in der Strafsache gegen Johann S***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 12 Hv 98/06g des Landesgerichts Leoben, über die Beschwerde des Johann S***** gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 10. Juni 2008, GZ 14 Os 61/08i-6, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Obwohl bereits in der angefochtenen Entscheidung zum Ausdruck gebracht wurde, dass die Strafprozessordnung gegen derartige Beschlüsse des Obersten Gerichtshofs keinen weiteren Rechtszug vorsieht, legt die Eingabe des Johann S***** vom 11. Juli 2008 gegen die hiergerichtliche Entscheidung vom 10. Juni 2008 explizit „Berufung und Nichtigkeit" ein.
Sie war daher gleichfalls zurückzuweisen.
Anmerkung
E88207
14Os107.08d
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0140OS00107.08D.0805.000
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2008
Dokumentnummer
JJT_20080805_OGH0002_0140OS00107_08D0000_000