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Entscheidung 14 Os 107/09f×

Entscheidung 14 Os 107/09f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os107/09f

Entscheidungsdatum

06.10.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Oktober 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Kurz als Schriftführerin in der Strafsache gegen Halis A***** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 7. Juli 2009, AZ 8 Bs 183/09g, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Halis A***** wurde mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Wels vom 13. Jänner 2009, GZ 13 Hv 163/08m-8, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen neunmonatigen Freiheitsstrafe sowie zur Zahlung des Adhäsionszuspruchs verurteilt. Einer dagegen ergriffenen Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Strafe hat das Oberlandesgericht Linz mit Urteil vom 7. Juli 2009, AZ 8 Bs 183/09g, teilweise Folge gegeben und (ohne Veränderung der Strafhöhe) unter Anwendung des Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB einen Strafteil von sechs Monaten für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen gerichtete Berufung des Halis A***** ist unzulässig, weil gegen Urteile des Oberlandesgerichts als Berufungsgericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht.

Anmerkung

E92124 14Os107.09f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0140OS00107.09F.1006.000

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2009

Dokumentnummer

JJT_20091006_OGH0002_0140OS00107_09F0000_000