Entscheidung 14 Os 107/09f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
06.10.2009
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Oktober 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Kurz als Schriftführerin in der Strafsache gegen Halis A***** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 7. Juli 2009, AZ 8 Bs 183/09g, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 6. Oktober 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Kurz als Schriftführerin in der Strafsache gegen Halis A***** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 7. Juli 2009, AZ 8 Bs 183/09g, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Halis A***** wurde mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Wels vom 13. Jänner 2009, GZ 13 Hv 163/08m-8, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen neunmonatigen Freiheitsstrafe sowie zur Zahlung des Adhäsionszuspruchs verurteilt. Einer dagegen ergriffenen Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Strafe hat das Oberlandesgericht Linz mit Urteil vom 7. Juli 2009, AZ 8 Bs 183/09g, teilweise Folge gegeben und (ohne Veränderung der Strafhöhe) unter Anwendung des § 43a Abs 3 StGB einen Strafteil von sechs Monaten für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen.Halis A***** wurde mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Wels vom 13. Jänner 2009, GZ 13 Hv 163/08m-8, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen neunmonatigen Freiheitsstrafe sowie zur Zahlung des Adhäsionszuspruchs verurteilt. Einer dagegen ergriffenen Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Strafe hat das Oberlandesgericht Linz mit Urteil vom 7. Juli 2009, AZ 8 Bs 183/09g, teilweise Folge gegeben und (ohne Veränderung der Strafhöhe) unter Anwendung des Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB einen Strafteil von sechs Monaten für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen gerichtete Berufung des Halis A***** ist unzulässig, weil gegen Urteile des Oberlandesgerichts als Berufungsgericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht.
Anmerkung
E92124
14Os107.09f
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0140OS00107.09F.1006.000
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2009
Dokumentnummer
JJT_20091006_OGH0002_0140OS00107_09F0000_000