Die auch dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde des Andrzej S***** ist zulässig (14 Os 157/09h [14 Os 58/10a], 13 Os 122/08b), aber nicht berechtigt.
Die rechtliche Annahme einer der von § 173 Abs 2 StPO genannten Gefahren wird vom Obersten Gerichtshof im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens dahin überprüft, ob sie aus den in der angefochtenen Entscheidung angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durfte, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als unvertretbar angesehen werden müsste (RIS-Justiz RS0117806).Die rechtliche Annahme einer der von Paragraph 173, Absatz 2, StPO genannten Gefahren wird vom Obersten Gerichtshof im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens dahin überprüft, ob sie aus den in der angefochtenen Entscheidung angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durfte, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als unvertretbar angesehen werden müsste (RIS-Justiz RS0117806).
Zu den gegen die - mit aktenkonform angestellten Überlegungen keineswegs willkürlich begründete (BS 4 f) - Annahme des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr durch das Oberlandesgericht gerichteten Einwänden betreffend die nach dem Beschwerdestandpunkt unzulässige Berücksichtigung einer in Deutschland erlittenen Vorverurteilung durch das Landgericht Kempten, AZ 1 Kls 224 Js 16370/01, (hier: bei der Prognoseentscheidung) hat der Oberste Gerichtshof bereits in Beantwortung der Nichtigkeitsbeschwerde sowie in der in dieser Strafsache ergangenen Entscheidung vom 15. Dezember 2009, AZ 14 Os 149/09g, ausführlich Stellung genommen, worauf im Wesentlichen verwiesen werden kann.
Der Vollständigkeit halber sei daher nur neuerlich festgehalten, dass ausländische Verurteilungen inländischen nur dann nicht gleichstehen, soweit sie den Rechtsbrecher einer im Ausland begangenen Tat, die in Österreich nicht gerichtlich strafbar ist, schuldig sprechen oder nicht in einem den Grundsätzen des Art 6 MRK entsprechenden Verfahren ergangen sind (§ 73 StGB), wofür das Vorbringen des Beschwerdeführers ein weiteres Mal keine Anhaltspunkte bietet, das sich in der unsubstantiierten Behauptung angeblich nicht gesetzeskonformer Übernahme der Strafverfolgung einer in Österreich begangenen Straftat durch die deutschen Behörden, dem Vorwurf, das Landgericht Kempten sei insoweit zudem von einem zu hohen Strafrahmen ausgegangen, und letztlich dem Einwand, die Verurteilung sei auch wegen - in Österreich nicht gerichtlich strafbarer - unerlaubter Einreise und unerlaubten Aufenthalts in Deutschland nach vorheriger Ausweisung erfolgt, erschöpft.Der Vollständigkeit halber sei daher nur neuerlich festgehalten, dass ausländische Verurteilungen inländischen nur dann nicht gleichstehen, soweit sie den Rechtsbrecher einer im Ausland begangenen Tat, die in Österreich nicht gerichtlich strafbar ist, schuldig sprechen oder nicht in einem den Grundsätzen des Artikel 6, MRK entsprechenden Verfahren ergangen sind (Paragraph 73, StGB), wofür das Vorbringen des Beschwerdeführers ein weiteres Mal keine Anhaltspunkte bietet, das sich in der unsubstantiierten Behauptung angeblich nicht gesetzeskonformer Übernahme der Strafverfolgung einer in Österreich begangenen Straftat durch die deutschen Behörden, dem Vorwurf, das Landgericht Kempten sei insoweit zudem von einem zu hohen Strafrahmen ausgegangen, und letztlich dem Einwand, die Verurteilung sei auch wegen - in Österreich nicht gerichtlich strafbarer - unerlaubter Einreise und unerlaubten Aufenthalts in Deutschland nach vorheriger Ausweisung erfolgt, erschöpft.
Die Annahme des Haftgrundes der Fluchtgefahr wurde in der Grundrechtsbeschwerde nicht bestritten, wobei sich ein Eingehen darauf zufolge mängelfreier Begründung jenes der Tatbegehungsgefahr ohnehin erübrigt hätte.
Soweit gesetzwidrige Dauer der Untersuchungshaft reklamiert wird, wird übersehen, dass nach dem erstmaligen Beginn der Hauptverhandlung liegende Zeiträume nicht zu der von § 178 StPO festgelegten Höchstdauer der Untersuchungshaft zählen, woran - vom Oberlandesgericht zutreffend erkannt - eine Vertagung der Hauptverhandlung selbst dann nichts ändert, wenn sie in der Folge - wie hier wegen Richterwechsels - gemäß § 276a StPO neu durchzuführen ist (RIS-Justiz RS0098035; Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 178 Rz 7 mwN). Dem in diesem Zusammenhang erhobenen Einwand, die im ersten Rechtsgang durchgeführte Hauptverhandlung sei zufolge Einschreitens nach der Geschäftsverteilung unzuständiger Richter „rechtswidrig“ gewesen, womit vor Ablauf der in § 178 StPO genannten Fristen gar keine solche stattgefunden habe, genügt es zu erwidern, dass analoges Heranziehen der Z 1 des § 281 Abs 1 StPO im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nicht in Betracht kommt (vgl Ratz, Zur Bedeutung von Nichtigkeitsgründen im Grundrechtsbeschwerdeverfahren, ÖJZ 2005, 415 ff [417]; 14 Os 43/09v).Soweit gesetzwidrige Dauer der Untersuchungshaft reklamiert wird, wird übersehen, dass nach dem erstmaligen Beginn der Hauptverhandlung liegende Zeiträume nicht zu der von Paragraph 178, StPO festgelegten Höchstdauer der Untersuchungshaft zählen, woran - vom Oberlandesgericht zutreffend erkannt - eine Vertagung der Hauptverhandlung selbst dann nichts ändert, wenn sie in der Folge - wie hier wegen Richterwechsels - gemäß Paragraph 276 a, StPO neu durchzuführen ist (RIS-Justiz RS0098035; Kirchbacher/Rami, WK-StPO Paragraph 178, Rz 7 mwN). Dem in diesem Zusammenhang erhobenen Einwand, die im ersten Rechtsgang durchgeführte Hauptverhandlung sei zufolge Einschreitens nach der Geschäftsverteilung unzuständiger Richter „rechtswidrig“ gewesen, womit vor Ablauf der in Paragraph 178, StPO genannten Fristen gar keine solche stattgefunden habe, genügt es zu erwidern, dass analoges Heranziehen der Ziffer eins, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nicht in Betracht kommt vergleiche Ratz, Zur Bedeutung von Nichtigkeitsgründen im Grundrechtsbeschwerdeverfahren, ÖJZ 2005, 415 ff [417]; 14 Os 43/09v).
Einen in der vorliegenden Grundrechtsbeschwerde erneut reklamierten Verstoß gegen das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen (§§ 9 Abs 2, 177 Abs 1 StPO) durch nach Ansicht des Beschwerdeführers verspätete Zustellung der Ausfertigung des im zweiten Rechtsgang ergangenen Urteils des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 21. September 2009 (erst am 20. November 2009) hat das Oberlandesgericht Linz bereits in seiner Entscheidung vom 2. Dezember 2009, AZ 7 Bs 282/09m (ON 248), mit der einer Beschwerde des Andrzej S***** gegen den Beschluss des Erstgerichts auf Fortsetzung der Untersuchungshaft vom 16. November 2009, GZ 37 Hv 42/09t-237, keine Folge gegeben wurde, verneint, ohne dass sich der Genannte dagegen mit Grundrechtsbeschwerde zur Wehr gesetzt hätte (ON 256), womit einer meritorischen Erledigung das Prozesshindernis der res iudicata entgegensteht.Einen in der vorliegenden Grundrechtsbeschwerde erneut reklamierten Verstoß gegen das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Paragraphen 9, Absatz 2, 177, Absatz eins, StPO) durch nach Ansicht des Beschwerdeführers verspätete Zustellung der Ausfertigung des im zweiten Rechtsgang ergangenen Urteils des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 21. September 2009 (erst am 20. November 2009) hat das Oberlandesgericht Linz bereits in seiner Entscheidung vom 2. Dezember 2009, AZ 7 Bs 282/09m (ON 248), mit der einer Beschwerde des Andrzej S***** gegen den Beschluss des Erstgerichts auf Fortsetzung der Untersuchungshaft vom 16. November 2009, GZ 37 Hv 42/09t-237, keine Folge gegeben wurde, verneint, ohne dass sich der Genannte dagegen mit Grundrechtsbeschwerde zur Wehr gesetzt hätte (ON 256), womit einer meritorischen Erledigung das Prozesshindernis der res iudicata entgegensteht.
Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf sowohl vom Obersten Gerichtshof als auch vom Oberlandesgericht in früheren in dieser Sache ergangenen Entscheidungen festgestellte Verletzungen des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen Unverhältnismäßigkeit der Haft behauptet und sich durch die dennoch unterlassene Anordnung seiner Enthaftung in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt erachtet, kann auf die diesbezüglichen Ausführungen im Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs vom 30. März 2010, AZ 14 Os 24/10a, verwiesen werden.
Bereits dort wurde ausführlich erläutert, dass der Oberste Gerichtshof im Grundrechtsbeschwerdeverfahren in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft nach ständiger Rechtsprechung in zwei Schritten prüft, ob angesichts der vom Oberlandesgericht in der Beschwerdeentscheidung angeführten Tatsachen der von diesem gezogene Schluss auf ein ausgewogenes Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe vertretbar war (§ 173 Abs 1 zweiter Satz StPO) und - zusätzlich nach Maßgabe eigener Beweiswürdigung - ob die Gerichte alles ihnen Mögliche zur Abkürzung der Haft unternommen haben (§ 177 Abs 1 StPO), wobei ein Verstoß gegen § 177 Abs 1 StPO nicht ohne weiteres zur - hier relevanten - Unangemessenheit der Haftdauer führt und das Gericht auch nicht gleichsam automatisch zur Enthaftung zwingt (vgl zum Ganzen Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 177 Rz 4 f).Bereits dort wurde ausführlich erläutert, dass der Oberste Gerichtshof im Grundrechtsbeschwerdeverfahren in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft nach ständiger Rechtsprechung in zwei Schritten prüft, ob angesichts der vom Oberlandesgericht in der Beschwerdeentscheidung angeführten Tatsachen der von diesem gezogene Schluss auf ein ausgewogenes Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe vertretbar war (Paragraph 173, Absatz eins, zweiter Satz StPO) und - zusätzlich nach Maßgabe eigener Beweiswürdigung - ob die Gerichte alles ihnen Mögliche zur Abkürzung der Haft unternommen haben (Paragraph 177, Absatz eins, StPO), wobei ein Verstoß gegen Paragraph 177, Absatz eins, StPO nicht ohne weiteres zur - hier relevanten - Unangemessenheit der Haftdauer führt und das Gericht auch nicht gleichsam automatisch zur Enthaftung zwingt vergleiche zum Ganzen Kirchbacher/Rami, WK-StPO Paragraph 177, Rz 4 f).
In concreto wird die Beurteilungsbasis für die bei Prüfung der Angemessenheit der Haft entscheidenden genannten Kriterien durch den zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung bereits rechtskräftigen Schuldspruch determiniert. Davon ausgehend hat aber das Oberlandesgericht die damals rund zweieinhalb Jahre andauernde Untersuchungshaft zu Recht als weder zur Bedeutung der Sache noch zu der zu erwartenden Strafe (vgl die vom Schöffengericht ausgesprochene Sanktion) außer Verhältnis stehend erachtet.In concreto wird die Beurteilungsbasis für die bei Prüfung der Angemessenheit der Haft entscheidenden genannten Kriterien durch den zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung bereits rechtskräftigen Schuldspruch determiniert. Davon ausgehend hat aber das Oberlandesgericht die damals rund zweieinhalb Jahre andauernde Untersuchungshaft zu Recht als weder zur Bedeutung der Sache noch zu der zu erwartenden Strafe vergleiche die vom Schöffengericht ausgesprochene Sanktion) außer Verhältnis stehend erachtet.
Somit wurde der Angeklagte im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb die Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.Somit wurde der Angeklagte im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb die Beschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.