Die Tatsachenrüge (Z 5a) will (nur) geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiserwägungen verhindern. Außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielende Tatsachenrügen beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) will (nur) geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiserwägungen verhindern. Außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielende Tatsachenrügen beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).
Indem die Beschwerde zu I./1./ auf die Höhe des insgesamt übergebenen Geldbetrags sowie dessen Übergabe während eines langen Zeitraums, das Fehlen schriftlicher Übergabebestätigungen oder Rückzahlungsvereinbarungen und auf die Verantwortung der Angeklagten verweist, wonach sie Karl F***** die erhaltenen Geldbeträge zurückgezahlt habe, weckt sie keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen.Indem die Beschwerde zu römisch eins./1./ auf die Höhe des insgesamt übergebenen Geldbetrags sowie dessen Übergabe während eines langen Zeitraums, das Fehlen schriftlicher Übergabebestätigungen oder Rückzahlungsvereinbarungen und auf die Verantwortung der Angeklagten verweist, wonach sie Karl F***** die erhaltenen Geldbeträge zurückgezahlt habe, weckt sie keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen.
Mit der Behauptung, das Beweisverfahren biete keine Grundlage für die zu I./1./ bis 3./ getroffenen Feststellungen einer Darlehensgewährung (US 3 ff), wird der Nichtigkeitsgrund der Z 5a nicht zur Darstellung gebracht (RIS-Justiz RS0128874). Der bloße Hinweis auf das „Gesamtverhalten des Karl F*****“ lässt wiederum den gebotenen Aktenbezug vermissen (RIS-Justiz RS0119310).Mit der Behauptung, das Beweisverfahren biete keine Grundlage für die zu römisch eins./1./ bis 3./ getroffenen Feststellungen einer Darlehensgewährung (US 3 ff), wird der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5 a, nicht zur Darstellung gebracht (RIS-Justiz RS0128874). Der bloße Hinweis auf das „Gesamtverhalten des Karl F*****“ lässt wiederum den gebotenen Aktenbezug vermissen (RIS-Justiz RS0119310).
Soweit einzelne (vom Erstgericht umfassend erörterte [US 6 ff]) Verfahrensergebnisse sowie Widersprüche in den Angaben der Zeugen Karl F***** und Maria F***** einer eigenständigen Würdigung unterzogen werden, das Verhalten des Daniel Fr***** interpretiert und die Vermutung angestellt wird, dass der vermeintliche SMS-Verkehr zwischen Karl F***** und Daniel Fr***** manipuliert worden sein könnte, versucht die Rüge die Beweiswürdigung (nur) nach Art einer (im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen) Schuldberufung in Zweifel zu ziehen (RIS-Justiz RS0117446 [T6]).
Der Vorwurf des Unterbleibens einer Beweisaufnahme zum von der Angeklagten behaupteten Verkauf eines Wohnhauses in Tschechien und zu dem daraus erzielten Betrag von zumindest 300.000 Euro bezieht sich mit Blick auf die Feststellungen zum Fehlen der Rückzahlungswilligkeit (US 5) nicht auf entscheidende Tatsachen (zu den Voraussetzungen einer Aufklärungsrüge vgl im Übrigen RIS-Justiz RS0115823, RS0114036).Der Vorwurf des Unterbleibens einer Beweisaufnahme zum von der Angeklagten behaupteten Verkauf eines Wohnhauses in Tschechien und zu dem daraus erzielten Betrag von zumindest 300.000 Euro bezieht sich mit Blick auf die Feststellungen zum Fehlen der Rückzahlungswilligkeit (US 5) nicht auf entscheidende Tatsachen (zu den Voraussetzungen einer Aufklärungsrüge vergleiche im Übrigen RIS-Justiz RS0115823, RS0114036).
Mit der bloßen Behauptung, aus den Beweisergebnissen ergebe sich nicht, dass sich auf dem tatgegenständlichen Schriftstück zu II./ nur eine Blankounterschrift befunden habe, wird die Tatsachenrüge neuerlich nicht prozessordnungskonform zur Darstellung gebracht. Durch Verweis auf die Gestaltung des Schreibens und die Angaben des Zeugen Karl F*****, in unmittelbarer Nähe seiner Unterschrift auch seine Führerscheindaten vermerkt zu haben, weckt sie wiederum keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen.Mit der bloßen Behauptung, aus den Beweisergebnissen ergebe sich nicht, dass sich auf dem tatgegenständlichen Schriftstück zu römisch zwei./ nur eine Blankounterschrift befunden habe, wird die Tatsachenrüge neuerlich nicht prozessordnungskonform zur Darstellung gebracht. Durch Verweis auf die Gestaltung des Schreibens und die Angaben des Zeugen Karl F*****, in unmittelbarer Nähe seiner Unterschrift auch seine Führerscheindaten vermerkt zu haben, weckt sie wiederum keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen.
Prozessordnungskonforme Ausführung der Rechtsrüge (Z 9 lit a) erfordert das strikte Festhalten am gesamten Urteilssachverhalt und den ausschließlich auf dessen Basis geführten Nachweis eines Rechtsirrtums (RIS-Justiz RS0099810; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581, 584).Prozessordnungskonforme Ausführung der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) erfordert das strikte Festhalten am gesamten Urteilssachverhalt und den ausschließlich auf dessen Basis geführten Nachweis eines Rechtsirrtums (RIS-Justiz RS0099810; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581, 584).
Diesen Kriterien wird die eine unrechtmäßige Bereicherung der Angeklagten in Abrede stellende Beschwerde zu I./ nicht gerecht, indem sie aus dem Zeitraum und der Höhe der Geldüberweisungen schließt, dass die Angeklagte – entgegen den Feststellungen (US 3 ff) – „davon ausgehen“ konnte, dass die Opfer mit einer Rückzahlung der übergebenen Geldbeträge nicht gerechnet haben.Diesen Kriterien wird die eine unrechtmäßige Bereicherung der Angeklagten in Abrede stellende Beschwerde zu römisch eins./ nicht gerecht, indem sie aus dem Zeitraum und der Höhe der Geldüberweisungen schließt, dass die Angeklagte – entgegen den Feststellungen (US 3 ff) – „davon ausgehen“ konnte, dass die Opfer mit einer Rückzahlung der übergebenen Geldbeträge nicht gerechnet haben.
Kein materiell-rechtlicher Nichtigkeitsgrund wird mit der Behauptung zu II./ vorgebracht, der Angeklagten sei eine Urkundenfälschung „subjektiv nicht vorwerfbar“, weil sie als Laiin nicht erkennen konnte und musste, dass es sich beim Schreiben vom 14. November 2016 um eine Urkunde handelt.Kein materiell-rechtlicher Nichtigkeitsgrund wird mit der Behauptung zu römisch zwei./ vorgebracht, der Angeklagten sei eine Urkundenfälschung „subjektiv nicht vorwerfbar“, weil sie als Laiin nicht erkennen konnte und musste, dass es sich beim Schreiben vom 14. November 2016 um eine Urkunde handelt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.