Die Erteilung der die stationäre und ambulante psychiatrische Behandlung (und den vierteljährlichen Nachweis dieser Behandlungen) betreffenden Weisung steht, wie der Generalprokurator in seiner gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Beschwerde zutreffend aufzeigt, mit dem Gesetz nicht im Einklang.Die Erteilung der die stationäre und ambulante psychiatrische Behandlung (und den vierteljährlichen Nachweis dieser Behandlungen) betreffenden Weisung steht, wie der Generalprokurator in seiner gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Beschwerde zutreffend aufzeigt, mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Gemäß § 50 StGB hat das Gericht einem Rechtsbrecher, der aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme bedingt entlassen wird, Weisungen zu erteilen, soweit das notwendig oder zweckmäßig ist, um den Rechtsbrecher von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten. Gebote und Verbote, die dazu geeignet scheinen, kommen zwar gemäß § 51 Abs. 1 (erster Satz) StGB als Weisungen grundsätzlich in Betracht, doch sind Weisungen, die einen unzumutbaren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte oder in die Lebensführung des Rechtsbrechers darstellen würden, unzulässig (§ 51 Abs. 1 zweiter Satz StGB). Mit seiner Zustimmung kann dem Rechtsbrecher (über Weisungen der im § 51 Abs. 2 StGB demonstrativ aufgezählten Art hinaus) unter den Voraussetzungen des Abs. 1 auch die Weisung erteilt werden, sich einer Entwöhnungsbehandlung, einer psychotherapeutischen oder sonst einer medizinischen Behandlung zu unterziehen. Die Weisung, sich einer einen operativen Eingriff umfassenden medizinischen Behandlung zu unterziehen, darf jedoch auch mit Zustimmung des Rechtsbrechers nicht erteilt werden (Abs. 3 leg. cit.).Gemäß Paragraph 50, StGB hat das Gericht einem Rechtsbrecher, der aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme bedingt entlassen wird, Weisungen zu erteilen, soweit das notwendig oder zweckmäßig ist, um den Rechtsbrecher von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten. Gebote und Verbote, die dazu geeignet scheinen, kommen zwar gemäß Paragraph 51, Absatz eins, (erster Satz) StGB als Weisungen grundsätzlich in Betracht, doch sind Weisungen, die einen unzumutbaren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte oder in die Lebensführung des Rechtsbrechers darstellen würden, unzulässig (Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz StGB). Mit seiner Zustimmung kann dem Rechtsbrecher (über Weisungen der im Paragraph 51, Absatz 2, StGB demonstrativ aufgezählten Art hinaus) unter den Voraussetzungen des Absatz eins, auch die Weisung erteilt werden, sich einer Entwöhnungsbehandlung, einer psychotherapeutischen oder sonst einer medizinischen Behandlung zu unterziehen. Die Weisung, sich einer einen operativen Eingriff umfassenden medizinischen Behandlung zu unterziehen, darf jedoch auch mit Zustimmung des Rechtsbrechers nicht erteilt werden (Absatz 3, leg. cit.).
Aus § 51 Abs. 3 StGB - insbesondere aus dem Hinweis auf die auch bei Weisungen betreffend eine medizinische Behandlung (einschließlich der Entwöhnungsbehandlung) zu beachtenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB - ergibt sich, daß auch eine (etwa bei Entwöhnungsbehandlungen keineswegs einen Ausnahmefall darstellende) stationäre Behandlung nicht grundsätzlich als unzumutbarer Eingriff in die Persönlichkeitsrechte oder die Lebensführung des Rechtsbrechers anzusehen, mithin eine solche Weisung (zumindest so lange hierin keine Umgehung zeitlicher Beschränkungen von Maßnahmenvollzügen liegt) zulässig ist (siehe - jeweils zu § 51 StGB - Kunst in Wiener Kommentar, Rz 23 und Leukauf-Steininger2 RN 22). Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit einer Weisung, sich einer stationären Behandlung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu unterziehen, zumal eine stationäre Behandlung keineswegs der zwangsweisen Anhaltung (aufgrund behördlicher Einweisung) in einer solchen Anstalt (§§ 49, 50 KAG) gleichgehalten werden kann. Während nämlich Pfleglinge, die nach den bestehenden Vorschriften zwangsweise angehalten werden (und deren Entlassung nach § 52 KAG nur unter besonderen Kautelen zulässig ist), ohne besonderes Verfahren Beschränkungen der Freiheit, der Bewegung oder des Verkehrs mit der Außenwelt unterworfen werden können (§ 51 Abs. 1 KAG), sind bei Pfleglingen, die auf eigenes (wenn auch über eine Weisung geäußertes) Verlangen aufgenommen werden (und zu entlassen sind), solche Beschränkungen nur bei Erfüllung strengerer formeller und materieller Voraussetzungen (§ 51 Abs. 2 KAG) möglich. Auch der Beisatz zur Weisung, sich der stationären psychiatrischen Behandlung zu unterziehen, "solange es die dortigen Ärzte für nötig halten", ist unbedenklich, mag es seiner auch gar nicht bedurft haben, weil es selbstverständlicher Inhalt jeder die medizinische Behandlung betreffenden Weisung ist, daß die Dauer der Behandlung - von Ausnahmefällen (vgl. Leukauf-Steininger aaO) abgesehen - von ihrer ärztlicherseits zu beurteilenden Notwendigkeit abhängt. Das Vollzugsgericht unterließ es allerdings, vor Erteilung der auf die medizinische Behandlung bezüglichen Weisung die nach § 51 Abs. 3 StGB vorausgesetzte Zustimmung des Rechtsbrechers einzuholen. Im Hinblick auf den jedenfalls mit dieser Weisung verbundenen Eingriff in die persönliche Sphäre des Probanden und auf die Gefahr eines Widerrufs der bedingten Entlassung nach § 53 Abs. 3 StGB war die Behebung des betreffenden Ausspruchs nach § 292 letzter Satz StPO geboten. Sollte in weiterer Folge die Zustimmung zu dieser medizinischen Behandlung erlangt werden, steht einer neuerlichen Erteilung dieser Weisung nichts im Wege.Aus Paragraph 51, Absatz 3, StGB - insbesondere aus dem Hinweis auf die auch bei Weisungen betreffend eine medizinische Behandlung (einschließlich der Entwöhnungsbehandlung) zu beachtenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, StGB - ergibt sich, daß auch eine (etwa bei Entwöhnungsbehandlungen keineswegs einen Ausnahmefall darstellende) stationäre Behandlung nicht grundsätzlich als unzumutbarer Eingriff in die Persönlichkeitsrechte oder die Lebensführung des Rechtsbrechers anzusehen, mithin eine solche Weisung (zumindest so lange hierin keine Umgehung zeitlicher Beschränkungen von Maßnahmenvollzügen liegt) zulässig ist (siehe - jeweils zu Paragraph 51, StGB - Kunst in Wiener Kommentar, Rz 23 und Leukauf-Steininger2 RN 22). Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit einer Weisung, sich einer stationären Behandlung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu unterziehen, zumal eine stationäre Behandlung keineswegs der zwangsweisen Anhaltung (aufgrund behördlicher Einweisung) in einer solchen Anstalt (Paragraphen 49, 50, KAG) gleichgehalten werden kann. Während nämlich Pfleglinge, die nach den bestehenden Vorschriften zwangsweise angehalten werden (und deren Entlassung nach Paragraph 52, KAG nur unter besonderen Kautelen zulässig ist), ohne besonderes Verfahren Beschränkungen der Freiheit, der Bewegung oder des Verkehrs mit der Außenwelt unterworfen werden können (Paragraph 51, Absatz eins, KAG), sind bei Pfleglingen, die auf eigenes (wenn auch über eine Weisung geäußertes) Verlangen aufgenommen werden (und zu entlassen sind), solche Beschränkungen nur bei Erfüllung strengerer formeller und materieller Voraussetzungen (Paragraph 51, Absatz 2, KAG) möglich. Auch der Beisatz zur Weisung, sich der stationären psychiatrischen Behandlung zu unterziehen, "solange es die dortigen Ärzte für nötig halten", ist unbedenklich, mag es seiner auch gar nicht bedurft haben, weil es selbstverständlicher Inhalt jeder die medizinische Behandlung betreffenden Weisung ist, daß die Dauer der Behandlung - von Ausnahmefällen vergleiche Leukauf-Steininger aaO) abgesehen - von ihrer ärztlicherseits zu beurteilenden Notwendigkeit abhängt. Das Vollzugsgericht unterließ es allerdings, vor Erteilung der auf die medizinische Behandlung bezüglichen Weisung die nach Paragraph 51, Absatz 3, StGB vorausgesetzte Zustimmung des Rechtsbrechers einzuholen. Im Hinblick auf den jedenfalls mit dieser Weisung verbundenen Eingriff in die persönliche Sphäre des Probanden und auf die Gefahr eines Widerrufs der bedingten Entlassung nach Paragraph 53, Absatz 3, StGB war die Behebung des betreffenden Ausspruchs nach Paragraph 292, letzter Satz StPO geboten. Sollte in weiterer Folge die Zustimmung zu dieser medizinischen Behandlung erlangt werden, steht einer neuerlichen Erteilung dieser Weisung nichts im Wege.